Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 11.04.1962 – 2 StR 71/62

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Peter V EB zus ve, dor: geboren am EEE 1955;

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Yerhanälung vom 11. April 1962 in der Sitzung vom 13. April 1962, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GW in der Verhandlung, Bundesanwalt ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 24. Oktober 1961 im Strafausspruch mit den Peststallungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts.-- mittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte hat den Ehemann der Nebenklägerin, Hubert Vgl, äurch einen gezielten, mit aller Äraft geführten Faustschlag ins Gesicht zu Boden gestreckt, so daß er an den Folgen von Schlag und Sturz gestorben ist. Das Schwurgericht hat ihn wegen Körperverletzung mit Dodesfolge zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.

Das Schwurgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß Ve ihn rechtswidrig anzegriffen, für ihn also eine Notwehrlage bestanden habe, Es hat aber seine Verteidigung mit dem Schlage dahin veurteilt, er sei weit über das gebotene Haß hinausgegangen, und diese Überschreitung der Notwehr sei auch nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschehen.

Deshalb hat es ihm die Wohltat des § 53 Abs. 3 StGB versagt. Diese Ärwägunzen enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Zu Unrecht beruft sich die Revision auf 0GHSt 1, 273, 276. Dieser Entscheiäung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Ob ihr der von der Revision behauptete Rechtssatz zu entnehmen sei, kann dahinstehen, Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgcricht den Faustschlag ohne Rücksicht auf die tödlichen Folgen auf seine Erforderlichkeit geprüft. Es hat diese im Hinblick auf Art und Maß des Angriffs nach den Gesamtumständen verneint; die Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Notwehrüberschreitung (BGH NJW 1962, 308; bei Dallinger MDR 1958, 12; GA 1956, 49).

Da der Angeklagte äurch sein und seines Begleiters ungehöriges Verhalten im VD ' schen Hauseingang verschuldet hatte, daß VB ihn stellte, war ihm, wie das Schwurgericht zutreffend annimmt, auch zuzumuten, als Wehrlich nach der ersten Abwehr durch den Angeklagten mit erhobenen Fäusten wieder auf ihn zuging, sich dem erneuten Angriff durch die Flucht zu entziehen. Das Schwurgericht hat weiterhin im einzelnen festgestellt, welche andere, ebenfalls weniger eingreifende Mittel ihm zu Gebote stvanden, um sich wirksam des ungefährlichen, ihm unterlegenen Gegners zu erwehren. Die besondere Gefährdung des Angeklagten, dessen Herz seit einer Operation ungeschützt liegt, weil drei Rippen entfernt sind, hat es nicht außer acht gelassen, auch sein jugendliches Alter, freilich nicht in dem von der Revision gewünschten Sinne, aber unanfechtbar berücksichtigt. Indem die Revision weiter beanstandet, das

Schwurgericht habe die boxerische Ausbildung des Angeklagten immer wieder "in den Vordergrund geschoben", wendet sie sich unzulässig gegen die tatsächlichen Feststellungen und die 3eweiswürdigung.

Zur inneren Taiseite hat das Gericht die Frage eines Tatbestandsirrtums und die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB rechtsbedenkenfrei erörtert. Es hat die fahrlässige Verursachung des Todes von WE durch den Angeklagten festgestellt, insbesondGre die tödlichen Folgen des vorsätzlichen Schlages als für ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten voraussehbar erachtet (§ 56 StGB). Diese Hürdigung ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Daß ein schwerer, gezielter Boxhieb in die Schläfengegend schon für sich und zusammen mit einem naheliegenden Sturz.des Getroffenen tödliche Folgen haben kann, entspricht der Örfahrung, die nach den bindenden Feststellungen auch dem Angeklagten zugänglich war. Seine alkoholische Beeinflussung, auf die noch einzugehen sein wird, kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, da nach den bedenkenfreien Ausführungen im Urteil jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit, die auch für die Voraussicht des Todes von Bedeutung sein könnte, nicht vermindert war.

Demnach besteht der Schuläspruch nach den Feststellungen zu Recht. Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrecht erhalten bleiben.

Die Revision bemängelt aus sachlichrechtlichen Gründen zutreffend, daß das Schwurgericht die Frage, ob beim Angeklagten infolge Alkoholgenusses die Zurechnungsfähig-

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keit zur Zeit der Tat erheblich vermindert gewesen sei, möglicherweise nicht unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft hat. Zwar hat es ihm mildernde Umstände im Sinne des § 228 StGB zugebilligt und dabei zugute gehalten, daß er "etwas enthenmt" gewesen sei. Es erscheint aber nicht gänzlich ausgeschlossen, daß die änthermung erheblich war, und das Schwurgericht bei Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens

zu einer anderen Sträfe gekommen wäre, obwohl nicht zu verkennen ist, daß die Nindeststrafe nach § 228 StGB niedriger ist als bei Anwendung der Versuchsgrundsätze gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB (zum Verhältnis beider Milderungsmöglichkeiten BGH NJW 1962, 498).

Das Schwurgericht hat, worauf die Revision mit Recht hinweist, möglicherweise nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte außer der Herzoperation noch eine Magenoperation mit einer Resektion des Magens um zwei Drittel durchgemacht hat, und daß dieser Eingriff sich auf die Alkoholresorption auswirken kann (vgl. Elbel-Schleyer, Blutalkohol 2. Aufl. 1956 S. 12, 97). Daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten vermindert gewesen sei, hat das Schwurgericht freilich verneint, ohne daß dagegen Bedenken zu erheben sind; anders steht es aber mit dem Henmmungsvermögen. Hierbei konnte sich das Gericht, wie der Revision ebenfalls zuzugeben ist, angesichts der Besonderheit des Falles nicht ausschließlich auf die eigene Einlassung des Angeklagten stützen. Vielmehr wäre ein medizinischer Sachverständiger über die Frage zu hören gewesen, ob und in welchem Ausmaß der Angeklagte nach dem Genuß von 15 Glas Bier und einem Likör in Anbetracht der Magenresektion in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt gewesen ist,

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Ausführungen des Schwurgerichts zum möglichen Irrtum des Angexlagten über Grenzen und Umfang des ihm zustehenden Notwehrrechts unklar sind, insofern es diesen Verbotsirrtum, weil durchaus vermeidbar, für "unbeachtlich" hält. Nur der vermeidbare Verbotsirrtum kann für das Strafmaß Bedeutung haben; der’ unvermeidbare führt zum Freispruch. Offenbar nat das Schvurgericht aber sagen wollen, der Irrtum könne jedenfalls im vorliegenden Fall den Schuldvorwurf nicht mindern und deshalb auch nicht zu einer entsprechenden kilderung der Strafe führen. Das wäre rechtlich nicht zu beanstanden. Doch empfiehlt es sich, in der neuen Entscheidung jeden Zweifel auszuschließen.

Baldus Scharpenseel Menges Meyer Henning