Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 16.05.1962 – 2 StR 75/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_75/62 2159 069
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Friseurmeister Heinrich B aus Bw; geboren am > 1925 in > wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEEEEI> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bremen, Große Strafkammer in Bremerhaven, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war durch Urteil des Schöffengerichts Bremen vom 22. Juni 1961 wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung an seiner zweiten Ehefrau, Ute BP, zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatte er Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wurde mit dem gegen den Angeklagten wegen Fremdabtreibung in drei Fällen an seiner ersten Ehefrau, Waltraud DEE, vor der Strafkammer eröffneten Verfahren verbunden. Die Strafkammer hat das Urteil des Schöffengerichts, unter Verwerfung der Berufung im übrigen, im Strafausspruch aufgehoben und den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei konaten Gefängnis verurteilt.
Kit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kat Erfolg, da die Rüge einer Ver. letzung des § 3538 Nr. 3 StPO begründet ist. Sie stützt sich auf folgenden Sachverhalt:
Die Verhandlung vor dem Schöffengericht wurde am 14. Juni 1961 bis 22. Juni 1961 unterbrochen. Während dieser Unterbrechung veranlaßte der Sitzungsvertreter der Staatsenwaltschaft, der sich an ein früheres Ermittlungsverfahren wegen Abtreibung bei Frau Waltraud DW erinnerte, die Kriminalpolizei, Frau Biiiiieru befragen, ob sie weiterhin auf ihrer Weigerung, auszusagen, bestehe. Es war ihm hierbei nicht bekannt, daß Frau Ew die Aussage bei einer richterlichen Vernehmung am 18. Februar 1960 verweigert hatte. Am nächsten Tag wurde er von dem Frau DB vertretenden Rechtsanwalt angerufen und ihm mitgeteilt; daß Frau Bi» zur Sache aussagen wolle, falls ihr selbst strafrechtlich nichts mehr geschehen könne. Er erklärte hierauf dem Anwalt und später auch Frau Be selbst, daß die Strafverfolgung gegen sie mit größter Wahrscheinlichkeit verjährt sei; er versicherte weiter, daß sie mit keiner Verfolgung zu rechnen habe, weil er, wenn keine Verjährung eingetreten sei, das Verfahren mit Zustimmung des Amtsrichters nach § 153 StPO einstellen wolle. Auf diese Zusage hin machte Frau Bw Angaben über die Schwangerschaftsunterbrechungen, die nun Gegenstand des jetzigen Verfahrens' sind. Das Verfahren gegen Frau DEEEMB vurde wegen Verjährung eingestellt.
Unmittelbar vor Beginn der jetzigen, auf den 16. November 1961, 8,15 Uhr anberaunten Hauptverhandlung
machte der Verteidiger den Vorsitzenden der Strafkammer darauf aufmerksam, daß die Verjährung durch die richterliche Vernehmung am 18. Februar 1960 unterbrochen, das Ermittlungsverfahren gegen Frau BB somit zu Unrecht eingestellt worden sei, diese also noch eine Bestrafung zu erwarten habe. Er vertrat auch die Ansicht, daß die Angaben der Frau DEE und das hierauf beruhende Geständnis des Angeklagten nach den 8§ 136 a, 69 Abs. 3 StPO nicht verwertbar seien. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, der Angeklagte werde ja gestehen, erwidorte er, dieser beabsichtige, bei der gegebenen Sachlage keine Erklärung abzugeben, um nicht seine geschiedene Ehefrau der Gefahr einer strafrechtiichen Verfolgung auszusetzen. Der Vorsitzende entgegnete: "Das hätten Sie nicht sagen sollen; sistacuisses." Anschließend setzte der Verteidiger auch den Staatsanwalt von der Unterbrechung der Verjährung in Kenntnis; dieser äußerte, er vierde nunmehr das Verfahren gegen Frau Waltraud Die nit Zustimmung des Amtsrichters nach § 153 StPO einstellen, Er begab sich sodann zu dem Vorsitzenden, wobei ihm auf dem lege dessen Bitte, ihn aufzusuchen, erreichte, Er erörterte mit ihm auch die Frage der Einstellung gegen Frau \Valtraud De» @&B; ließ sich die Prozeßakten geben und stellte bei dem Amtsgericht den Antrag, der Einstellung des Verfahrens gegen Frau BED wegen Geringfügiekeit zuzustimmen. Die Zustimmung wurde von dem Vorsitzenden des Schöffengerichts, das den Angeklagten in dem anhängigen Berufungsverfahren in erster Instanz verurteilt hatte, erteilt. Erst nach der hicerauf erfolgten Einstellung ließ der Vorsitzende die Sache um 9,35 Uhr aufrufen. Dem Angeklagten und dem Verteidiger wurde der Grund der Verspätung und die Einstellung des Verfahrens gegen Frau Waltraud DB erst bei der Vernehmung des An-
geklagten zur Sache von dem Vorsitzenden bekanntgegeben. Der Verteidiger lehnte ihn nun aufgrund dieses Geschehens viegen Besorgnis der Befangenheit ab. Den Ablehnungsamtrag wies die Strafkammer als unbegründet zurück,
Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkanmmer die vorgebrachten Ablehnungsgründe unvollständig gewürdigt habe und deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gekonmer sei.
Es ist zwar richtig, daß die Antwort des Vorsitzenden auf das Vorbringen des Verteidigers, mit dem er die Absicht des Angeklagten, keine Erklärungen zur Sache abzugeben, begründete, nur der Ausdruck eines verständlichen Zweifels war, Jedenfalls konnte hieraus die Folgerung, der Vorsitzende sei bereits von der Schuld des Angeklagten überzeugt und nicht mehr unvoreingenommen, bei verständiger Würdigung nicht gezogen werden. Es mag auch sein, daß der Staatsanwalt aufgrund der Mitteilung des Verteidigers bereits den Entschluß faßte, das Verfahren gegen Frau Waltraud DEE wegen Geringfügigkeit einzustellen. Die Strafkammer hat jedoch zu Unrecht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die bei Vorliegen dreier Abtreibungen immerhin ungewöhnliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft erst nach der Rücksprache mit dem Vorsitzenden und dessen Billigung durch die Überlassung der Akten und die Verzögerung des Aufrufes der Sache ermöglicht wurde. Dieses Geschehen, gewissermaßen hinter dem Rücken des Angeklagten und seines Verteidigers, war geeignet, bei dem Angeklagten den Eindruck zu erwecken, es solle durch einverständliches Zusammenwirken des Vorsitzenden, des Staatsanwalts und der Zeugin Waltraud BE der für diese maßgebende Grund
einer Aussageweigerung beseitigt und seiner Kinlassung begegnet werden. Erweckt aber der Richter durch sein Verhalten den Anschein, er wolle in die Entschlußfreiheit eines Zeu-
gen eingreifen, um ihn zu belastenden Aussagen zu bewegen, oder bei einem solchen Versuch mitwirken, so setzt er sich dem Verdacht oder doch der Mißdeutung aus, er sei aufgrund einer vorgefaßten Meinung von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Dem steht hier nicht entgegen, daß der Staatsanwalt bereits vorher dem Verteidiger seine Absicht mitgeteilt hatte. das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Der Vorsitzende hätte bei der gegebenen Sachlage, um jeden Anschein einer Voreingenommenheit zu meiden, die durch die Hitteilung des Verteidigers aufgeworfenen Fragen in öffentlicher Sitzung erörtern und zur Entscheidung bringen müssen. Da dies nicht geschah, konnte bei dem Angeklagten auch bei verständiger “ürdigung aller ihm bekannter Umstände die Besorgnis aufkomnen, der von ihm abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber schon vor Beginn der Hauptverhandlung eine innere Haltung ein, die
seine Unparteilichkeit zum Nachtcil des Angeklagten störend beeinflussen werde (vgl. auch BGHSt 1, 34).
Das rechtzeitig vorgebrachte Ablehnungsgesuch war deshalb begründet und von der Strafkammer zu Unrecht verworfen worden. Dies führt zur Aufhebung des Urteils aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 358 Nr. 3 StPO. Einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde bedarf es daher nicht.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Baldus Dotterweich Menges
Kirchhof Henning