Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 20.03.1962 – 1 StR 47/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StB_47/62 2190 076
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bautechniker Karl-Heinz B EEEEEEEB zu: \ GERD: dort getoren am EB 1924,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seitkbert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als kbeisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken vom 22. September 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war Mitte Juli 1960 von dem Gastwirt FEB tei einer tätlichen Auseinandersetzung überwältigt worden. Um sich zu rächen, fiel er am 11. August 1960 auf der Straße über Presser her und schoß ihn mit einer Pistole in den rechten Unterarm. Er war deshalk u.a. wegen versuchten Totschlags angeklagt. Das Schwurgericht hat ihn wegen gefährlicher Körperverletzung und vertotenen Waffentesitzes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier. Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht hat sowohl einen Ausschluß wie eine erhebliche Verminderung der Zurechnur sfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat verneint. Was die Revision hiergegen vorkringt, geht fehl.
Das Schwurgericht hat sich dem Gutachten des Sachverständigen nicht einfach angeschlossen, sondern die Frage selbständig geprüft. Es hat dabei nicht verkannt, daß auch ein im höchsten Erregungszustand handelnder Täter allein auf Grund dieses Zustandes erheblich vermindert zurechnungsfähig oder sogar zurechnungsunfähig sein kann (BGHSt 11, 20). Es hat jedoch festgestellt, daß ein solcher Zustand beim Angeklagten nicht vorlag. Daran ist der Senat zebunden. Die Feststellung ist vom Schwurgericht widerspruchsfrei getroffen worden. Insbesondere sind die Erwägungen nicht zu beanstanden, mit denen der Tatrichter seine Üterzeugung begründet hat, daß eine echte Erinnerungslücke, die ein Anhaltspunkt für hochgradige Erregung ist, beim Angeklagten nicht gegeben war. In diesem Zusammenhang besonders auf die Eifersucht des Angeklagten einzugehen,
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hatte das Schwurgericht keinen Anlaß; denn Beckers Eifersucht bezog sich nicht auf TEE, sondern auf einen anderen Mann.
Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen. dem Vergehen nach § 223 a StGB und dem Vergehen nach §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Gesetzes über Waffen und Munition in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1959 (Amtstl. S. 1206) ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen auf S. 6 UA war das Schwurgericht von der Richtigkeit der Einlassung des Aneeklagten überzeugt, daß er die Pistole an dem fraglichen Abend nur ganz zufällig mit sich führte und sie schon einige Zeit vor dem Streit mit TB zekauft hatte.
Es handelt sich also ersichtlich nur um eine unklare Ausdrucksweise, wenn bei der rechtlichen Würdigung
(S. 10 UA) insoweit von einer unwiderlegten Einlassung des Angeklagten die Rede ist. Unter diesen Umständen kann dahingestellt kleiben, ob mit Rücksicht auf die Fassung des Tatbestandes im Saarländischen Waffengesetz auch aann Tatmehrheit anzunehmen wäre, wenn der Angeklagte die Waffe von vornherein zu dem Zweck mitgenommen hätte, sich ihrer bei einem Angriff auf PB zu tedienen, oder wenn eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könnte (zur Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit vgl. im übrigen RGSt 59, 359; RG HRR 1941, Nr. 945;
BGH 1 StR 700/53 vom 27. April 1954, 1 StR 204/54 vom 15. Juli 1954 und 2 StR 303/52 vom 11. Juli 1952).
Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie enthält keine sachlichen Widersprüche. Das Schwurgericht durfte berücksichtigen, daß der Angeklagte sich ein früheres, aus tatsächlichen Gründen ein-
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gestelltes Ermittlunfsverfahren gegen ihn wegen verbotenen YWaffenbesitzes nicht hatte zur Warnung diener lassen (siehe EGH Urt. v. 5. Januar 1954, Dallinger MDR 1954, 151; BGH Urt. v. 16. Juni 1961, 5 StR 181/61 und die in der Anmerkung zu NW 1061, 1491 Nr. 41 weitere angeführte Entscheidung des EGH).
Seibert Wwillms Hübner Fischer Mai