Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 09.05.1962 – 2 StR 140/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
42149/6862 2159 070
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Rolf Friedrich von A UEEEEEEEEENEEEEEEEEEEEED aus BMW, dort gchboren an EEE 1931, zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen menschengefährdender Brandstiftung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanvaelt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14, November 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 15. November 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit dem Mitverurteilten KB begangener menschengefährdender Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe
verurteilt.
Seine Revision, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen
Erfolg.
1.) Die Rüge, § 60 Nr. 3 StPO sei dadurch verletzt, daß der Zeuge MW vereidigt worden sei, greift nicht durch. Ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Unter-
suchung bildenden Tat verdächtig ist, hat allein der Tat- ‚richter zu entscheiden; der Senat kann lediglich nachprüfen, ob ihm Rechtsverstöße unterlaufen sind. In Ermangelung einer Begründung des die Vereidigung anordnenden Beschlusses - eine solche war.nicht erforderlich (BGHSt 4, 255) - ist er hierbei auf den Inhalt des Urteils angewiesen. Aus diesen ergibt sich jedoch kein Anhalt dafür, daß die Strafkammer in Zeitpunkt der Vercidigung -— nur auf diesen kommt es an - rechtsirrig einen Teilnahmeverdacht verneint hat.
2.) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die Vorschrift des § 65 StPO liegt nicht vor. Allerdings hat das Landgericht angenommen, daß die Zeugin Ti nit dem Angeklagten verlobt sci. Von seinem Standpunkt aus hätte daher das Gericht die Zeugin über das Recht,. die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern, belehren müssen. Tatsächlich bestand jedoch ein Verlöbnis im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß die Zeugin bei ihrer zweimaligen Vernehmung nur erklärt hat, sie fühle sich mit dem Angeklagten verlobt, und daß der Angeklagte diese Angaben bestätigt hat. Zu einen gegenseitigen Eheversprechen, wie es § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO voraussetzt (vgl. BGHSt 3, 215, 216), war es also ersichtlich noch nicht gekommen. Die Zeugin war mithin nicht berechtigt, den Eid zu verweigern.
3.) Fehl geht auch die Rüge, die Strafkammer hätte
durch Befragen der Zeugin DEE klären müssen, ob diese vergessen hätte, die elektrische Heizplatte auszuschalten.
Auf die Behauptung, an Zeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen wurden, seien bestimnte Fragen nicht gestellt worden, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
4.) Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft im Urteil rechtsfehlerfrei dargetan.
Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision war es zulässig, "die Bedenkenlosigkeit, mit der der Angeklagte durch diese Tat Vorteile in seiner schlechten Lage herauszuholen suchte," strafschärfend zu berücksichtigen. Mit dieser Erwägung soll ersichtlich darauf hingewiesen werden, daß das Verhalten des Angeklagten besonders verwerflich war, weil er die Tat durch den ihm intelligenzmäßig unterlegenen Mitverurteilten KB ausführen ließ und weil ihm die Brandstiftung dazu dienen sollte, die Versicherungssummen zu erlangen. Die besondere Art der Verwirklichung eines Tatbestandes darf aber bei der Strafzumessung ebenso zuungunsten des Täters verwertet werden wie der Umstand, daß eine Handlung außer gegen das Strafgesetz, dem die Strafe zu entnehnen ist, noch gegen
ein anderes Strafgesetz verstößt. Die Ansicht der Revision schließlich, daß die Strafkammer die Untersuchungshaft nicht auf die Geldstrafe hätte anrechnen dürfen, ist ebenfalls un-
zutreffend.
Dotterweich Scharpenseel kirchhof
Meyer Henning