Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 20.02.1962 – 5 StR 5/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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NY A 584
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Joachin B EB zu: TED, geboren am ED 950 in ce (Tnüringen),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schnitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.0ktober 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 5.0Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
I. Die Verfshrensbeschwerde.
Die Revision macht geltend, das Landgericht habe es versäumt, die Gaststätteninhaberin Frau Hug und den Arbeiter AB ier sie zeitweilig vertreten habe, über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten und seines Opfers, des Arbeiters IB. zu vernehmen. Diese Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Soweit die Revision behauptet, AGB hätte vernommen werden müssen, scheitert die Rüge schon daran, daß I] in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist (vgl. BGHSt 4,125,126). Die Gaststätteninhaberin Hug ist allerdings in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Das Landgericht hat sie jedoch in der Hauptverhandlung vom 18.Juli 1961 eidlich als Zeugin vernommen. Es ist sodann die Ladung weiterer Zeugen und die erneute Vernehmung bereits gehörter Zeugen zu einem von Amts wegen anzuberaumenden Termin beschlossen worden. Hierbei ist die Zeugin Hu nicht erwähnt worden (vg1.B1.74 und 76 d.A.). Dem haben der Verteidiger und .der Angeklagte nicht widersprochen. Auch vor und in der letzten Hauptverhandlung ist kein Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugin Tu gestellt worden. Danach muß auch der Verteidiger der Auffassung gewesen sein, Frau Hu könne nichts zur Entlastung des Angeklagten bekunden. Die Vernehmung der Frau Hu irängte sich dem Landgericht daher nicht auf.
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II. Die Dachrüge. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1. Was die Revision im einzelnen zur Sachrüge vorgetragen hat, enthält weitgehend unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter allein zustehende Beweiswürdigung. Diese enthält weder Verstöße gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze. Das Landgericht hat sämtliche Tatbestandsmerkmale einer räuberischen Erpressung fehlerfrei festgestellt.
Das gilt im Ergebnis auch für die allerdings nur sehr knappen Bemerkungen der Strafkamner über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten. Sie könnten, für sich allein genommen - allerdings nur, soweit es sich um die Einwirkung des vom Angeklagten vor der Tat genossenen alkohols handelt -, den Bedenken unterliegen, welche die Revision unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgetragen hat, insbesondere auf das von Dallinger in MDR 1952,16 mitgeteilte Urteil 2 StR 451/51 vom 26.0Oktober 1951. 'Die Strafkammer sagt bei der rechtlichen Würdigung nur, daß "nach Ansicht des Sachverständigen Prof.Dr.Dotzauer sein (des Angeklagten) gutes Erinnerungsvermögen" zeige, "daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten auch nicht auf Grund vorher genossenen Alkohols ausgeschlossen gewesen sei" (UA S.9/10). Hieraus ergibt sich nicht klar, daß die Strafkammer sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Verminderung des Hemmungsvermögens geprüft hat. Außerdem ist der Revision zu- ‚zugeben, daß die Strafkammer nicht genau feststellen konnte, welche Alkoholmenge der Angeklagte zu sich genommen hatte.
Dennoch ist nach dem gesamten Inhalt des angefochtenen Urteils nicht zu befürchten, dz3 dem Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Die Lienge des genossenen Alkohols ließ sich trotz der vorgenommenen Aufklärungsversuche nicht
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einwandfrei feststellen. Fest stand nach der gutachtlichen Äußerung der ärztlichen Sachverständigen nur, daß ein so erheblicher Alkoholgenuß, wie ihn der Angeklagte behauptet hatte, nicht vorliegen konnte (Ui S.8/9). Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme war es kein Rechtsfehler,
wenn - zunächst die Suüchverständigen - sich bei ihrer Begutachtung des Geisteszustandes des Angeklagten auf das "außerordentlich gute Erinnerungsvermögen" des Angeklagten und "seine gesamte Haltung" bezogen. Auch in dieser Beziehung ist ohne Rechtsirrtum der Eindruck verwertet worden, den der Zeuge AB von dem angeklagten gewonnen hatte.
Nach der Lage des Falles erweist es sich auch als unschädlich, daß in dem im Urteil wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen, die das Landgericht als überzeugend bezeichnet, nicht ausdrücklich zwischen dem Einsichts- und dem Hemmungsvermögen unterschieden ist. Die Annahme, daß beim angeklagten die Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei, war bei der Schwere der Straftat ohnehin nicht gegeben. Daß die Strafkammer es erkennbar auch nur auf das Hemmungsvermögen abstellt, ergibt sich aus den Ausführungen zur Strafzumessung, wo nur von der "enthemmenden" Wirkung des Alkohols gesprochen wird. Nähere Ausführungen hierzu waren auch nicht erforderlich, wenn man berücksichtigt, daß bei der Prüfung der Frage, ob die freie Willensbestimmung bei einem alkoholgewöhnten Täter durch Ausfall der Hemmungen ganz beseitigt war,’ ein strenger Maßstab anzulegen war, weil im Rausch ein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich ist und gefordert werden kann als bei Bewußtseinsstörungen organischer Art, und vielfach gerade persönlichkeitseigene, im Wesen des Täters begründete, durch den Alkoholgenuß nur geförderte Regungen wirksam werden (RGSt 67,149,150). Daß es sich hier so ver-
hält, hat die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen dar-
gelegt. Nach alledem kam höchstens die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit mit Rücksicht auf eine
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Herabsetzung des Hemmungsvermögens in Frage. Davon geht aber das Landgericht aus, das zugunsten des Angeklagten die Anwendbarkeit des § 51 .„bs.2 StGB bejaht hat.
Unter diesen Umständen erweist sich auch das von Generalbundesanwalt zunächst hervorgehobere Bedenken als unbegründet, das Landgericht könne seine Aufgabe verkannt haben, die tatsächlichen Schlüsse und rechtlichen Folgerungen aus den ihm von den Sachverständigen vermittelten Erkenntnissen selbst zu ziehen. Jedenfalls ergeben die gesamten Urteilsgründe, daß im vorliegenden Falle ein Rechtsfehler nicht vorliegt, wenn die Strafkammer "nur" die Voraussetzungen des § 51 !bs.2 StGB beim Angeklagten bejaht hat.
2. Die Angriffe der Revision gegen die Strefzumessungsgründe des Landgerichts, insbesondere dagegen, daß | es trotz Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB von der Möglichkeit, die Strafe nach § 44 Abs.3 StGB zu mildern, keinen Gebrauch gemacht hat, sind unbegründet. Davon, daß die verhängte Strafe in keinem Falle schuldangemessen wäre, kann keine Rede sein. auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte "seinen Rausch nicht selbst verschuldet" hat.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Börker