Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 09.01.1962 – 5 StR 568/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 568/61 a 2173 083
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schmied Emil O EEEEEEB aus AU Xr<i: VOR, geboren am ED 1957 ir ri Kreis: Vo,
zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Kichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Emil Oi gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 11.August 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründer
Die Revision des Angeklagten Emil Off wendet sich «nur gegen die Verurteilung wegen Mordes.
a) Unzutreffend ist die Behauptung, der Beschwerdeführer sei bei seinem Geständnis vom 26.0ktober 1960 übermüdet gewesen. In der Nacht vom 25. zum 26.0Oktober hatte er Gelegenheit, 8Y2 Stunden zu schlafen (22 Uhr bis 6.30 Uhr). Danach war er bis gegen 18 Uhr im Gerichtsgefängnis des Amtsgerichts Wilhelmshaven, ohne vernommen oder anderweit angestrengt zu werden. Unter diesen - von der Revision selbst vorgebrachten -— Umständen ist nicht verständlich, weshalb der Angeklagte "schon zu Beginn seiner nächtlichen Vernehmung vom 26.0ktober 1960 völlig erschöpft" gewesen sein soll.
Auch besteht kein Anhalt (- jedenfalls ist nicht erwiesen -), daß er während der Vernehmung vom 26.Oktober 1960 "ermüdet: war"... Die Vernehmung des Angeklagten hatte am Tatort begonnen, seine Aussage ist anschließend (von 20 Uhr bis. gegen 24 Uhr) durch die Polizeibeamten niedergeschrieben worden. Wie der Beschwerdeführer zugegeben hat, ist diese Niederschrift durch eine "Abendbrot-
_ Pause" unterbrochen worden, während deren er "mit den Kriminalbeamten gegessen und Kaffee getrunken" hat (UA S,.18). Unter diesen - von der Revision nicht bezweifelten - Umständen kann der damals 23 jährige, körperlich und geistig gesunde Angeklagte (vgl.UA S.23/24) durch die bis gegen 24 Uhr dauernde Vernehmung weder in der Freiheit der Willensentschließung noch in der freien Abgabe seiner Erklärung mit einem von ihm selbst ge-
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wählten Inhalt beeinträchtigt worden sein. Soweit das Rechtsmittel vermutet, daß die Vernehmung länger gedauert habe, ist es haltlos.
b) Ebenfalls zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, er sei bei seinen Geständnissen "eingeschüchtert" gewesen.
aa) Die Revision rügt in diesem Zusammenhange, der Untersuchungsrichter habe den Angeklagten gegen seinen Willen, also unter Verstoß gegen § 136 Abs.1 und Abs.2 StPO, zu einer Aussage veranlaßt. Nach der dienstlichen Erklärung des Untersuchungsrichters trifft dieser Vorwurf zu. Entgegen Sinn und Wortlaut des § 136 StPO ist der Angeklagte "mit erhobener und energischer Stimme" angerufen und auf eine Aussagepflicht hingewiesen worden.
Auf diese Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers, seine Aussage zu verweigern, kann die Revision indessen nicht gestützt werden, weil § 136 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist (s.auch Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. Anm.11 zu § 136).
Für die Richtigkeit des weiteren Revisionsvorbringens, bei diesen Vernehmungen seien auch die Grundsätze des § 136a StPO verletzt worden, besteht aber trotz der bedenklichen Vernehmungsart des Untersuchungsrichters kein Anhalt. Die Niederschriften vom 27. und 29.Oktober 1960: ergeben nämlich, daß der Angeklagte zwar entgegen seinem Vorhaben ausgesagt, dabei jedoch die Richtigkeit eines Teils. seiner früheren Aussagen vor ‘der Polizei hartnäckig bestritten hat. Ein im Sinne des § 136a Abs.1 StPO unzulässiger (seelischer) Zwang ist also vom Untersuchungsrichter offensichtlich nicht angewendet, jedenfalls ist der Angeklagte in der Freiheit seiner Willensentschließung und -betätigung nicht beeinträchtigt worden.
bb) Das gilt auch für die Vernehmung durch den Ersten Staatsanwalt Dr.HB an 26.0ktober 1960. Zwar
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wecken einige mündliche und schriftliche Äußerungen dieses Ersten Staatsanwaltes ("Vergatterung"; "bequemte sich") den Anschein unsachlichen Verhaltens; damit allein ist jedoch noch keine unzulässige Zwangsanwendung dargetan.
c) Von alldem abgesehen, könnte das angefochtene Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen § 136a StPO nicht beruhen. Die Entscheidungsgründe verwerten nämlich die früheren Aussagen des Angeklagten nur hilfsweise. Unabhängig hiervon stützt sich die Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Beschwerdeführer Frau WB? ewust heimtückisch getötet habe, allein schon auf seine Aussage in der Hauptverhandlung und in der Vernehmung vom 8.November 1960 sowie auf seine Briefe vom 22.0ktober 1960, auf seine Selbstmordabsicht und auf den Sektionsbefund (vgl. UA S.20).
Die Revision mußte daher im vollen Umfange verworfen werden; für eine Berichtigung des Urteilsspruches gemäß § 260 Abs.4 Satz 3 StPO war wegen der Beschränkung des Rechtsmittels kein Raum.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Mayr
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