Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 10.05.1962 – 1 StR 320/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR, 320/62

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Schlosser Anton 5 HE zu: EEE GEB, sort geboren am W935, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen schweren Diebstahls u.a.

| hat der 1. Strafsenät des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 18. September 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer a Bundesrichter Mai ‚Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof en) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BB als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. Mai 1962

il. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte ' verurteilt ist: a) wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen b) wegen eines weiteren schweren Diebstahls c) wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen

d) wegen fahrlässiger Körperverletzung e) wegen Unfallflucht

zu b bis e) in Tateinheit mit fortgesetzten Führen eines Kraftfahrzeugs trotz Entzugs der Fahrerlaubnis;

2. im Strafausspruch aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen "eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein" zu einer Einzelstrafe. verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. |

Die Sache wire zur Bildung einer. neuen Gesamt-

‚strafe und zur Entscheidung auch über. die Kosten der Revision an das Landgericht zurlickverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

"Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Dietstahls in sechs Fällen und einfachen Dictstahls in zwei Fällen, wegen fahrlässiger Körperverletzung, Unfallflucht und fortgesetzten Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein - sämtliche Straftaten in Tatmehrhoit begangen - zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts rügt;, hat im wesentlichen keinen Erfoilg,. ‚führt jedoch zur Aufhebung

einer Einzelstrafe und der Gesamtstrafe,

Als Verfahrensverstoß rügt die Revision ı nur, daß der Zeuge > vereidiegt worden ist, Daß dessen Aussage mit der des Zeugen Kin in Widerspruch stand, wie die Revision. behauptet, var jedoch kein gesetzlicher Grund, von der Vereidigung abzusehen (vgl. Erg 60,

61 StPO). Abgesehen davon wurde der Zeuge X |] laut

Sitzungsprotokoll erst nach der Vernekmung und Vereidigung des Zeugen ED vernommen, so daß sich der Widerspruch erst nach der Vereidigung ergab. Übrigens hat die Strafkammer zum Vorwurf der Körperverletzung ohnehin die Angaben des Angeklagten ihrer Entscheidung . zugrunde gelegt, so daß in diesem Punkt. das Urteil nicht auf der Aussage des Zeugen Hg beruhen kann.

Auch die Sachrlige ist im wesentlichen unbegründet.

Was die Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung vorbringt, richtet sich in

unzulägssiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher unbeachtlich (§ 337 StPO). Schon darum erledigt sich auch der von der Revision erhobene Einwand gegen die Annahme eines Vergehens der Unfallflucht. Dieser ist zudem auch deshalb rechtsirrig,

weil zum Tatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) nicht gehört, daß ger Täter den vorangegangenen Verkehrsunfall schuldhaft herbeigeführt hat.

In den Fällen des Diebstahls hat das Landgericht den Tatbestand des § 242, StGB. oder des § 243 Abs. 1 Nr. 2 und 6 StGB widerspruchsfrei festgestellt. Daß sich der Angeklagte mit seinem Kameraden on dritten Diebstahl ab "zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden" hatte (8 243 Abs. I Nr. 6 StGB), besagt noch nichts darüter, daß die folgenden Diebstähle in Fortsetzungszus Ammenhang standen. Denn zur Zeit des Entschlusses waren diese Straftaten noch völlig unbestimnt, so daß ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BEHSt 1, 315) nicht vorliegen konnte. Der, Entschluß, einen fortgesetzten Dietstanl im "Sinne dieser Rechtsprechung zu begehen, würde gerade für den Tatbestand. des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht ausreichen (BESt 66, 238).

Rechtsirrig ist allein, daß die Strafkanner den °

Angeklagten wegen eines selbständi igen;. mit sämtlichen übrigen’ Straftaten sachlich zusanmmentreffenden Vergehens

des Pahrens ohne Führerschein verurteilt hat. Nach den Feststellungen steht das Vergehen gegen 8 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG mit dem Vergehen der fahrlässigen Körper-Verletzung und mit der Unfallflucht (§ 142 StGB) in Tateinheit (vgl. RGSt 59, 317, 319; BGH VRS 4, 133;

BGH bei Herlan &DR 1955, 528; ferner Urteil vom

1. März 1955 - 1 StR 402/54 -). Indem der Angeklagte ein Kraftfahrzeug führte, obwohl ihm die Fahrerlautnis entzogen war, hat er zugleich den Polizeibeamten KW ansefahren und verletzt und eich anschließend der Feststellung seiner Person durch die Flucht entzogen. Auch die Diebstähle der Kraftwagen stehen

mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit; denn der Angeklagte hat die Kraftfahrzeuge gerade dadurch weggenommen, daß er sie ‚ohre Fahrerlaubnis wegfuhr (BGH VRS 13, 350).. Allerdings wurden hierdurch diese Diebs tähle unter sich und mit dem Vergehen der Körperverletzung und der Unfallflucht nicht zu einer einzigen Tat zusammengefaßt (vgl. BGHSt 1, 67)-

Den Schuldspruch konnte der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst‘ richtig stellen. Dies hatte zur Folge, daß die Einzelstrafe wegen "Fahrens ohne Führerschein" und die Gesamtrtrafe aufgehoben werden. mußten. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe ist daher die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei dieser Entscheidung hat das Landgericht auch von neuen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

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und die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden (88 60, 76 StGB).

Dr. Geier Seibert Fischer Mai Sanders