Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 19.12.1961 – 5 StR 507/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamnmnen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vertreter Heinrich u ÜEEEREEEEREEEE aus LEE dort geboren am ED 1921,
wegen fortgesetzten Betruges
hat der 5.Strafsenat des 3Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Dezember 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;s
Auf die Revision des Angeklagten Heinrich CO virä das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 22.Juni 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt,
Im Umfang der aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wezen -
Gründejg
Die Rüge, § 140 Abs.2 StPO sei dadurch verletzt, daß dem Angeklagten weder von Amts wegen vor Beginn der Hauptverhandlung noch auf seinen am dritten Tage der Hauptverhandlung gestellten antrag ein Verteidiger beigeordnet worden sei, dringt durch. Die Gründe, mit denen das Gericht den am 15.Juni 1961 gestellten Antrag des Angeklagten, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen, abgelehnt hat, zeigen, daß das Gericht hierbei von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Der Senat hat in seinen Entscheidungen BGHSt 6,199 und JR 1955,189 dargelegt, wie § 140 Abs.2 StpO in den Strafsachen zu handheben ist, die vor der Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges durchgeführt werden.
Für den vorliegenden Fall ist folgendes von Bedeutungs
Weder die Anklageschrift noch der Beschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12.August 1960, der das Hauptverfahren vor der Strafkammer in Aurich eröffnet hat, gehen davon aus, daß es sich un einen besonders schweren Fali des Betruges im Sinne des § 263 Abs.4 StGB handele. Eine Zuchthausstrafe war daher nicht zu erwarten. Als Grund für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer kam deshalb nur in Betracht, daß es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelte. Diese konnte, da keine besonderen Gründe in der Person des Angeklagten vorhanden waren, nur in tatsächlichen oder rcchtlichen Eigenschaften des zu beurteilenden Sachverhalts gesehen werden,
In tatsächlicher Hinsicht handelt es sich um eine große Zahl von Einzelfällen, die auch als Einzeltaten angeklagt waren. Schon das ergab einen erheblichen Umfang der Sache, die auch sieben Tage lang verhandelt worden ist. Die Einzelfälle wiesen auch untereinznler Verschiedenheiten auf, die unter Umständen erheblich werden konnten. Soweit ein Schaden in Betracht kam, der in der Verlutzung der Dispositionsfreiheit der Besteller lag, konnten die Einzelumstände bei den
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verschiedenen Bestellern von YWesentlichkeit sein.
Daß die Sache rechtlich schwierig lag, ergab sich schon daraus, daß zunächst die Strafkammer in erheblichem Umfange die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt und den Rest vor dem Schöffengericht eröffnet hatte, während das OÖberlandesgericht dann in einem Beschluß von sieben Seiten dargelegt hat, aus welchen Gründen in allen Fällen ein Schaden der Besteller in Butracht kam.
Wenn bei dieser Sachlage die Strafkammer die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO verneint hat, so zeigt dies, daß sie einen grundsätzlich zu strengen Maßstab angelegt hat, der dem Sinn des § 140 Abs.2 StPO nicht gerecht wurde, und daß sie aus diesem Rechtsirrtum angenommen hat, die Sach- und Rechtslage gebiete nicht die Mitwirkung eines Verteidigers.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker