Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 11.04.1962 – 2 StR 73/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2159 050

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Redakteur Karl-Josef VE aus uw dort geboren

em U 1937;

wegen fahrlässiger Voli trunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. April 1962 in der Sitzung von 13. April 1962, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsnwalt EB in ier Verhandlung, Bundesanwalt Drei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwultschaft,

Justizangestellter ne»

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisiondes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 31. Oktober 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgeho--

ben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in NMarbur:, "hr zurückverwiesens

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fuhrlässigen Vergehens nach § 330 a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er den Vorwurf mangelnder Aufklärung erhebt sowie die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Revision hat teilweise Erfolg.

1.) Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Trt>:!s keinen dem Angexlagten nachteiligen Rech!sfehler ergeben. Die Verurteilung wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Zwar weist das Urteil in seinen Darlegungen zur Fahrlässigkeit gewisse Wendungen auf, die, für sich gesehen, zu dem Bedenken Anlaß

3.

aAnlaß geben könnten, das Landgericht hube seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf gewisse allgemeine Erfahrungen über die Auswirkungen eines stärkeren Alkoholgenusses gestützt, ohne zu erkennen, daß bei der Sachlage, wie sie hier gegeben ist, solche allgemeinen Erfahrungen nicht ohne weiteres Platz greifen. Indessen lassen die Ausführungen des Urteils in ihrer Gesamtheit deutlich werden, daß die Strafkammer den Besonderheiten des Falles gerecht geworden ist; denn sie hat bei der Prüfung der Fahrlässirkeit auch die verschiedenen, in der Person des Angeklagten liegenden Umstände, die mit dem Alkoholgenuß zugleich zu dem Rausch beigetragen haben, berücksichtigt und ferner festgestellt, daß der Angeklagte diese Umstände gekannt hat. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens ist äaher im Irgebnis nicht zu beanstanden.

Was die Revision gegen den Schuläspruch einwendet, ist im Grunde nichts anderes als der unzulässige und derer rn beachtliche Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts üurd ihre eigene zu ersetzen. So bezieht sie sich auf Rechtsausführungen in der Entscheidung BGHSt 10, 347 (= NJW 1957, 996), um damit die auch das Revisionsgericht bindende Feststellung auszuräumen, der Angeklagte nabe trotz seines verhältnismäßig jugendlichen Alters über eine ausreichende Lebenserfahrung verfügt. Ferner führt sie neue Tatsachen an und behauptet, deren Aufklärung sei von dem Tatrichter in pflichtwidrizger Weise unterlassen worden, eine Rüge, die nicht durchgreift, weil es für ein Vorliegen je» ner Tatsachen an jedem Anhalt ichlt. Soweit die Revisicn eine unzureichende Aufklärung darin sieht, daß die Strafkammer nicht noch weitere bestimmte Fragen an den Angexlagten sowie an gewisse in der Hauptverhandlung vernom-

EEE en

mene Zeugen und Sachverständige gerichtet habe, scheitert ihr Vorbringen schon daran, daß eine Aufklärungsrüsre auf diesen Vorwurf nicht mit Arfolg gestützt werden kann (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

Im übrigen greift sie, zum Teil unter Verwertung der nach ihrer Meinung zu Unrecht nicht aufgeklärten Tatsachen, das Urteil mit der Behauptung an, die Strafkammer habe die Ausführungen des Suchverständigen Dr, Sawade mißverstanden und habe außerdem an ver:chicdenen Stellen der Urteilsgründe sich widersprechende Darlegungen gemacht. Indessen geben die Erwägungen, die das Landgericht an die von dem Angeklagten genossene Alkoholnenge und an den für die Tatzeit festgestellten Blutalkoholgehalt unter Berücksichtigung der gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen geknüpft hat, keinen Anlaß für die Annahme, das Gericht könnte die Darlegungen der Gutachter nicht richtig verstanden haben, Auch lassen seine ürwägungen den von der Revision in diesem Zusammenhang behaupteten Widerspruch nicht erkennen.

Ebensowenig weist das Urteil die sonstigen von der Revision aufgezeigten Widersprüche auf, Die Schilderung des Tatgeschehens ist ersichtlich dahin zu verstehen, daß das Würgen am Halse des Opfers und das Anfassen des Gescnlechtsteils über dem Schlüpfer nicht zugleich, sondern zeitlich nacheinander vorgenommen worden sind. Dad die Mutter des Opfers den zweiten dieser Vorgänge "ohne Zweifel", wie die Revision meint, beobachtet haben müsse, trifft nicht zu. Es ist sehr wohl möglich, daß sie in ihrer Aufregung trotz der Nähe des Standortes und trotz der hellen

Beleuchtung das Vorgehen des Angeklagten in den Einzelheiten nicht in sich aufgenommen hat, zumal da dieser auf deriOpfer lag und dadurch einem Beobachter die Sicht erschwert, wenn nicht gar genommen sein konnte.

Mit den'zu diesem Vorgang getroffenen Feststellun: steht auch die in der rechtlichen Würdigung enthaltene #endung im vinklang, der Angeklagte habe dem Opfer unter dem Rock an den Geschlechtsteil gefaßt. Daß die Strafkammer an dieser Stelle des Urteils nicht noch einmal wiederholt hat, das Anfassen sei über dem Schlüpfer geschehen, besagt nicht, daß sie diesen Umstand bei ihren Rechtsausführungen übersehen hat. Im übrigen kam es darauf in diesem Zusammenhange nicht entscheidend an.

Soweit die Revision die Annahme der Strafkammer bekämpft, der Angeklagte habe in der Nacht zum 21. März 1961 volle sieben Stunden geschlafen, liegen ihre Einwendungen neben der Sache. Abgesehen davon, daß es sich bei den im Urteil genannten Uhrzeiten nur um ungefähre Angaben handelt, hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, daß er sich nach dieser Nacht nicht oder jedenfalls nicht voll ausgeschlafen gefühlt habe. Aus der Feststellung, der Angeklagte habe sich nach der Festnahme auf der Fahrtzur Wache an seiner Hose zu schaffen gemacht, hat die Strafkammer keine ihm nachteilige Folgerung zezogen.

2.) Im Strafausspruch unterliegt das Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkamner hat es in der rechtlichen Würdigung als "in hohem Maße!" fahr-

lässig angesehen, daß der Angeklagte nach 21 Uhr weitergetrunken hat, obwohl er hätte erkennen können und müssen, daß er dadurch in einen Rauschzustand geriet, und hat ersichtlich im Hinblick hierauf bei der Strafzumessung als strafschärfend angeführt, das Verschulden des Angeklagten sei nichi gering gevesen. Diese Auffassung findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Danach hat der Angeklagte bislang dem Alkohol nur mäßig zugesprochen. Auch war die am Tattage zenossene Alkoholmenge nicht so groß, daß sie unter normalen Verhältnissen geeignet gewer:: wäre, für sich allein einen schweren Rausch, geschweige denn einen Vollrausch herbeizuführen, Es war somit nicht ausschließlich der Alkoholgenu3, der den Rausch verursacht hat, vielmehr ist dieser erst durch verschiedene andere, in der Person des Angeklagten liegende Umstände mit zusgelöst worden, Der Beschwerdeführer war nämlich nach seiner unwiderlegten Einlassung, von der die Strafkammer bei der Urteilsfindung ausgegangen ist, durch überarbeitung erschöpft; zudem befand er sich in starker seelischer Unruhe, weil ihm wenige Tage zuvor seine Braut von dem Bintritt einer Schwangerschaft Kenntnis gegeben hatte; auch hatte bei ihm der Arbeitsplatzwechsel eine gewisse seelische Erregung hervorgerufen. Schließlich war er nicht oder zumindest nicht voll ausgeschlafen und hatte den ganzen Tag über fast nichts gegessen. Überdies darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Angeklagte nicht von sich aus ohne jeden anlaß zu trinken angefangen hatte,

sondern daß er, wie die Strafkammer sagt, durch die Binführung an seinem neuen Arbeitsplatz gewissermaßen zum Trinken verführt wurde, so daß nun eins aus dem andern erwuchs. Bei einen solchen zufälligen Zusammentreffen 5G

vieler besonderer Umstände kann es entgegen aer Ansicht

des Landgerichts nicht als "in hohem Maße "fahrlässig ve. zeichnet werden, daß ein verhältnismäßig junger Mann.

der die Wirkungen einer größeren Alkoholmenge an sich selbst noch nicht beobachtet hatte, weitertrank, zumal

da bei ihm durch den vorausgegangenen, sozusagen auf Verführung beruhenden Alkoholgenuß bereits eine änthemmung eingetreten war. Infolgedessen ist es mit den Feststellungen des Urteils nicht vereinbar, wenn die Strafkammer von einem nicht geringen Verschulden spricht unä damit ein so hohes Waß an Schuld bei der Strafzumessung zugrunde legt, wie sie es getan hat. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der die Aufhebung des Urteils in Strafausspruch zur Folge hat.

Die gegen die Strafzumessung gerichteten Einwendungen der Revision bedürfen daher keiner ärörterung. Nur die Behauptung, die Strafkammer habe die Strafe nicht dem § 330 a StGB, sondern dem § 177 StGB entnommen, mag zu einer ergänzenden Bemerkung Anlaß geben. Die Strafkamrer hat allerdings ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte nicht wegen der im Rausch begangenen Tat zu bestr.ien sei, sondern wegen des schuldhaften Sichberauschens» Immerhin ist die Höhe der Strafe auffällig. Sie entspricht nämlich Strafen, wie sie nach den Erfahrungen des Senats nicnt selten in Fällen ausgosprochen werden, in denen sich der Täter - häufig unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB -— einer versuchten Notzucht schuldig gemacht, also, wenn auch bei erheblich verminderter Zu-

a ee rn.

regen a |

rechnungsfähigkeit, ein Verbrechen begangen hat. Dazxegen bildet hier den Gegenstand der Verurteilung ein fahrlässiges

Vergehen, dem u.a. als sogenannte Rauschtat ein als solcher nicht strafbarer Notzuchtsversuch zu:runde liegt.

Bei der äntscheidung über die Zurückweisung der \..cLe an die Vorinstanz hat der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs, 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Scharpenseel enges Meyer Henning

nn