Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 13.02.1962 – 5 StR 499/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
c 22 en}
5 StR 499/61 ..
Im Namen des Velkes
In der Strafsache gegen
1. den Bauingenieur een “ GE zus GERD,
dort geboren am 1924, 2. den Bauingenieur Hermann aus
Kreis , 3. den Regierungsbauinspektor Theodor c EEE aus M geboren am 1905 in ci».
Y geboren am 1913 in wegen Urkundenfälschung, Betruges und Untreue
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt, als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellt als Urkundäsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt;
I. Auf die Revisionen der Angeklagten vw und CD wirä das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4.April 1961 insoweit aufgehoben, als die Strafkammer es abgelehnt hat, dis notwendigen Auslagen der beiden Beschwerdeführer der Landeskasse aufzuerlegen,.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung hierüber wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel zu
befinden hat. - 2.
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II. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Ihre Kosten fallen der Landeskasse zur Last. Die notwendigen Auslagen, die durch sie dem Angeklagten MB entstanden sind, werden der Landeskasse auferlegt. Dasselbe geschieht zugunsten der Angeklagten Wi» und GE, soweit ihnen durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft notwendige Auslagen erwachsen sind, die von ihren übrigen Auslagen im Revisionsrechtszuge getrennt werden können.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
A. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Ausführungen der Revisionsbegründung sind zum größten Teile offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässig die Feststellungen angreifen. Der Generalbundesanwalt hat nur zwei Aufklärungsbeschwerden und eine sachlichrechtliche Rüge vertreten. Der Senat kann sich darauf beschränken, diese drei Punkte und eine weitere Verfahrensbeschwerdc näher zu erörtern,
I. Verfahrensrügen
1. Entgegen der Meinung’ der Revision und des Generalbundesanwalts hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht bei der Entscheidung über folgende zwei Anträge der, Staatsanwaltschaft nicht verletzt.
a) Regierungsdirektor Dr.Hp und Antmarn Te sollten nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Beweisamtrages als Zeugen darüber vernommen werden, daß die bereitgestellten 50 000 DM nicht bis zum 1.April 1958 verbraucht werden mußten. Daß die Zuugen etwa über die Kenntnis der Angeklagten von dieser R:gelung etwas aussagen sollten, läßt sich dem Antrage nicht entnehmen. Sollte die Staatsanwaltschaft dies mit ihm bezweckt haben, so war ihr erkennbar, daß in dem Beschluß des Landgerichts nur die behauptete Regelung selbst und nicht die Kenntnis der Angeklagten davon "als wahr unterstellt" wurde. Überdies konnte dies ersichtlich nur den Sinn haben, die Beweisbehauptung sei für dis Entscheidung ohne Bedeutung. Denn nur zur Entlastung des Angeklagten darf nach § 244 Abs,53 Satz 2 StPO eine (erhebliche) Behauptung als wahr „behandelt werden.
Trotzdem hat der Staatsanwalt nicht alsbald beantragt. Dr Hp und TEE 215 Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Regelung den Angeklagten bekannt gewesen sei. Sie hierüber von Amts wegen zu hören, brauchte sich der Strafkamner
nicht aufzudrängen. -4 —
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b) Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, einen Sachverständigen "zum Beweise dafür" zu vernehmen, daß auf Grund der Vordersätze, die der Angeklagte I] in seiner Rechnung angesetzt hatte, nicht die Rechnungssumme von rund 62 000 DM, sondern "allenfalls ein Betrag von 30 000 DM gerechtfertigt" sei. Dies konnte die Strafkammer dahin verstehen, daß sich ein Sachverständiger über eine rechtliche Frage, nämlich darüber äußern sollte, in welcher Höhe die Forderung WEBs pesrünäet sei. Das Landgericht war daher bei der Ablehnung des’ Antrages nicht an die Gründe gebunden, die § 244 Abs.3 und 4 zuläßt, sondern konnte erklären, es halte "ein Gutachten zu dieser Frage nicht für erforderlich". Seine Aufklärungspflicht. hat es damit nicht verletzt.
2. Soweit die Revision einen Verstoß gegen $% 264 StPO rügt, mag dahinstehen, ob die den Angeklagten vorgeworfene Tat den Umstand mitumfaßte, daß Wahlers die fingierte Rechnung Vs über Schotterlieferungen in einer besonderen Mappe in seinem Schreibtisch verwahrte. Selbst wenn dies mit dem Generalbundesanwalt anzunehmen wäre, läge jedenfalls keine strafbare Handlung, insbesondere kein Vergehen nach § 348 Abs.2 StGB vor. Wie der Generalbundesanwalt mit Recht sagt, hatte | die fingierte Rechnung nicht auf Grund eines ihm amtlich, d.h. von seiner Behörde geschenkten Vertrauens, sondern im Einvernehmen mit den Mitangeklagten zu strafbaren Handlungen erhalten. Auf einem etwaigen Verfahrensfchler könnte daher die Freisprechung nicht beruhen.
II. Sachbeschwerde Die Feststellungen tragen die Freisprüche.
Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen Täuschungsvorsatz der Angeklagten verneint (UA S.14), verstößt nicht gegen Denkgesetze. Der Generalbundesanwalt unterstützt diesen Vorwurf der Revision nur hinsichtlich der Rechnung vom 21.März 1958. Auch insoweit enthält die
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Beweisführung jedoch keinen rechtlichen Fehler;
Das Landgericht traut den Angeklagten ersichtlich nicht zu, daß sie es bewußt darauf ankommen ließen, wenige Tage später von dem Oberbaurat DD einer handgreiflichen Unwahrheit überführt zu werden. Sie können, wie das Landgericht sagen will, davon ausgegangen sein, daß es DEE zleichgültig war, ob die Arbeiten fertig oder
. n2ch zu 10-20% im Rückstande waren. Die weitere Entwick-
lung hätte ihnen dann recht gegeben. Denn bei der Abnahme am 28.März 1958 zeigte DEE sin Verhalten, das die erwartete Großzügigkeit bestätigte oder mindestens in den Angeklagten diesen Eindruck erwecken mußte. Darum nimmt das Landgericht an, daß sie von Anfang an nicht nachweislich den Vorsatz hatten, in DW einen Irrtum zu erregen. Dieser Schluß ist möglich und daher rechtlich nicht angreifbar.
B. Die Revisionen der Angeklagten ii 3 3<4Diime Ti
Beide Rechtsmittel wenden sich mit Erfolg dagegen, daß die Strafkammer es ablehnt, die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer der Landeskasse aufzuerlegen.
Wie das Landgericht sagt, "bestand in allen Fällen begründeter Tatverdacht (UA S.26). Diese Fassung legt durch den Gebrauch der Vergangenheitsform ("bestand") die Besorgnis nahe, daß die Strafkammer den maßgebenden Zeitpunkt verkennt. Es kommt nicht darauf an, ob ein begründeter Verdacht früher, insbesondere zur Zeit der Anklage oder des Eröffnungsbeschlusses vorhanden war, sondern darauf, ob er nach dem Ergeknis der Hauptverhandlung jetzt noch vorliegt (BGHSt 11,383).
Sollte die Strafkammer jedoch diesen Zeitpunkt meinen, sich also nur mißverständlich ausdrücken, so genügte es in der vorliegenden Sache nicht, den begründeten Verdacht zusammenfassend für alle Einzelfälle ohne nähere Begründung zu bejahen. Die Beweisergebnisse, die aus den Urteilsgründen
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hervorgehen, machten es vielmehr erforderlich, diese Frage für jeden der mehreren Fälle zu erörtern. Da es hieran fehlt, kann der Senat nicht erkennen, ob das Landgericht
von dem richtigen Rechtsbegriff ausgegangen ist. Ein begründeter Verdacht liegt nicht mehr vor, wenn die Verdachtsgründe zwar nicht ganz, aber doch nahezu völlig entkräftet sind (BGH vom 29.7.1960, 4 StR 261/60 5.6, insoweit in
MDR 1961,79 nicht veröffentlicht), so daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt (BG@HSt 11,383). Das könnte hier auf einen Teil der Fälle zutreffen.
‚Wie 'die ‚Revisionen schließlich mit Recht rügen, hat die Strafkammer nicht erkennbar die Anwendung der Kann-Vorschrift des § 467 Abs.2 Satz 1 StPO erwogen.
Das Urteil muß also insoweit aufgehnben werden, als es die notwendigen Auslagen der Angeklagten vor» und CE richt äer Landeskasse auferlegt. Das Landgericht hat bei der neuen Entscheidung hierüber von seinen bisherigen, den rechtskräftigen Freisprüchen zugrunde liegen- "den Feststellungen auszugehen (BGH MDR 1961,79). Darum bleiben diese bestehen. Besondere Feststellungen sind über die Frage des Auslagenersatzes nicht getroffen. Was darüber am Ende der Urteilsgründce steht, ist nur eine rechtliche Würdigung.
| Der Generalbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen zu verwerfen.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen.
Liegt kein begründeter Verdacht vor, so kann die, Strafkammer gleichwohl nach ihrem Ermessen, den Anspruch .auf Ersatz der Auslagen zurückweisen, wenn die Mat eine grobe Unredlichkeit enthält (§ 467 Abs.2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs.2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft). Auch
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hierüber sind keine neuen Beweise zu erheben. Das Landgericht hat vielmehr nur die bestehengebliebenen Feststellungen, die in der neuen Hauptverhaändlung zweckmä3igerweise verlesen werden, dar:ıufhin zu würdigen, ob eine
grobe Unredlichkeit vorliegt und, wenn es das bejaht, zu prüfen, ob es angemessen ist, zus diesem Grunde die notwendigen Auslagen nicht zu erstatten (BGH MDR 1961,79).
wird der Erstattungsanspruch für einige Fälle anerkannt, für andere abgelehnt, so ist gemäß der Entscheidung BGHSt 14,136 zu verfahren.
Die neuen Urteilsgründe brauchen den festgestellten Sachverhalt nicht zu wiederholen. Sie dürfen ihn als bekannt voraussetzen, um überflüssiges Schreiben zu vermeiden und unnötiges Lesen zu ersparen.
Sarstedt Koffka Schmidt
Dr.Börker Mayr