Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 16.05.1962 – 2 StR 182/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2159 077
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Regierungsobersekretär Reinhold TOEEED aus : UEiEEEEENED
a CE, sort geboren an EEE 1922.
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Honning
als beisitzende Richter,
Bundesenwalt EBD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Em
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 5. Dezember 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlarung in Tateinheit nit fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenbeseitigung im Ant zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis, sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt. kr hatte sich als Hilfssachbearbeiter für Jagd- und Fischereiwesen beim Landrat des Öberlahnkreises laufend Gebühren angeeignet, ohne sie in die Kontrollisten einzutragen (Fall 1) und als Bediensteter des Versicherungsamtes dieses Kreises Angestelltenversicherungskarten des Fuhrunternehmers Adolf Medenbach und Invalidenversicherungskarten seines Sohnes Lothar Medenbach, die ihn mit der Erledigung ihrer Sozial. versicherungsangelegenheiten betraut hatten, beiseite geschafft (Fall 2)»
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren im zweiten Fall; im übrigen erhebt er die allgemeine Sachbeschvwerde.
Die Verurteilung im ersten Fall auf Grund der 88 351, 266, 73 StGB läßt in keiner Hinsicht den Anzeklagten belastende Rechtsfehler erkennen.
Auch die Revision im zweiten Falle ist unbegründet.
a) Nach der Sitzungsniederschrift Bl. 168 R. d.A» sei nur Blatt 30 der Akten Gegenstand der Verhandlung gewesen, während sich das Urteil auf Blatt 30, 31 und 32 d.A. stütze. Hierbei handelt es sich um die Photokopie eines drei Seiten umfassenden Schreibens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an das Versicherungsamt Weilburg vom 19. Januar 1961 (nicht 10. Januar, wie es irrtümlich im Urteil heißt).
Wie es einer auch sonst weit verbreiteten Zitierweise entspricht, war mit der Anführung von Blatt 30 hinter dem Schreiben offensichtlich das ganze Schreiben gemeint, das auf Blatt 30 mit der ersten Seite begann und sich auf den folgenden beiden Blättern fortsetzte. Das folgt auch aus Blatt 168 unten d.A., wonach "das Schreiben! den Prozeßbeteiligten offengelegt, zum Gegenstand der Verhandlung gemacht war, und aus dem folgenden Satz Blatt 168 R oben, wonach "es außerdem teilweise!" verlesen wurde. j
Diese Rüge ist demnach unbegründet.
b) Weiterhin beanstandet die Revision, das Urteil berufe sich auf eine Aufstellung der KXreishandwerkerschaft vom 15. November 1960, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Bl. 168 d.A. nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei.
Auch diese Rüge greift nicht durch,
Im Protokoll Bl. 168 d.A. ist allerdings von einen Schreiben der Kreishandwerkerschaft vom "17.11.1960" onne Blattangabe die Rede, Ein Schreiben dieses Datums existiert nicht, wie die Revision selbst hervorhebt., Offensichtlich handelt es sich um ein reines Schreibversehen. Bin solches nimmt aber an der unbedingten Beweiskraft des § 274 StPO nicht teil (BGH 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958). Gemeint war nach den gesamten Umständen das Schreiben vom 15. November 1960, das sich in Photokopie in Blatt 42 d.A. befindet. Auf ein Schreibversehen kann eine Revision nicht gestützt werden.
c) Schließlich wird in diesem Zusammenhang noch gerügt, daß sich das Urteil u.a. auf eine Zeugenaussage TOD stütze, HOEEEEEB aber nicht Zeuge, sondern Suchverständiger gewesen sei, Diese Rüge ist offensichtlich verfehlt. Inwieweit ein Verfahrensverstoß vorliegen soll, ist nicht erkenntlich. Ausweislich der Sitzungsniederschrift Bl. 169 R, 170 wurde der Verwaltungsoberamtmann HD EB von der Landesversicherungsanstalt Hp als Zeuge vernommen und vereidigt. Daß die Landesversicherungsanstalt ihn als Sachverständigen vorgeschlagen hatte, ist unerheblich. Bereits aus der Anklageschrift konnte der Angeklagte ersehen, daß HE als Zeuge vorgesehen war. Ob eine
Beweisperson Zeuge oder Sachverständiger sei, richtet sich
im übrigen nach dem Inhalte ihrer Bekundungen (Urteil des erkennenden Senats 2 StR 213/55 vom 13. Dezember 1955).
Was HB bekundet hat, ist freilich weder der Sitzungsniederschrift noch den Urteilsgründen zu entnehmen. Daß es sich dabei aber um Wahrnehmungen tatsächlicher Art handeln konnte, wird nicht dadurch widerlegt, wie die Revision anzunehmen scheint, daß HB bei seiner Vernehmung verschiedene Formulare zu den Akten überreichte; möglicherweise hat er über den Gebrauch dieser Formulare in der Praxis Auskunft gegeben, was Gegenstand einer Zeugenaussage sein konnte.
2.) Die Revision beanstandet abschließend, jedoch ebenfalls zu Unrecht, gewisse Feststellungen im Urteil zum "Komplez CB". In dem Abschnitt üer Urteilsgründe zur Beweiswürdigung weist das Urteil auf vermißte Versicherungskarten von Adolf, Richard und Erna CB hin. egen Straftaten im Zusammenhange mit diesen Karten war das Hauptverfahren gegen den Angeklagten nicht eröffnet worden, weil die Taten entweder verjährt waren oder kein hinreichender Tatverdacht bestand. Dies hinderte das Landgericht aber nicht, zur Bildung seiner Überzeugung davon, daß der Angeklagte Versicherungskarten von Adolf und Lothar Men beiseitegeschafft habe, die Vorgänge bezüglich der Versicherungs karten Ce nit zu verwerten, wenn sie nur zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden waren. Dies konnte im Wege des Vorhalts aus den Akten geschehen sein, der in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden brauchte. Grundlage der richterlichen Überzeugung bildete dann nicht der Vorhalt, sondern die auf den Vorhalt erfolgten Äußerungen der Prozeßbeteiligten, hier möglicherweise des Angeklagten selbst»
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wie nach den Urteilsgründen III 2. und 2. Absatz, Seite 8 UA anzunehmen ist. Üorigens betraf das oben 1 a) behandelte Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte außer dem Fall Adolf Mb den Fall Richard Co;
in den beiden Absätzen auf der ersten Seite Blatt 30 d.A. war von einer oder mehreren Versicherungskarten dieses Versicherten die Rede.
Daß das Sandgericht gegen die dargelegten Rechtsgrundsätze verstoßen habe, ist nicht dargetan.
3.) Schließlich hat der Senat auf die allgemeine Sachrüge hin die Verurteilung des Angeklagten im zweiten Falle auf Rechtsfehler nachgeprüft. Schuld- und Strafausspruch entsprechen dem Gesetze. Dasselbe gilt vom Gesamtstrafausspruch.
Baldus Dotterweich Menges Kirchhof Senning