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BGH Entscheidung vom 11.06.1963 – 5 StR 103/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 103/63 Ya (alt: 5 StR 507/61) 2181 057

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Heinrich EEE dort geboren an ED 13:1,

wegen fortgesetzten Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Juni 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 20.November 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges wegen der in Tonnenheide und wegen der im Januar 1959 in Ostfriesland begangenen Betrugshandlungen verurteilt

. ist, sowie im Gesamtstrafausspruch,

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

- Von Rechts wegen -

dom

Gründe§

I. Verfäahrensriügen.

1. Die Rüge, § 60 Nr.3 St?O sei verletzt, greift nicht durch. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sie keinen Beteiligungsverdacht gegen die Zeugen Henn: SEE habe. Das ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bereiswürdigung. Daß die Strafkammer dabei von einem unrichtigen Begriff des Beteiligungsverdachts ausgegangen wäre, iut nicht ersichtlich.

2. Die übrigen Verfehrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachrüge.

l. In den ersten drei Fallgruppen (Fälle 1 bis 6, 7 bis 9 und 11 bis 15 - im Fall 10 nimmt die Strafkammer keine strafbare Einzelhandlung an -) bestehen gegen die Verurteilung im Ergebnis auch keine sachlichrechtlichen Bedenken.

Einer Erörterung bedarf lediglich die Frage des ‘durch die Täuschungshandlungen bewirkten Vermögensschadens.

Soweit das Urteil ihn darin sieht, daß die Getäuschten ihre "Anwartschaft" auf späteren Erwerb einer Blitzschutzanlage mit Brandkassenzuschuß durch die Handlungsweise des Angeklagten verloren hätten, kann ihm allerdings nicht beigepflichtet werden. Für einen solchen Schaden fehlt es schon an Feststellungen darüber, daß die Getäuschten ohne die Werbung des Angeklagten im Jahre 1958 überhaupt auf den Gedanken gekommen wären, im Jahre 1959 eine Blitzschutzanlage zu erwerben; ferner bleibt ungewiß, ob die Zuschußmittel der Brandkasse im Jahre 1959 ausgereicht hätten, wenn die Getäuschten im Laufe dieses Jahres einen Antrag gestellt hätten.

-A-

Hingegen ergeben die Feststellungen des Urteils einwandfrei, daß die Getäuschten dieser Gruppen mit einer Ausnahme in einer Weise in ihrer Dispositionsfreiheit beschränkt worden sind, d.ß hierin ein Vermögensschaden zu sehen ist (vgl. BGHSt 16, 321,327 ff).

a) So haben (Faligrupre 1) SCH, ci una FEED Bankkredite aufnehmen, TED, Te und Frau Ge Vieh verkaufe: müssen, um die ihnen abgelisteten Verpflichtungen zu erfüllen. Das sind bei kleinen Landwirten vermö;'ensschädigende Maßnahmen.

b) Von den drei Ges:hädigten der zweiten Gruppe haben der Landwirt Beinen Bankkredit aufnehmen, die Hausfrau ED ein Schweir: verkaufen müssen. Der Postfacharbeiter Fi@WW8 hat zwar nur bei seiner Schwägerin ein Darlehen aufgenommen. Die Aufnahme eines solchen Verwandtendarlehens ist noch nicht ohne weiteres ein Vermögensschaden. Der Schaden liegt jedoch bei ihm schon darin, daß er sich, ohne es zu wissen, verpflichtet hatte, Wechsel zu unterzeichnen. Bei einem Postfacharbeiter auf dem Lande, der der Eingehung von Wechselverbindlichkeiten ablehnend gegenübersteht, ist schon die Übernahme einer Wechselschuld eine so starke Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit, daß ri schon durch den Abschluß des Vertrages, der ihn hierzu verpflichtete, in seinem Vermögen geschädigt worden ist.

c) Von den Getäuschten der dritten Gruppe haben der Rentner Steg und der Landwirt Frau Vieh verkaufen müssen, der Kriegsinvalide Aw hat sich, um seinen Wechselverpflichtungen nachkommen zu können, das Geld mühsam von seiner Rente abgespart und mußte andere, dringende Anschaffungen zurückstellen, auf die er als Kriegsinvalide angewiesen war, Alle drei sind also im Rechtssinne geschädigt.

d) Bei dem Landwirt Edg@phat das Urteil (UA S.37) nur einen versuchten Teilakt des Betruges angenommen, weil es bei ihm nicht. zur Lieferung einer Blitzschutzanlage oder zu Zahlungen hierfür sekommen ist. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, da iden keine flüssigen Mittel hatte und dem Angeklazten Cies bexannt war. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich mindestens der bedingte Schädigungsvorsatz des Angeklagten, weil es nahe lag, daß auch Eden sich durch vermögensschädigende Darlehensaufnahmen oder Verkäufe das Geld hätte beschaffen müssen, wenn man nicht auch hier davon ausgeht, daß schon in der Verpflichtung zur Wechselzeichnung ein Schaden lag. j

e) Rechtlich bederklich sind allerdings die Darlegungen des Urteils zum Fall LEW (13). Der Satz des Urteils (UA 5.34), Frau Le würde sich nicht zum Kauf äntschlossen haben, wenn sie gewußt hätte, daß sie sofort. bar bezahlen müsse, steht in Widerspruch zu der Feststellung (UA S.18), Frau IWW habe über entsprechende Barmittel verfügt und auf 'ein Zahlungsziel keinen Wert‘ gelegt. Dävon abgesehen, ist ein- Schaden dieser Käuferin nicht ersichtlioh. Das Urteil ergibt nicht, daß die Anlage nicht den bezahlten Preis wert gewesen wäre. Der Betrugsschaden besteht beim Eingehungsbetrug nicht. darin, daß der Getäuschte geringere Ansprüche 'erwirbt, als ihm vorgespiegelt werden, sondern darin, daß sein Vermögen nach Vertragsschluß geringer ist, als es’ ohne den Vertrags-

. schluß wäre. Das ist hier nicht dargetan. Indessen kann dieser Fehler die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch für die dritte Gruppe zu Fall bringen. Für den Schuldsprüch wegen fortgesetzten Betruges ist es unerheblich, ob es sich um vier oder um fünf Zinzelfälle handelt. Auch der Strafausspruch ist dadurch hier nicht beeinflußt. Daß für die dritte

Gruppe die höchste Einzelstrafe (fünf Monate Gefängnis)

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eingesetzt ist, erklärt sich daraus, daß der Angeklagte trotz nochmaliger Ermahnungen der Brandkasse und ausdrücklichen Verbots seitens des Generalvertreters Ha» vom 9.September 1958 im September und Oktober 1958 seine falschen Zusicherungen fortgesetzt hat, und daß sich unter den Geschädigten dieser Gruppe der besonders schutzwürdige Kriegsinvalide FEB befindet. Die Strafkammer hätte im übrigen bei der Strafzumessung ohnehin strafschärfend berücksichtigen dürfen, daß der Angeklagte

auch Frau I zetäuscht hat.

. 2. Bei der vierten Gruppe lassen die Urteilsfeststellungen in einigen Einzelfällen nicht erkennen, daß ein Schaden im Rechtssinne entstanden ist,

a) Ausreichend festgestellt ist dieser Schaden für die Fälle Hugmw (16), wii (19) und Dregp (20).

HulB hatte der Angeklagte außer einem 25prozentigen Zuschuß der Brandkasse ein weiträumiges Zahlungsziel ohne weitere Nebenkosten zugesichert. Hu@® hatte sich deshalb zur Wechselhingabe verpflichten müssen, falls er nicht bar bezahle. Daß Hu. zur Zahlung der 1600 DM, die seine Anlage kosten sollte, nicht in der Lage war, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Auch bei HuWhandelte es sich um einen Landwirt, dem Wechselgeschäfte fremd waren und der diesen ablehnend gegenüberstand. Mit Rücksicht darauf, daß er nach seinen Vermögensverhältnissen den Gesamtbetrag nicht bar zahlen konnte, war seine Verpflichtung, für den Fall der Nichtbarzahlung Wechsel zu akzeptieren, aus den bereits im Fall FiW angegs&@benen Gründen eine Vermögensschädigung. Der Schaden ist also auch hier schon durch den Vertragsschluß eingetreten, so daß es nicht darauf ankommt, ob in der Zahlung des Reugeldes ein unmittelbar durch die Täuschung verursachter Vermögensschaden liegt.

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Ebenso liegt es bei dem Tischler WiGw. Auch diesem war ein Zahlungsziel von 18 Monaten zugesichert, so daß er nach dem Verträge Wechsel geben mußte, wenn er nicht bar bezahlte. Die Feststellungen ergeben, daß er zur Barzahlung nicht in der Lage war, da er, wie festgestellt, zur Aufbringung des Reugeldes einen Bankkredit aufnehmen mußte. Auch er ist also bereits durch den Vertragsschluß geschädigt.

Ein Schaden ist auch dem Landwirt Dr entstanden, dem ein Zahlungsziel von einem Jahr zugesichert war und der nach Hingabe der Wechsel eine Kuh verkaufen mußte, um vorfristig zahlen zu können.

b) In den Fällen Drep (17), Schi (18) una Kr (21) ist hingegen ein Schaden nicht ausreichend festgestellt. Er wird, wie sich aus früheren Darlegungen ergibt, nicht dadurch begründet, daß die Genannten keine so günstigen Verträge abgeschlossen hatten, wie sie geglaubt hatten. Daß die von ihnen erworbenen Blitzschutzanlagen den gezahlten Preis nicht wert waren, ist nicht dargelegt. Frau Dre und Schw waren, obgleich sie sich Zahlungsfristen hatten einräumen lassen, soweit ersichtlich, zur sofortigen Barzahlung imstande. Unter diesen Umständen kann die Verpflichtung, Wechsel zu unterzeichnen, falls sie nicht sofort bar zahlten, nicht als eine so weitreichende Beschränkung ihrer Dispositionsfreiheit angesehen werden, daß darin ein Schaden liegen könnte. Bei Kr der den Kaufpreis vorzeitig in zwei Raten gezahlt hat, kann es ebenso liegen. Jedenfalls reichen die Feststellungen nicht aus, um bei ihm schon einen Vermögensschaden anzunehmen.

Da der Fehler den Schuldumfang in einem nicht nur ganz geringen Maße betrifft, nötigt er zur Aufhebung der

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Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges bei der vierten Gruppe.

3. a) Bei der fünften Gruppe ist nur im Fall Cru ein Schaden ausreichend festgestellt. Auch in diesem Fall liegt der Schaden bereits in dem Abschluß des Vertrages, der Gr zun akzeptieren von Wechseln verpflichtete, falls er nicht bar zahlen konnte. Nach den Feststellungen hat Gr sie Wechsel tatsächlich akzeptieren müssen, weil ihm eine Barzahlung nicht möglich war.

b) In den beiden restlichen Fällen dieser Gruppe, Le uns Hi. erzint das Urteil hingegen nicht, daß die beiden Genannten zur Barzahlung nicht in der Lage waren. Wenn der Vertrag als solcher für die Getäuschten keinen Schaden bewirkte, weil Leistung und Gegenleistung einander wert waren und LoD und Hi auch zur sofortigen Barzahlung ohne große Opfer in der Lage gewesen wären, so ist ein durch die Täuschung unmittelbar veranlaßter Schaden zu verneinen. Etwaige durch den Rücktritt ausgelöste Verpflichtungen sind keine unmittelbare Folge der Täuschungshandlung und scheiden deshalb als. Betrugsschaden aus.

Da auch bei dieser Gruppe der Fehler den Schuldumfang in nicht geringem Maße betrifft, mußte auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im fünften Falle aufgehoben werden.

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4. Es erscheint ausgeschlossen, daß die maßvollen Strafen in den übrigen Fällen durch die Verurteilungen in den Fällen 4 und 5 beeinflußt sind. Deshalb war neben der Aufhebung des Urteils in diesen beiden Fällen nur

die Gesamtstrafe aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting