Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 20.12.1961 – 2 StR 560/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2174 037
2 StR 560/61_
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Händler Josef (genannt Gino) > aus Bee, geboren am. ED GE in VE, zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u.2.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Bremen vom 17. April 1961
wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch
im Abschnitt A 3 dahin ergänzt, daß der Ange-
klagte des vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Kechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat - unter Freisprechung im übrigen - den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB in vier Fällen und wegen Körperverletzung nach § 223 StGB in einem Falle, ferner wegen Vergehens nach § 3309 a StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, in die zwei anderweitig erkannte Freiheitsstrafen einbezogen sind. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die
Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Zum Schuldspruch begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken. Auch greifen die insoweit erhobenen Verfahrensrügen nicht durch.
a) Der Vorwurf, das Landgericht habe im Falle 3 (Hop) gegen die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, weil es weder den Verletzten noch dessen Arzt vernommen habe, trifft nicht zu. Die Feststellung, daß der Angeklagte mehrfach mit dem Absatz seiner Schuhe Ho» ins Gesicht getreten hat, beruht auf dem nach der Überzeugung der Strafkammer glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Im Hinblick hierauf bestand für diese kein Anlaß, außer den zu dem Vorfall vernommenen Zeugen noch den — zur Hauptverhandlung zwar geladenen, aber nicht erschienenen - Verletzten als Zeugen zu hören, und zwar umsoweniger, als dieser zu den ihm von dem Angeklagten versetzten Tritten aller Voraussicht nach nichts Wesentliches hätte bekunden können, da er in dem Zeitpunkt, in dem es gelang, den Angeklagten von ihm zurückzureißen, ohne Bewußtsein war.
Daß Tritte mit Schuhabsätzen ins Gesicht den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllen, liegt auf der Hand und bedurfte daher keiner Erörterung. Aus diesem Gru:ide kam es nicht auf die von der Revision vermißte Feststellung an, ob die Fußtritte des Angeklagten Verletzungen im Gesicht seines Gegners hervorgerufen haben, so daß das Landgericht auch nicht gehalten war, hierüber den Arzt, der den Verletzten dehandelt hatte, als Zeugen zu hören.
Dafür, daß der Angeklagte zunächst in Notwehr gehandelt und nachher deren Grenzen in Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten habe, gibt der festgestellte Sachverhalt keinen
Anhalt. Der insoweit geltend gemachte Einwand mangelnder Aufklärung entbehrt jeder Grundlage.
b) Auch im Falle 4 (Ha) ist die Aufklärungspflicht
nicht verletzt. Die Revision meint, das Landgericht hätte
den Arzt, in dessen Behandlung der Verletzte gewesen sei,
als Zeugen darüber vernehmen müssen, ob durch den Schlag mit Gem eisernen Barhocker, der den Kopf des Verletzten streifte, bei diesem mehr als eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen “ohlbefindens herbeigeführt worden sei. Hierzu lag keine Veranlassung vor, weil der Angeklagte, ehe er unit gem eisernen Barhocker zuschlug, sein Opfer schon ohne ersichtlichen Grund mit der Faust derart ins Gesicht geschlagen hatte, daß es sofort zu Boden sackte und, nachdem es auch noch den Schlag mit dem Barhocker erhalten hatte, glasige Augen, eine blutende Verletzung am Hinterkopf und eine Gehirnerschütterung aufwies. Ob dies Folgen des Faustschlages oder
des Zuschlagens mit dem Barhocker waren, ist unerheblich und beäurfte daher keiner Aufklärung.
c) Was die Revision gegen die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in diesen Fällen einwendet, ist gleichfalls nicht geeignet, das Urteil in seinem Bestande zu gefährden. Der Sachverständige, dessen gutachtlicher Stellungnahme die Strafkammer beigetreten ist, hat den Angeklagten für geistig und körperlich völlig gesund befunden. Daß er bei Abgabe seines Gutachtens in der Hauptverhandlung die Kopfverletzungen, die der Angeklagte vor einigen Jahren erlitten hatte, nicht berücksichtigt habe, ist nicht ersichtlich.
Im Gegenteil muß daraus, daß er sie in den bei den Akten befindlichen, zur Vorbereitung der Hauptverhandlung schriftlich erstätteten gutachtlichen Äußerungen erwähnt und gewürdigt hat, entnommen werden, daß er sie auch bei seiner
Anhörung in der Hauptverhandlung nicht außer acht gelassen hat. Durch die Auskunft des Stadtkrankenhauses HB ann er in seiner Stellungnahme nicht beeinflußt worden sein, da
sie erst nach seiner Entlassung verlesen wurde. Für die Annahme
der Revision, die Strafkammer habe auf Grund dieser Auskunft die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, er
sei wegen einer Schädelverletzung im Krankenhaus behandelt wor-
den, geht aus dem Urteil nichts hervor.
Die Tatsache, daß die Strafkammer den Sachverständigen nach Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung entlassen hat, bevor früher gegen den Angeklagten ergangene Strafurteile verlesen waren, vermag den Vorwurf nicht zu
rechtfertigen, sie habe damit die Vorschrift des ) 246 a StPO
sowie ihre Verpflichtung zur restlosen Erforschung der YWahrheit verletzt. Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, daß die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht angegebenhat, ob und inwieweit in jenen Urteilen Umstände angeführt waren, die -— möglicherweise - für die Begutachtung durch den Sachverständigen hätten von Bedeutung sein können. Falls sie als solche Umstände die Kopfverletzungen des Angeklagten gemeint haben sollte, die, wie sie an anderer Stelle der Revisionsbegründung vorbringt, in dem Urteil des Jugendgerichts Bielefeld vom 11. (?) Feruar 1957 erwähnt seien, war die vorzeitige Entlassung des Sachverständigen ohne Bedeutung, weil ihm diese Verletzungen
bekannt waren.
Die Bestimmung des § 246 a StPO hat das Landgericht beachtet, indem es in der Hauptverhandlung über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten einen Arzt als Sachverständigen vernommen hat. Dessen Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung schreibt das Geseiz
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auch im Falle des § 246 a StPO nicht vor, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 1. Dezember 1955 - 3 StR 419/55 - (teilweise, jedoch nicht in dem hier maßgeblichen Teil abgedruckt in BGHSt 9, 1 ff) ausgesprochen hat.
d) Auch sonst hat die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben. Die Feststellungen rechtfertigen überall die Anwendung der von der Strafkammer jeweils angezogenen Strafvorschriften. Sie hat es lediglich unterlassen, im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen,.daß sich der Angeklagte im Falle 6 der Ürteilsgründe eines vorsätzlichen Vergehens
nach § 330 a StGB schuldig gemacht hat. Dies klarzustellen,
war geboten, weil die Vorschrift vorsätzliches und fahrlässiges Zuwiderhandeln nebeneinander in gleicher Weise mit Strafe bedroht. Der Mangel kann jedoch durch eine entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs von hier aus behcben werden.
2.) Die Strafzumessung und die Erwägungen, die zu ihr geführt haben, sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch, soweit die Strafkammer von den strafschärfenden Bestimmungen des § 20 a Abs. 1 und 2 StGB Gebrauch gemacht hat:
a) Daß die Strafkammer für die Feststellung des Hanges des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten an früheren Verurteilungen nur die beiden Bestrafungen wegen Körperverletzung hätte heranziehen dürfen, trifft nicht zu. Außer diesen kamen dafür auch die verschiedenen Verurteilungen wegen Bedrohung, wegen Beamtennötigung und wegen Nötigung in Betracht, denen, wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt ist, jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, die sehr wohl den Schluß auf das Vorliegen eines entsprechenden Hanges zuließen. Die An-
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sicht, daß dabei Straftaten, die nicht durch Urteil, sondern durch einen Strafbefehl geahndet sind, unberücksichtigt bleiben müßten, findet im Gesetz keine Stütze.
b) Der Revision kann auch darin nicht beigetreten werden,
daß die Körperverletzungen, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, die Anwendung der strafschärfenden Vorschrift des § 20 a StGB nicht rechtfertigen. Es handelt sich durchweg um üble und rohe Gewaltakte, die nicht nur den
Schluß auf ein Handeln aus inneren Hang zu Gewalttaten tragen, wie es die Strafkammer als gegeben angesehen hat, sondern auch deren Annahme, daß der Angeklagte gefährlich ist; Daß die Gefährlichkeit nicht ausreichend festgestellt sei, weil nach den Urteilsgründen offenbleibe, ob sie nicht aus der Neigung des Angeklagten zum Alkoholgenuß bestimmt werde, trifft nicht zu. Zwar ist es richtig, daß das Landgericht in seinen Ausführungen über die etwaige Notwendigkeit einer Einweisung
des Angeklagten in eine Trinkerheilanstalt zum Ausdruck gebracht hat, es habe nicht sicher festgestellt werden können, ob er gewohnheitsmäßig und im Übermaß trinke. Daß eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könnte, steht jedoch mit den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen über die jetzt abgeurteilten Taten nicht in Widerspruch. Denn hierzu ist in dem Urteilsabschnitt, der die Frage der Zurechnungsfähigkeit behandelt, als sicher festgestellt, daß der Angeklagte ein endogen-chronischer Schläger ist, der in keinem der fünf Fälle der Körperverletzung erheblich unter dem Einfluß zuvor genossenen Alkohols gestanden hat. Damit hat die Strafkammer zugleich verneint, daß die bei Begehung der Körperverletzungen zutage getretene Gefährlichkeit des Angeklagten auf eine - möglicherweise vorhandene — Neigung zum Alkoholgenuß zurückzuführen sein könnte. Die Urteiis-
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gründe geben auch keinen Anhalt dafür, daß das Landgericht, wie Gie Revision in diesem Zusammenhange weiterhin geltend macht, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach 8 42 c StGB verkannt hat. Daher gehen die Überlegungen, welche die Revision hieran knüpft, ins Lsere.
Ebensowenig trifft es zu, daß die einfache Körperverletzung (Fall 1 des Urteils) zur Begründung der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht hätte herangezogen werden dürfen, Der Hinweis auf BGHSt 1, 384 geht fehl; dort handelt es sich um Beleidigungen, die nicht verfolgbar waren, weil die Beleidigten den Strafantrag zurückgenommen hatten.
c) Im übrigen sind weder Art noch Höhe der Einzelstrafen
und der Gesamtstrafe als rechtlich fehlerhaft zu beanstanäen. Dafür, daß die Strafen, wie die Revision meint, schärfer seien, als dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche, ist nichts
ersichtlich. Auch gegen die Verhängung der Nebenstrafe ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Menges Kirchhof