Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 10.04.1962 – 5 StR 56/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes 2i7g 017
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeughändler Fritz V EW ; ohne festen Wohnsitz,
geboren am MED 1917 ir ou:
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineides u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.April 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angcklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 27.November 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 27.November 1961 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe3
Entgegen der Auffassung der Revision ergeben die Darlegungen des Urteils einwandfrei, daß der Angeklagte sich des Meineides in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig gemacht hat.
Am 20.Mai 1958 war die Teilgrundschuld von 1819,72 DM nicht wirksam an den Dipl.-Ing. Ce abgetreten, sondern gehörte zum Vermögen des Angeklagten. Entgegen der Behauptung der Revision stellt die Strafkammer auf UA Seite 2 ausdrücklich fest, daß es sich um eine Briefgrundschuld gehandelt hat. Nach §§ 1192 Abs.1, 1154 Abs.1, 1117 BGB wird eine Grundschuld durch schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Grundschuldbriefes abgetreten. Übrigens würde, entgegen der Auffassung des Verteidigers, auch eine Buchgrundschuld nicht durch bloße formlose Einigung abgetreten werden können, abgesehen davon, daß. es an einer Einigung hier gerade fehlt. Vielmehr gehört hier zur Einigung auch noch die Eintragung im Grundbuch gemäß § 873 BGB.
Daß der Angeklagte sich dieser Rechtslage bewußt war, legt die Strafkammer cingehund dar. Dabei läßt sie es letzten Endes dahingestellt, ob der Angeklagte die ernstliche Absicht hatte, seinem früheren Schwager die Grundschuld abzutreten. Schon aus diesem Grunde gehen die Angriffe der Revision fehl, soweit sie sich mit den Darlegungen des Urteils beschäftigen, daß eine solche Absicht höchst unwehrscheinlich sei.
Die Strafkammer folgert aus der allgemeinen Lebenserfahrung und den besonderen Erfahrungen des Angeklagten,
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daß dieser sich über die Rechtslage im klaren gewesen ist. Die Angriffe der Revision hiergegen richten sich ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Mayr