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BGH Entscheidung vom 09.02.1962 – 4 StR 504/61

4. Strafsenat

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2165 054

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Wilheln S GEEED aus EB zetoren am GE 1907 ir c EEE.

wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1962, an der teilgenommen haten:

Senatspräsident Dr. Rotkerg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter, Oterstaatssnwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 18. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewertsmäßiger Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von einer Jahr, zu einer Geldstrafe von 15.050 DM und zu Wertersatz in Höhe von 167.409,60 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der sich aus verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlicher Gründen gegen seine Verurteilung wendet, muß schon aus einen verfahrensrechtlichen Grund zur Aufhetung des Urteils führen. Er macht insoweit geltend, er hate sich zur Zeit der Hauptverhandlung länger als drei Monate in Untersuchungshaft tefunden, sei ater in der Hauptverhandlung ohre den Beistand eines Fflichtverteidigers gewesen. Sein Antrag, ihm seinen früheren Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. FEED aus CE 21: Filichiverteidiger zu bestellen, nachdem dieser seine Vertretung niedergelegt hatte, sei nicht beschieden worden.

Aus dem Inhalt der Hauptakten ergibt sich die Richtizkeit dieser Behauptungen, insbesondere, daß der Angeklagte in einem Schreiber vom 15. Juli, das tei Gericht am 18. Juli, dem Tag der Hauptverhandlung gerer ihn, eingegangen war, an sein früheres Schreiten vom 5. Mai erinnerte. Darin schon hatte er beantragt, ihm solle ein Pflichtverteidiger keigeordnet werden. Schließlich steht auch nach dem Inhalt der Hauptakten (Bd. 2 Bl. 69 a) fest, daß Rechtsanwalt Dr. FÜ ni: Schreiten vom 13. Mai, eingegangen tei der Strafkammer am 15. Mai, mitgeteilt hatte, er habe die Vertretung des Angeklagten niedergelegt. Nach dem Wegfall dieses Wahlverteidigers konnte der Angeklagte beim vorliegen der weiteren Voraus-

setzungen des § 140 '--- . Ats. 1 Nr. 5 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verlangen (R6St 67, 3, 73, 48; BGHSt 7, 381; NJW 1956, 17§ 6 u. w.a.).

In der Hauptverhandlung war der Angeklagte nicht von einem Verteidiger vertreten. Daß er gleichwohl nicht auf der Beiordnung eines Verteidigers bestand, bedeutet tei dieser Sachlage keinen Verzicht auf sein Recht auf einen Pflichtverteidiger. Denn die Sitzungsniederschrift enthält keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte seinen früheren Antrag fallen gelassen hatte.

Der Antrag vom 15./18. Juli 1961 war nicht verspätet. Der rechtsunkundige Angeklagte war nämlich nicht darüber belehrt worden, daß er auch dann, wenn sein Wahlv-rteidiger wegfallen sollte, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur innerhalt einer bestimmten Frist oder werigstens unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 140 Nr. 5 StPO beanspruchen könne. Es liegt deshalt der untedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.

Da sich der Angeklagte seit dem 19. Oktober 1961 wieder auf freiem Fuß befindet, wird der Vorsitzende der Straefkamner prüfen müssen, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO etwa wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach-

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oder Rechtslage geboten erscheint (IM § 140 Nr. 18).

Rotberg Sauer Martin Lang-Hinrichsen . Flitner