Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 17.04.1962 – 1 StR 105/62
1. Strafsenat
1 StR_105/62 2189 006
Im Naonen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1. den Hilfsarbeiter Josef St aus Y“D, setoren am 1926 in R Polen, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2. den Hilfsarbeiter Alrtert r EEE -.: Mm, setoren am 1939 in BEEWNGät., zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachtezeichnung: EEE u... - wegen versuchten Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 17. April 1962, an der teilgenommen haten:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
als beisitzende Richter, Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschafi, Justizangestellter BD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten St uns RC ze:er. das Urteil des Landgerichts München I vom 9. November 1961 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 10. November 1961 angerechnet.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, Ste zu drei Jahren, RB zu zwei Jahren scchs Monaten Gesamtzefängnis. St ficht das Urteil in vollem Umfange an, REED nach dem Inhalt seiner Revieionsbtegründung nur zum Schuldspruch wegen zgefährlicher Körperverletzung und zu den Strafausspriüchen.
l. Der Verteidiger behauptet, die Strafkammer, insbesondere die Schöffin Frau SED sei infolge langer Sitzunzsdauer übermüdet gewesen; sie habe mangels zutreffenden Erinnerungsctildes von dem Ergetnris der Verhandlung den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Behauptung ist durch Gie dienstlichen Erklärungen der nitwirkenden Gerichtsmitglieder widerlegt. Bei der Schöffin trnten zwar gelegentlich Ermüdungserscheinungen auf; sie setzten sie jedoch nach ihrer Erklärung nicht außerstande, der Verhandlung zu folgen. Da der Vorsitzende gie -— allerdings bis in die Abendstunden andauernds - Verhandlung wiederholt durch Pausen (von insgesamt über zwei Stunden) untertrochen hat, erachtet der Senat die Erklärung der Schöffin für glautchaft. Er hat dagegen um so weniger Bedenken, als die Verteidigung, otbschon zur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen (58 1 BRAO), keinen Anlaß gefunden hat, eine weitere Unterbrechung der Hauptverhandlung ausdrücklich zu beantragen. Vorübergehende Ermüdung eines Gerichtsmitglieds begründet nicht die Revisionsrüge vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO, BGHSt 2, 14).
2. Was das Gericht für erwiesen erachtet, hat es in Urteil darzulegen (§ 267 Abs. 1 StPO). Es braucht dem Angeklagten nicht vorher zu offenrkaren, ob und inwieweit es seiner Einlassung folgt. Es ist ohne besonderen Anlaß auch richt verpflichtet, von ihm zu erfragen, ot und für welche Fälle er Beweisamträge zu stellen beabsichtige. Yielmehr ist es Sache des Verteidigers, sich der rechtlichen Möglichkeit fürsorglicher Beweisamträge oder Be-
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weisanregungen zur Wahrung der Belange seines Auftrags-
gekbers zu bedienen.
. 3. Hinwiederum ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters, nicht der Verteidigung. Ihre Erwägungen an die Stelle der richterlichen Strafzumessungsgründe zu setzen, ist unzuläsrig. Rechtsfehler legt die Revision nicht dar. Sie ist daher zu verwerfen.
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1. § 267 StPO ist nicht verletzt. Das Gericht braucht nicht alle für erwiesen erachteten Tatsachen im Urteil anzugeben, sondern nur diejenigen, in denen es die gesetzlichen Merkmale der straftaren Handlung findet. Es braucht auch nicht alle strafmildernden Umstände auzuführen, sondern nur die für die Strafzumessung bestimmenden. Beides ist geschehen.
2. Feststellungen des Tatrichters sind mit der Revision nicht angreifbar, Beweiserhebungen sachlichrechtlicher Art in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337 StPO).
3. Den Umfang der Mittäterschaft des Angeklagten tei der gemeinschaftlichen Körperverletzung hat die Strafkammer zutreffend beurteilt. Sie hält trotz der Dunkelheit zur Tatzeit und der "Turkulenz des Tathergangs" für erwiesen, was wenigstens zwei Tatketeiligte ükerein-
stimmend schilderten. Das hat sie auch für die von der Revision beanstandeten Einzelheiten festgestellt, daß der (rechtskrüftig verurteilte) Mitangeklagte um der Wachmann durch mehrere Schläge mit dem Pistolenknauf ber;ußtlos schluc und StWihn dann noch mit Steinen bevarf, Sie hat dies allen Tatteilnchnern als Mittätern :erechnet, weil sie den Mann gemeinsam üterfielen,
um sich der Iintdeckung als Täter eines Tiekbstahlsversuchs zu entziehen, weil sie ferner sich sämtlich eigenhändig abwechselnd an den Mißhandlungen teteiligten und - einschließlich des Beschrerdeführers rE - auch die erwähnten letzten Tatkeiträge IBs und Vi s geschehen ließen. Keiner der Teilnehmer hat sich aus der Gemeinschaftlichkeit entfern® oder sonst erkennen lassen, daß er sich an dem Tun der anderen nicht länger tbeteilige. Die Revision beanstandet daher vergetlich, deß FB: Tatwille die letzten Einzelheiten des Jathergangs nicht umfaßt hate. Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts ist frei von Widerspruch und Rechtsirrtum. Demnach besteht der Schuldspruch aus
8 223 a StGB zu Recht. |
4. Auch die Strafzumessung weist nicht den kehaupteten Widerspruch auf. Kildernde Umstände nach § 228 StGB hat die Strafkammer bei keinem Angeklagten, Strafmilderunesgründe zum Diebstahlsversuch bei jedem von ihnen als gegeben angerchen. Die Einzelstrafen sind nicht unverhältnismäßig, sondern - auch im Verhältnis zu den Mitangeklagten -— gegeneinander wohlatgestuft. Auch die Gesamtstrafe ist ohne Rechtsfehler getildet. Das Rechts-
mittel ist daher ebenfalls zu verwerfen.
Der Senat hat beiden Beschwerdeführern die Untersuchungs. haft voll angerechnet un sie nicht im Verhältnis zu dem Hauptteteiligten, der keine Revision eingelegt hat, zu
kennchteiligen.
Dr. Geier Willms Hübner Fischer Mai