Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 19.01.1962 – 4 StR 452/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

216, 028)

4_StR_452/01

Im Namen des Volkes

In der Stirafsache

gegen

den Geschäftsführer Gerhard TED aus rue GE: zevoren am U 1922 in ve; zur

Zoit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundestrichier Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. Apıül 1961 in den Fällen Il sowie IV 2, 3, 4 und 5 in vollem

Umfang, im übrigen im Strafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechis wegen

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Betrugs in B Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. März 1960 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

he

Die Verfahrensrüger schlagen nicht durch.

2. Der Angeklagte bemängelt, daß der Vorsitzende der Strafkammer seinen Antrag abgelehnt habe, die Aussagen verschiedener Zeugen wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. |

Dem Vorbringen der Revision läßt sich aber mur entnehmen, daß der Angeklagte wegen des Inhalts der Zeugenaussagen Interesse an ihrer schriftlichen Festhaltung hatte. Inwiefern es ihm gerade auf den Wortlaut angekommen wäre, der nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO allcin die Niederschreibung hätte rechtfertigen können, hat er nicht dargetan. Die Verfahrensrüge ist daher schon in ihrem Ausgangspunkt verfehlt.

2. Der Angeklagte macht geltend, zahlreiche von der Staatsanwaltschaft in Hannover gegen ihn in den

letzten Jahren eingeleitete Strafverfahren, in denen gleiche oder doch ähnliche Beschuldigungen wie in der vorliegenden Sache gegen ihn erhoben worden seien, hätten mit Freispruch oder Einstellung geendet. Er beanstandet, daß das Landgericht die Beiziehung dieser "Verfahren" als "Beweismittel für die Nichtstrafbarkeit"

seiner Handlungen abgelehnt habe.

Es mag dahinstehen;, ob diese Verfahrensrüge als ausreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und damit als statthaft angesehen werden kann, obwohl der Angeklagte die Aktenzeichen der in Rede stehenden zahlreichen Strafsachen nicht angegeben hat. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Das Landgericht hatte die dem Angeklagten in dem vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Beschuldigungen nach seiner eigenen Rechtsansicht zu bewerten, ünabhängig von der in anderen, wenn auch rechtlich gleich oder ähnlich gelagerten Fällen von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft vertretenen Rechtsauffassung. Ob seine Auffassung nach den Feststellungen den Schuldspruch trägt, ist auf die Sachrüge von dem Revisionsgericht nachzuprüfen. Darauf wird nachstehend eingegangen werden.

B. Die _ Sachrüge

I. Allgemeines

Die Revision bringt vor, das Landgericht habe’ die erhobenen Beweise mangelhaft gewürdigt. Es habe den Inhalt der einzelnen Zeugenaussagen im Urteil nicht wiedergegeben und sich damit nicht im einzelnen auseinandergesetzt. In verschiedenen Punkten habe es

Bekundungen der Zeugen, die zu den getroffenen Fesistellungen im Widerspruch stünden, unberücksichtigt gelassen.

Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, in den Urteilsgründen angegeben werden. Das ist im angefochtenen Urteil geschehen. Die Beweistatsachen sollen angegeben werden. Ist letzteres nicht geschehen, so begründet es nach festsiehender Rechisprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichishofs grundsätzlich nicht die Revision. In einem solchen Falle liegt regelmäßig weder ein Verfahrensfehler noch ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils vor. ES ist kein Grund ersichtlich, weswegen in der vorliegenden Sache einc Ausnahme von dieser Regel gemacht werden sollte.

Die Strafprozeßordnung hat die Verantwortung für die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich dem Tatrichter übertragen. Das Revisionsgericht kann das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen nur auf eine zulässige Verfahrensrüge, ihre Richtigkeit in sachlich-rechtlicher Hinsicht nur daraufhin überprüfen, ob sie mit den Denkgesetzen und der Erfahrung in Einklang stehen. Einwendungen in dieser Hinsicht sind weder von der Revision erhoben worden noch sonst ersichtlich.

Ob der Tatrichter die Aussage eines vernommenen Zeugen vollständig und richtig verwertet hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen.

u

II. Fall_II_ der Urteilsgründe

Der Angeklagte war 1956 mit der "Blindenwerkstätten SC GmbH" in Verbindung getreten. Im Februar 1957 wurde er von dieser Gesellschaft zum Geschäftsführer bestellt. Am 22. Juli 1957 wurde über das Vermögen der Geselischaft das Konkursverfahren eröffnet, am 2. August 1958 mangels Masse eingestellt (UA 4/5). Nach der Einstellung des Konkursverfahrens ist jedenfalls bis zum November 1958 - in der Zeit, in der die dem Angeklagten zur Last liegenden Handlungen begangen wurden - von den Gesellschaftern ein Beschluß über die Weiterführung oder die Liquidation der Gesellschaft nicht gefaßt worden (UA 22),

Bereits vor der Konkurseröffnung hatte der Angeklagte für die Blindenwerkstätten SED GubH

in ED sine sogenannte Bezirkestelle eingexichtet. Als er nach der Konkurseröffnung für die

Gesellschaft nicht mehr tätig sein konnte, nahm er Mitte 1957 zu dem Kriegsblinden HAB geschäftliche Beziehungen auf, dex in DEE einen anerkannten ° Schwerbeschädigtenbetrieb hatte. Er bezog seit dieser Zeit von Hm Schwerbeschädigtenwaren und verkaufte sie weiter. HE gestattete inm, in Eggwein Auslieferungslager zu unterhalten (UA 5).

Der Angeklagte vertrieb aber unter der Firma “Schwerbeschädigtenwerkstatt, Bezirksstelle Ew nicht nur die von der Firma HB bezogenen Schwerbeschädigtenwaren, die teurer - und zwar regelmäßig um 80 % teurer (UA 24) -, allerdings in vielen Fällen haltbarer sind als gewöhnliche Handelswaren, sondern auch gewöhnliche

Handelswaren, die er von verschiedenen Herstellerfirmen und Kaufhäusern bezog (UA 7).

Bei seinen Geschäften bediente sich der Angeklagte der Mitwirkung der von ihm abhängigen, wirischaftlich unerfahrenen früheren - bereits rechtskräftig abgeurteilten - Mitangeklagten Frau Sw; dic nach seinen Anweisungen arbeitete (UA 4 und 11).

Im Januar 1958 brach Hip infolge von Beschwerden über das Geschäftsgebaren des Angeklagten dic Geschäftsbeziehungen zu ihm ab. Nunmehr trat nach außen hin Frau Swan die Stelle des Angeklagten. Sie bozog jetzt die Waren von Hp; der Angeklagte war nach außen hin ihr Angestellter. Tatsächlich blieb aber alles wie bisher. Im Innenverhältnis war der Angeklagte für den Geschäftsbetrieb verantwortlich, während Frau EEE auch weiterhin nach seinen Anweisungen arbeitete (UA 7/8).

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen seines Verhaltens bei dem Vertrieb der Waren mehreren Kunden gegenüber im Falle II der Urteilsgründe des fortgesetzten Betrugs schuldig befunden.

l. Die Annahme von Betrug im Falle der Firma HÖGEEB (11 1 der Urteilsgründe) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Firma HM hat bei dem Angeklagten Blindenwaren zum Preise von 92,55 DM bestellt. Das Landgericht konnte zwar nicht aufklären, ob die ersten Verhandlungen mit der Firma Hö@B der Angeklagte, Frau SCEEEED oder eine von ihnen beauftragte Person geführt hat. Tas steht aber dem Schuldspruch nicht

entgegen. Denn das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte und die frühere Mitangeklagte Frau Sp. beide als Mittäter auf Grund eines gemeinsamen Planes und zwar nach den Weisungen des Angeklagten,die Waren als Blindenwaren zu dem für solche angemessenen Preis geliefert und sich haben bezahlen lassen, obwohl es sich um gewöhnliche Handelswaren gehandelt hat. Entgegen den Bemängelungen der Revision sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs nach der äußeren und der inneren Tatseite erfüllt,

2. Im Falle II 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte der Firma Hoi und FEW Waren zum Rechnungsbetrag von 64,05 DM geliefert. Nach den Feststellungen hat zwar die Firma einige Zeit nach der Lieferung dem Angeklagten gegenüber geltend gemacht, bei den gelieferten Waren handle es sich nicht um die vorsprochenen Blindenwaren (UA 13). Daß diese Beanstandung berechtigt war, daß die Waren also tatsächlich nicht von Blinden hergestellt waren, stellt aber das Urteil nicht fest. Es läßt im Gegenteil ausdrücklich offen (UA 17), ob Freu SB nicht die Waren von den Blindenwerkstätten Sp CubH vor der Konkurseröffnung erworben hatte. Es hat demgemäß versuchten Betrug — der Kaufpreis ist von der Firma Ho und Tegwicht bezahlt worden - nur deswegen angenommen, weil die Waren in einer Blindenwerkstatt in Hg, nicht aber von im Raune Egg ansässigen Blinden hergestellt worden seien. Die in EgBansässige Firma habe kein Interesse daran gehabt, Blinde in ID durch Ankauf von Blindenwaren zu unterstützen; dem Angeklagten sei das klar gewesen.

Der mit der Zahlung des Kaufpreises von der Firma HOP un Pop bezweökte Erfolg würde deshal;b nicht eingetreten sein.

Diese Ausführungen verkennen das Wesen des Betrugs. Der Tatbestand des § 263 StGB will ausschließlich das Rechtsgut des Vermögens schützen, nicht aber die persönliche Entschlußfreiheit. Vermögensschaden beim Betrug ist die auf der Täuschung beruhende Minderung des Vermögens. Allerdings hat nicht jeder Vermögensgegenstand gleichen Wert für jedermann. Darüber, ob jemand geschädigt ist, entscheidet aber nicht die persönliche Einschätzung des Betroffenen, sondern das vernünftige Urteil eines unbeteiligten Dritten (vgl. im einzelnen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs BGHSt 16, 220 und 4 StR 166/61 vom 16. August 1961, auch letzterer zum Abdruck in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmt).

Wollte die Firma HOW und reg Blindenwaren zu dem für diese angemessenen, gegenüber gewöhnlichen Handelswaron höheren Preis erwerben und hat sie solche Waren erhalten, so wäre sie nach der vernünftigen Beurteilung eines unbeteiligten Dritten durch die Bezahlung des Kaufpreises nicht in ihrem Vermögen geschädigt worden, gleichviel, ob die Waren in Egg oder in Hggp hergestellt wurden.

Die bisherigen Feststellungen im Falle II 2 tragen daher den Schuläspruch wegen Betrugs nicht.

3. Im Falle IT 3 hat der Apotheker Sc von dem Angeklagten Schwerbeschädigtenwaren zum Preise von 24 DM bestellt und nsch Lieferung der Waren bezahlt. Das Landgericht hat hier bei der Annahme von Betrug entscheidenden Wert darauf gelegt, daß die Waren nicht, wie es SciMB auf Grund der Ankündigung des Angeklagten angenommen hatte, in DENE ; zu dem der Apothekenbezirk Sc: gehörte, hergestellt worden waren. Betrug kann aber nach den vorstehend unter Nr. 2 gemachten Ausführungen nichi angenommen werden, wenn es sich tatsächlich um Schwerbeschädigtenwaren gehandelt hat, die nur anderwärts als in DEE hergestellt wurden. Daß die gelieferten Waren überhaupt nicht von Schwerbeschädigten angefertigt waren, stellt das Urteil nicht fest, Das Landgexicht spricht zwar davon, daß Sciilp die Waren "zu einem erheblich übersetzten Preis erworben" habe (UA 20). Da das Landgericht aber entscheidenden Wert goradg darauf gelegt hat, ob die Waren in Dee GEB rergesielit waren, wollte es möglicherweise damit nur zum Ausdruck bringen, daß Scie den gegenüber gewöhnlichen Handelswaren um etwa 80 % höheren Preis bezahlt hätte, wenn es sich um Schwerbeschädigten-

waren aus DEE gehandelt hätte.

4. Im Falle II 4 hat der Angeklagte im November 1958 in an verschiedene Firmen gerichteten Rundschreiben Blindenwaren zum Verkauf angeboten, obwohl er und Frau SCHEEEEES weder Waren von Blinden herstellen ließen noch damals überhaupt Blindenwaren vertrieben; sie kauften damals nur gewöhnliche Handelswaren in Geschäften und Warenhäusern, um sie mit erheblichem Gewinn als Blindenund Schwerbeschädigtenwaren weiterzuverkaufen (UA 22). Das Landgericht hat insoweit versuchten Betrug angenommen»

Nach den bisherigen Feststellungen ist das nicht gerechtfertigt. Nach der im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts stehenden Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt eine über eine bloße Vorbereitungshandlung hinausgehende, die Annahme cines Versuchs begründende Ausführungshandlung erst dann vor, wenn die Handlung einen derartigen unmiitelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, daß es dadurch bereits gefährdet ist und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Enderfolgs nahegerückt ist (vgl. BGHSt 2, 380, 381; 4, 270, 273). In der vorliegenden Sache isi es zweifelhaft, ob durch die Versendung der Rundschreiben das Vermögen der Firmen, die das Rundschreiben erhalten hatten, schon in dieser Weise unmiitelbar angegriffen war. Die Frage muß für den Fall verneint werden, daß die Empfänger des Rundschreibens noch nicht in laufender Geschäftsverbindung mit dem Angeklagten standen und es völlig offen war, ob sie sich bereit finden würden, bei dem Angeklagten die angepriesenen Blindenwaren zu bestellen. Konnte der Angeklagte dagegen damit rechnen, daß die Empfänger des Rundschreibens allgemein oder jedenfalls bestimmte einzelne von ihnen Bostellungen ohne nähere Prüfung aufgeben würden, Z.B. weil der Angeklagte ihnen bekannt war und er ihnen schon Öfter derartige Waren geliefert hatte, so könnte die Annahme eines unmittelbaren Angriffs auf ihr Vermögen und damit eines versuchten Betrugs nicht beanstandet werden. Das Landgericht wird demgemäß die Verhältnisse näher zu prüfen haben.

5. Die wegen der Bedenken in den Punkten II 2 bis 4 gebotene Aufhebung des Schuldspruchs muß sich auf

- 11 -

den ganzen Fall II erstrecken, weil insoweit das Landgericht einen einheitlichen fortgesetzten Betrug angenommen hat.

Das Landgericht wird die Annahme eines "einheitlichen, auf die Verwirklichung des Gesamterfolges gerichteten Vorsatzes" (UA 23) überprüfen müssen. Der für eine fortgesetzte Tat unerläßliche Gesamtvorsatz setzt nämlich voraus, daß das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreift, als nicht nur das zu verletzende Rechtsgut und die ungefähre Art der Begehung, sondern auch Ort und Zeit der Begehung in Betracht kommen. Hieran hat der Bundesgerichtshof seit der Entscheidung BGESt 1, 313, 315 stets festgehalten. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) hindert nicht, statt eines fortigesetzten Betrugs gegebenenfalls mehrere selbständige Betrugstaten anzunehmen.

III. Fall III der Urteilsgründe

In diesem Falle hat das Landgericht den Angeklagten des fortgesetzten Betrugs schuldig befunden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von Ende 1956 vis Herbst 1958 insgesamt 7 Firmen, die Waren auf Kredit lieferten, in ihrem Vermögen geschädigt: In den Fällen III 3, 4, 5 und 7 hat er dabei gemeinschaftlich mit der Mitangeklagten Frau SB zehandelt; die das Landgericht als Mittäterin verurteilt hat.

Das Landgericht haö nicht nur festgestellt - wogegen die Revision Einwendungen erhebt -, daß der Ange-

klagte den Inhabern oder Angestellten dieser Firmen

der Wahrheit zuwider vorgespiegelt hat, daß er In-

haber oder Geschäftsführer eines Schwerbeschädigtenbetriebes sei. Der Schuldspruch in den Fällen III 1

bis III 7 wird schon durch die Feststellung getragen, daß der Angeklagte bei den Warenbestellungen in den einzelnen Fällen nicht nur — ihm bewußt — zahlungsunfähig war, sondern auch gar nicht den Willen hatte, die versprochenen Zahlungen zu leisten; nach der Überzeugung des Landgerichts haben die Inhaber oder Angestellten

der Lieferfirmen dem Angeklagten die bestellten Waren nur deswegen auf Kredit gelieferi, weil sie ihm Glauben schenkten, er könne und wolle die Waren wie versprochen bezahlen. Zwar hat das Landgericht dir Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit des Angeklagten nur für einige dieser Fälle ausdrücklich festgestellt (UA 26, 27, 35/36)»

Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber deutlich, daß das Landgericht aus der zeitlichen Reihenfolge der einzelnen Handlungen, aus der Entwicklung der finanziellen Lage des Angeklagten und aus der Tatsache, daß die Angeklagten die in Rede stehenden Beiträge "noch heute" schuldig sind, die Überzeugung von dieser Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit für alle Fälle gewonnen hai.

Die Einwendungen, die die Revision daraus herleitet, daß die frühere Mitangeklagte Frau Se vexrmögend sei und alle von dem Angekla&ten oingegangenen Verpflichtungen übernommen und inzwischen alle Schulden bezahlt habe, gehen an den Feststellungen vorbei. Jedenfalls bis zum Januar 1958 - die meisten der im Abschnitt III behandelten Fälle liegen zeitlich früher - war der Angeklagte der Geschäftsherr und die geschäft-

» 13 =

lich unerfahrene Frau SEE nach seinen Weisungen bei ihm tätig. Auch vom Januar 1958 ab "blieb alles tatsächlich 80, wie es vorher gewesen war"“(UA 4 und 8). Frau SEE naite selbst in den Fällen, in denen

die Geschäfte auf ihren Namen geschlossen wurden, nicht den Willen zu zahlen und es war für sie "völlig ungewiß, ob und wann die Waren bezahlt werden könnten" (VA 38 und 39); tatsächlich hat sie die Schulden "noch heute" nicht bezahlt. Deswegen hat das Landgericht

Frau SEE, soweit sie in den einzelnen Fällen an den Vorspiegelungen des Angeklagten mitwirkte, ebenfalls des Betrugs schuldig befunden und befinden können.

Zum Schuldspruch im Falle III kann somit die Revision keinen Erfolg haben. Dadurch, daß das Landgericht die 7 Einzelfälle zu einem einzigen fortgesetzten Betrug zusammengefaßt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Iv. Fälle IV 1 bis 6 der Urteilsgründe

Unter der Nr. IV der Urteilsgründe hat das Lendgericht 6 selbständige Fälle von Betrug angenommen.

1. In den Fällen IV 1 und 6 hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Im Falle IV 1 hat der Angeklagte am Pfingstsamstag, dem 8. Juni 1957, bei dem ihm bekannten Tankstellenpächter Igwe für 24,40 DM Benzin getankt und sich von IB unter dem Vorbringen, er habe kein Bargeld bei sich und könne solches nicht mehr bei seiner Bank holen, weil diese schon geschlossen sei,

- 14.

ein Darlehen von 50 DM geben lassen. Er stellte einen Scheck über den Gesamtbetrag von 74,40 DM aus und

gab ihn IB. Der Scheck wurde aber mangels Deckung nicht eingelöst und der Betrag auch in der Folgezeit von dem Angeklagten nicht bezahlt.

Als Vorspiegelung einer unwahren Tatsache hat das Landgericht die Behauptung des Angeklagten erachiet, er könne bei seiner Bank deshalb kein Geld holen, weil sie bereits geschlossen sei. In Wahrheit habe er deshalb kein Geld holen können, weil er kein Guthaben auf seinem Bankkonto gehabt habe (UA 42). Das Landgericht hau also die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte wußte, daß er kein Geld auf seinem Bankkonto hatte. Zwar kann dieses Bewußtsein des Angeklagten, worauf die Revision an sich mit Recht hinweist, nicht allein aus der vom Landgericht in diesem Zusammenhang angeführten Tatsache hergeleitet werden, daß der Scheck mangels Deckung nicht eingelöst werden konnte. Das Landgericht hat aber ersichtlich die dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmende wirtschaftliche Bedrängnis des Angeklagten (vgl. bes. UA 35/36) und die Tatsache berücksichtigt, daß der Angeklagte eben auch in der Folgezeit seine Schuld an IE nicht bezahlte. Hiernach ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die mangelnde Deckung des Schecks gekannt, und damit die Verurteilung wegen Betrugs im Falle I aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Im Faile IV 6 ließ sich der Angeklagte von dem Gastwirt Ki an 12. Februar 1958 ein Darlehen von 150 DM geben, versprach Rückzahlung innerhalb kurzer Zeit und stellte über die Darlehenssumme und eine rückständige Zechschuld von 150 DM einen Scheck zum Betrage

- 15 -

von 300 DM aus. Er rechnete aber damit, daß dieser Scheck mangels Deckung nicht eingelöst werde. So kam es dann auch. Der Angeklagte hat auch in der Folgezeit seine Schuld nicht bezahlt.

Der Schuldspruch wegen Betrugs, gegen den in dicsem Falle die Revision keinen Einzelangriff er-

hebt, 1äßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Dagegen muß in den Fällen IV 2 bis 5 die

_Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

a) Im Falle IV 2 der Urteilsgründe ließ sich der Angeklagte im Januar 1958 von seinem Kraftfahrer Em ein Darlehen von 350 DM geben und versprach die Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich einer

"Belohnung" von 50 DM innerhalb zweier Tage. In Wirk- -

lichkeit war der Angeklagte weder gewillt noch in der Lage, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzuzahlen. ED het auch in der Folgezeit sein Geld nicht erhalten.

"Einige Zeit" (UA 43) nach dem Empfang des Darlehens stellte der Angeklagte dem EB für einen Betrag von 280 DM,den er ihm schuldig war, einen Wechsel über 280 DM aus, Dieser Wechsel ging aber zu Protest, weil der Angeklagte kein Bankgutihaben und auch keinen Kredii bei der Bank hatte. Damit hatte der Angeklagte bei der Ausstellung des Wechsels gerechnet.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe Egg durch die Hingabe des Wechsels von Bei-

rm nr ran nn nt en m nn

..

— — —

treibungsmaßnanmen abhalten wollen (UA 444 und dieser, "der auch nach Februar 1958 hin und wieder für den Angeklagten Ti fuhr und bei seinon Fahrten für den Angeklagten Ti kassierte", sei durch die Hingabe des Wechsels abgehalten worden, "sich das Geld durch Einbehaltung kassierter Beträge oder

durch Beitreibungsmaßnahmen zu verschaffen" (UA 45).

Für beide Fälle der Schädigung Eis hat das Landgericht einen fortgesetzten Betrug angenommen.

Soweit sich der Angeklagte von Egw das Darlehen geben ließ, ist die Annahme von Betrug rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen bestehen gegen die Verurteilung im zweiten Teilfell, jeden-Talls wegen vollendeten Betrugs, rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat nämlich nicht erörtert, ob "Beitreibungsmaßnabmen" Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Nach den sonstigen Feststellungen über die Verschuldung des Angeklagten und die gegen ihn bereits durchgeführten Offenbarungseidverfahren und sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen muß das zweifelhaft erscheinen. Waren aber die Beitreibungsmaßnahmen aussichtslos, dann ist El durch ihre Unterlassung nicht geschädigt worden, Von der "Einbehaltung kassierter Beträge" kann aber FW durch sein Vertrauen auf die Güte des ihm überreichten Wechsels nur in der Zeit abgehalten worden sein, seit er den Wechsel erhalten hatte und bis dieser zu Protest ging. Daß der Besitz eines zu Protest gegangenen und folglich weriiosen techsels EB angehalten haben sollte, sich auf andere ihm mögliche und von ihm überhaupt in Betracht gezogene Weise schadlos zu halten, würde der

- 17 -

Lebenserfahrung widersprechen. Daß EB vei siner der "nach Februar 1958 hin und wieder" für den Angeklagten ausgeführten Fahrten noch vor dem Zeitpunkt des Wechsolprotestes Geld für den Angeklagten kassiert hätte, ist bisher nicht festgestellt.

Wegen des vom Landgericht angenommenen Fortsetzungszusammenhangs, gegen den im übrigen aus den oben unter Nr. II 5 erörterten Gründen Bedenken bestehen, muß das Urteil im Falle IV 2 im ganzen aufgehoben werden.

b) Im Falle IV 3 hat der Angeklagte dem Tankstelleninhaber Leg in Januar 1958 "für offenstehende Tankrechnungen" (UA 45) zwei Schecks über 290 DM und 240 DM gegeben, obwohl er wußte, daß keine Deckung vorhanden war. Als die Schecks mangels Deckung nicht eingelöst worden waren, entschuldigte sich der Angeklagte mit einem Versehen und stellte einen Scheck auf eine andere Bank aus. Auch dieser wurde nicht eingelöst. j

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt. Waren aber im Zeitpunkt der ersten Scheckhingabe die Schulden des Angeklagten bereits entstanden, so ist nicht ersichtlich, welchen Schaden Lersch durch den Empfang der ungedeckten Schecks erlitten haben soll. Das Landgericht hat zwar erwähnt, Lersch habe auf Grund der Täuschung des Angeklagten "den Treibstoff abgegeben" (UA 46). Das steht aber nicht im Einklang damit, daß bei der Hingabe des Schecks die Tankrechnungen bereits offen standen.

- 18 -

c) Im Falle IV 4 wurde dem als Kraftfahrer für den Angeklagten tätigen EcEB, der einen Viochenlohn von 70 DM erhielt, am 18. April 1958 auf Veranlassung des Angeklagten ein - wie der Angeklagte wußte - ungedeckter Scheck in Höhe eines Wochenlohns ausgestellt, der dann nicht eingelöst wurde. Be war noch "bis Juni 1958 als Fahrer für den Angeklagten tätig". Er hat von dem Angeklagten noch heute mehr als 100 DM zu bekommen" (UA 46/47).

Auch in diesem Falle hat das Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt.

Es muß mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, daß der Kraftfahrer Bei: wie bei der Entlohnung von Arbeitern üblich, seinen Lohn nachträglich auebezahlt erhielt, daß also der am 18. April ausgestellte Scheck für einen bereits abgelaufenen Lohnzeitraum bestimmt war. Dann ist nicht ersichtlich, inwiefern Bennenhei durch die in der Ausstellung eines ungedeckten Schecks liegende Täuschung zu ciner sein Vermögen schädigenden Verfügung veranlaßt worden sein sollte. Seinen Lohn für die folgenden Wochen hat er offenbar im großen ganzen erhalten; da er noch heute nur "mehr als 100 DM" (einschließlich des Scheckbetrags von 70 DM) zu bekommen hat. Daß er also von einer "gewinnbringenden Verwertung seiner Arbeitskraft" (UA 48) durch die Täuschung abgehalten worden wäre, ist ohne nähere Erläuterung ebenfalls nicht ersichtlich,

d) Im Falle IV 5 ließ sich der Angeklagte am 28. Januar 1958 von dem Versicherungskaufmann Dr. Bag

ein Darlehen von 2.000 DM geben, angeblich um einen Kraftwagen zu kaufen. In Wirklichkeit wollte er mit dem Geld seine Schulden zahlen. Er gab auch der Wahrheit zuwider sein monatliches Einkommen mit 800 DM

an und verschwieg seine Schulden und die gegen ihn bereits getroffenen Zwangsmaßnahmen. Über die Rückzahlungsbeträge, die zum 1. März, 1. April und 1. Mai 1958 in Höhe von je 730 DM fällig waren, stellte er drei Wechsel aus, obwohl er wußie, daß er zu den zugesicherten Zahlungen nicht in der Lage war. Der ersie Wechscol ging mit einem Restbetrag von 80,40 DM zu Protest. Diesen Restbetrag bezahlte dann der Angeklagte. Auch der zweite Wechsel ging zu Protest. Noch ehe

Dr. Bag davon erfuhr, ließ sich der Angeklagte von ihm Anfang April 1958 ein weiteres Darlehen von 500 DM

auszahlen. Dieses Geld wolle er, so erklärte er Dr. Ba zur Bezahlung der Instandsetzungskosten seines Kraftwagens verwenden. Diesen Kraftwagen übereignete er

Dr. Bag zur Sicherheit. In Wirklichkeit verwendete

or die 500 DM nicht für den angegebenen Zweck. Der

über die 500 DM ausgestellte Wechsel ging deichfalls

zu Protest. Dr. Bag hat sich jedoch dadurch ashadlos halten können, daß er den in der Reparaturwerkstätte stehenden, ihm sicherungsübereigneten Kraftwagen zum Taxwert übernahm (UA 48 bis 50).

Wegen dieses Verhaltens gegenüber Dr. Beggp hat das Landgericht den Angeklagten des fortgesetzten Betrugs schuldig gesprochen. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken.

Für den zweiten Teil des fortgesetzten Betzugs (Daxlehen von 500 DM) ist nämlich fraglich, ob Dr. Ben überhaupt geschädigt worden ist. Der Angeklagte hat

= 20 -

Dr. Ban seinen Kraftwagen sicherungshalber übereignet. Der Wagen hatte einen solchen Wert, daß sich Dr. Bogn

in voller Höhe schadlos halten konnte. Durch die Sicherungsübereignung eines im Besitz des Schuldners bleibenden Gegenstandes kann zwar der Gläubiger jedenfalls dann, wenn der Schuldner den Gegenstand weiter benützt und

wenn er zahlungsunfähig und böswillig ist, unter Umständen eine wirkliche Sicherung nicht erhalten; sein Vermögen kann dann in einer Weise, die einer Vermögensschädigung gleichkommt, gefährdet sein (vgl. BGHSt 15, 24, 27/28). Nach den Feststellungen (UA 49) muß aber davon ausgegangen werden, daß der Wagen, der Dr. Ba sicherungsübereignet wurde, in einer Reparaturwerkstätte stand und von dem Angeklagten nicht benützt wurde, so daß Dr. Bag - wie

es dann auch geschah - ohne weiteres die Möglichkeit

des Zugriffs hatte.

Die Vorspiegelung einer unwahren Tatsache hinsichtlich dieses Darlehens von 500 DM hat das Landgericht darin erblickt, daß der Angeklagte zusicherte, das Gald zur Bezahlung der Reparaturkosten verwenden zu wollen, diese aber dann unterließ. Das Landgericht hat aber nicht fesigestellt, daß der Angeklagte schon in dem Zeitpunkt, als er sich das Geld auszählen ließ, entgegen seiner Zusicherung nicht den Willen hatte, damit die Reparaturkosten zu begleichen. Auch das Tatbestandsmerkmal der Vorspiegelung einer unwahren Tatsache ist somTt nicht eindeutig dargetan.

Da das Landgericht für das Verhalten des Angeklagten gegenüber Dr. Ba fortgesetzten Betrug angenommen hat, muß im Falle IV 5 der Schuldspruch im ganzen aufgehoben werden. Das Landgericht wird damit Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob hinsichtlich des ersten Darlehens von 2.000 DM die Voraussetzungen des Betrugs voll gegeben sind. Das könnte z.B. dann zu verneinen sein,

wenn der Angeklagte schon bei den Verhandlungen über die Gewährung des ersten Darlehens Dr. Ba das Eigentum an seinem eigenen Kraftwagen zur Sicherung übertragen hat; aus dem Urteil geht der Zeitpunkt der Sicherungsübereignung nicht hervor.

V.

Nach allem muß der Schuldspruch hinsichtlich der Fälle II sowie IV 2, 3, 4 und 5 aufgehoben werden.

Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafzumessung für die Fälle III sowie IV 1 und 6 von der Verurteilung des Angeklagten in den vorstehend aufgeführten Fällen beeinflußt ist, Danach kann der Strafausspruch in vollem Umfang keinen Bestand haben.

Rotberg . Martin Lang-Hinrichsen

Flitner - Börtzler