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BGH Urteil vom 05.04.1951 – 2 StR 451/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in der Strafsacne gager

den Arbeiter Anton BR , zsvcrer um GEB 1908 in Ta; wchroaft in Te. 2-27. in Untersuchungshaft in d’r Laflanstali Tem.

vegen Diebstahls i-.R.

hat der 2, Strafsenai des Bundesgerichtsh.Ts in der Sitzung vom 206. Nktrter 1951, an der veilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. lloericke als Vorsitzender, '

Bundesrienter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. D.tterweica Bundesricnter Henneka

Buncesrichter Werner als beisitzende Richter,

Erster Staaısanvalt (ui

als Vertreter der Bundesanwalischaft,

‚Justizsekretär us als Urkurdsbeamter der Genchüftestelle,

für Recht erkamts

Auf di“ Revisin des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichis in Trier

vom 5. April 1951 mit den Festste.iurgen aufgenoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung vrä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Tandgericht zurück-

verwiesen. vn Rechts wegen

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‚gen stellt es fest, er hab6wehrgen: ‚mmen, dass das

, Der Angeklagte nahm am 19. Januar 1951 abends nach verlassen der lirtschaft Bı@& in Temp ein dark abgestelltes, dem .Kori Pi zehörendes Fahrrad und fubr demii nach Hause. Am nächsten Tage nahm er das Fahrrad auseinander und verkaufte die veiden Räder nebst Bereifung. Die anderen Teile behieit er zum Teil für sich, zum Teil warf er sie in einen Weiher.

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fit Urteil vom 5. April 1951 hat das Landgericht in Trier den Angeklagten wegen Kückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.

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Die Revisica des Angeklagten rügt, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt und dadurch gegen § 244 Abs 2 StPO versicssen habe. Auch - sei das sachliche Recht fehlerhaft angewendet. Das Rechtsmittel ist begründet. 2

Das Urteil führt als Hinlassung der Angeklag- _ We ten an, "der Angeklagte DM gibt den Diebstahl, SE x E3 i des Fahrrades zu, will aber an dem betreffenden“ HER 2 \ Abend betrunken gewiesen sein". Zu diesen V- rin- 08

Brsce .

Fahrrad nicht abgeschlessen war, sei in der Lage geviesen auf dem Rade nach Hause .zu fahren und babe dabei bemerkt, dass der Vorderreifen platt war. Hieraus schliesst das Gericht, der Angeklagte könne "nicht so erheblich betrunken geviesen sein, dass

er etwa für seine Tat nicht veraniw.rtilich wäre",

Diese Folgerung begegnet rechtlichen Betenken, Die freie Willensbestimmung kann auch bei einem ge- # wissen kiass von Winsichtsfähigkeit dadurch ausgeschli:ssen sein, dass durch den Alkchcleinfluss die Hemmungen wegfallen, die den Täter in nüchternen Zustande ven der Begehung der Straftat abhalten würden. Das Gericht nimmt nach dem Urteil an, dass der Angeklagte in verschiedenen lirtschaften Alkohol zu sich genrmmen hat, -chne jedrch die „enge festzustellen. ıs musste versuchen, zu klären, wieviel der Angeklagte getrunken hat und, wenn es nicht

wutn am vn an seen nn ne

Jahr Gefängnis verurteilt wurde. Es ist daher dem

selbst die notwendige Sachkunde besass, auch ohne Bevweisamtrag einen Sachverständigen peiziehen und

die Fähigkeit durch vernunftimässige “bwägung das Handeln zu bestimmen, herabgesetzt und Hemrungen

149). Die Unterlassung dieser, sich nach der Sach- u lage aufdrängenden Aufklärung stellt einen Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO dar.

Die Feststellungen zum sückfall sind unzureichend. vs ist nicht ersichtlich, wann der Angeklagte die durch Urteil des Ieandgerichts Trier vom 16. kärz 1936 ausgespruchene Strafe ven einem Jahr sechs Mcnaten Gefängnis ganz oder teilweise verbüsst hat cder rb sie ihm ganz oder teilweise erlassen wurde. zs ist auch nicht angegeben der Zeit-. punkt der Tat, wegen der er durch Urteil des Autsgerichts Zellficsel vem 15. Oktober 1948 zu einem .

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hevisi’ nsgericht eine hachprüfung verwehri, ch die

Sirafkamuer ohne Rechtsirrtum die V:rausseizungen der 88 244, 245 StGB angenomuen hat.

Sc11lte die neue Verhandlung ergeben, dass die freie Willensbestimmung des Angeklagten zwar nicht ausgeschl)sscn, aber duch erheblich vermindert war, alsı der Sirafmilderungsgrund des % 51 Abs 2 StGB vorliegt, wird das Urteil bei der Strefzumessung auch hiezu sich äussern müssen,

Dr. koericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Henneka Verner

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