Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 09.05.1962 – 2 StR 78/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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+R- 78/62 2159 052
in Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Karl Heinrich H si ; ohne festen Wohnsitz, zuletzt wohnhaft gewesen in TEE. , z<-
boren am EEE 1904 ir TB zur Zeit in
Strafhaft, wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundes:ichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt EEEEEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. August 1961 in den Fällen KE DE un: KE-Ne», sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall, wegen Untreue in 5 Fällen und wegen Vergehens nach § 241 KO unter Einbeziehung früher erkannter Strafen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis-nach den Urteilsgründen von zwei Jahren Gefängnissowie wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, wegen Untreue * und wegen Unterschlagung zu einer weiteren Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Außerden '$# ist auf mehrere Geldstrafen erkannt worden.
Die Revision des Angeklagten ist beschränkt auf die Verurteilung wegen Rückfallbetruges im Falle 7 9 ] und wegen
Untreue in den Fällen ke - ven ii - >: sowie Baugenossenschaft Sc, sie auch der Gesamtstrafenbildung von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis zu-
grunde liegen.
Il.
Das Rechtsmittel ist nur in den beiden Fällen Ks und dem Ausspruch über die Gesamtstrafe begründet.
1.) Das Schreiben des Angeklagten vom 8. Januar 1956 an den Amtsrentmeister E99 prauchte nicht in der Hauptverhandlung verlesen zu werden, da es auf seinen Wortlaut nicht ankam; es kann durch Vernehmung des Zeugen oder die Einlassung des Angeklagten Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sein.
2.) Die Feststellungen zum äußeren unä inneren Tatbestand tragen die Verurteilung wegen Betruges im Falle EB Danach hat der Angeklagte diesem erklärt, er wolle das sich gut entwickelnde Geschäft seiner Frau in \iiesbaden ausdehnen, ihm seine ganze Arbeitskraft widmen und deshalb scine Betriebe in Frankfurt und Darmstadt schließen. Er verschwieg seine Überschuldung, die schlechte Geschäftslage in Frankfurt und den bereits eingetretenen Verlust des Darmstädter Geschäfts. Daraufhin gewährte Eich dem Angeklagten, nicht etwa dessen Ehefrau, das Darlehen von 3.000,-- DM, ohne daß er eine gleichwertige Gegenforderung erhielt. Die Summe
alsbald zurückzuzahlen, wie er versprochen hatte, war der Beschwerdeführer weder willens noch in der Lage. Insoweit kommt es nicht auf die von der Revision vermißten Feststellungen über die Vermögenslage der Ehefrau an. Deren Vermögenslage konnte nur insofern von Bedeutung sein, als auch die Ehefrau den Schuldschein für das Darlehen mitunterschrieben hat und dadurch EB eine ausreichende Gegenforderung gegen sie erhalten haben könnte. Das scheidet nach der Sachlage jedoch aus. Dem Urteil ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Ehefrau die Forderung nicht alsbald begleichen konnte. Dies ergibt sich schon daraus, daß sie tatsächlich nichts auf die Darlehensforderung und auf die Zinsen abgezanlt nat, sie außerden kurze Zeit vor der Unterschrift auf dem Schuldschein das Wiesbadener Geschäft mit erheblichen Verpflichtungen übernommen hatte, denen nur wesentlich geringere Sachwerte gegenüberstanden, sie ferner im Dezember 1955, also nur einige Wochen vorher, einen Nerzmantel für 16.000,-- DM gekauft und darauf nur 5.000,-- IH angezahlt und sie schließlich den Verlust des Darmstädter Geschäfts und den kurz darauf eingeleiteten Konkurs der Firma des Angeklagten nicht verhindert hat.
Soweit das Landgericht im Falle E@peinen Betrug nicht für erwiesen ansieht, hätte es den Angeklagten freisprechen müssen, da entgegen den Eröffnungsbeschluß keine fortgesetzte Handlung mehr vorliegen konnte (BGH DRZ2 1951, 72 Nr. 12; RGSt 57, 302). Der Senat kann den Freispruch jedoch nicht nachholen, weil insoweit das Urteil nicht angefochten ist.
3.) Die Verurteilungen wegen Untreue in den beiden Fällen KW unterliegen dagegen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht sieht eine Pflicht des Angeklagten, die Vernmögensinteressen der Firma KW wahrzunehmen, deswegen als gegeben an, weil der Beschwerdeführer Forderungen gegen seine Kunden DEE und N an seine Lieferfirma KW zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ihr gegenüber abgetreten habe; er sei daher, wie es meint, verpflichtet gewesen, sich jeder Verfügung über die abgetretenen Forderungen zu enthalten. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen unä dabei auf die Interessen des Vertragsgegners gebührenä kücksicht zu nehmen, allein noch keine Treuepflicht im Sinne des § 266 StöB darstellt (vgl: BGEHSt 6, 314, 317). Um mehr handelt es sich entgegen der Aıusicht der Strafksmmer auch hier nicht. Nach den bisherigen Feststellungen diente die Abtretung von Forderungen nur der Erfüllung der Kaufpreisnchuld des Angeklagten. Mit der Abtretung war die Nebenvern»flichtung verbunden, daß der Ange- | klagte sich einer weiteren Verfügung über die Forderungen enthiolt; im Falle DB sollte er außerdem den Schuldner von der Abtretung benachrichtigen. Tarin lag aber noch nicht äie ibernahme der Verpflichtung, die Vermögensinteressen der Firma KB vanrzunehmen. Der Beschwerdeführer wollte nur seine ursprüngliche Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen. Was er tat, geschah also allein aus diesem Grunde. Deshalb fehlt es an einem Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB.
Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit zur Früfung haben, ob das Verhalten des Angeklagten in diesen beiden Fällen den Tatbestand eines Betruges erfüllt, Auch wenn die Firma SD: der vorgenommenen Zwan&sversteigerung tatsächlich ausgefallen ist, könnte ein Betrug darin liegen, daß der Angeklagte eine Abtretung nur vortäuschte, obwohl er von vornherein die Forderung selbst einziehen wollte, und er die Firma Kg bestimmte, von weiteren Maßnahmen zur Beitreibung ihrer Forderungen, insbesondere von der Pfändung von Forderungen des Angeklagten gegen seine Schuldner Abstand zu nehmen. Entgegen der Ansicht der Strafkammer ist eine Vermögensschädigung der Firma kg nach dem bisherigen Sachverhalt nicht ausgeschlossen, da, obwohl Pfändungen äurch den Gerichtsvollzieher fruchtlos verliefen, der Angeklagte noch beitreibbare Forderungen hatte.
War die Forderungsabtretung wirksam, kann der Angeklagte durch positives Handeln, möglicherweise auch äurch Verschweigen der erfolgten Abtretung, seine Schuldner vi und NEE üner seine Gläubigerstellung und Berechtigung zur Empfangnahme des Geldes getäuscht haben, Da die Schuldner, solange sie von der Abtretung nicht gemäß § 409 BGB benachrichtigt waren oder sonstwie Kenntnis von ihr erhalten hatten, mit befreiender Wirkung an den Angeklagten zahlten, brachten sie damit die Forderung der Firma Kg gegen sie zum Erlöschen (§ 407 BGB). Durch ihre Zahlung verfügten sie damit über die Forderung. Auch dadurch kann der Betrugsstatbestand erfüllt sein.
4.} Die Angriffe der Revision im Falle Baugenossenschaft Sci sind unbegründet. Lurch die Hingabe des
s
Schecks hatte die Genossenschaft dem Angeklagten die recht. liche Möglichkeit gegeben, über ihr Vermögen zu verfügen, Der Scheck sollte nur zur Einlösung eines Wechsels verwandt werden. Da der Angeklagte den Scheck jedoch seinem Bankkonto gutschreiben ließ, mißbrauchte er seine Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Genossenschaft in Höhe des Scheckbetrages. Demnach ist der Tatbestand des § 266 StGB erfüllt,
5.) Die Strafzumessung als solche ist nicht zu beanstanden. Die dargelegten Fehler im Schuldspruch haben die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in den Fällen x En un: TEE uni Ges Ausspruchs über die vesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis zur Folge. Die Einzelstrafen in den Fällen Ep unü Baugenossenschaft SCHE Können dagegen bestehen bleiben; sie sind an sich nicht zu beanstanden und durch die aufgezeigten Rechtsfehler ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten berührt.
Der genannte Gesamtstrafausspruch unterliegt auch deswegen der Aufhebung, weil zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen ein Widerspruch besteht. Nach dem Urteilsspruch beträgt die Gesamtstrafe zwei Jahre und drei Monate Gefängnis, nach den Urteilsgründen aber nur zwei Jahre. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob der Urteilsspruch dem Ergebnis der Beratung entspricht oder ob die schriftliche Begründung die wirklich beschlossene Strafe wiedergibt.
Das Landgericht hat in die Gesamtstrafe Strafen einbezogen, die durch Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Februar 1959, des Amtsgerichts Frankfurt am Nain von 9. November 1959 und des Schöffengerichts Frankfurt am Main vom 30. November 1959 ausgesprochen wurden. Wann der Angeklagte die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten begangen hat, ist nicht ersichtlich, Einbezogen in diese Gesamtstrafe durften nur Strafen für die Taten werden, die vor der ersten Verurteilung, also vor dem 29. Februar 1959, begangen worden sind (BGHSt 9, 370, 381 und Urteil vom 4. Oktober 1961 - 2 StR 418/61 -). Die Strafen für alle nach diesem Tage, aber vor dem 9. November 1959 begangenen Taten, mußten zu einer weiteren Gesamtstrafe zusammengefaßt werden. Ob für später begangene Taten dann noch eine oder zwei Gesamtstrafen zu bilden sind, richtet sich danach, wann die der Verurteilung vom 30. November 1959 zugrunde liegende
Tat begangen worden ist. Hinsichtlich der Höhe der neuen Gesamtstrafen wird die Strafkammer die in BGHSt 15, 164
dargelegten Grundsätze zu beachten haben.
Dotterweich Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning