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BGH Entscheidung vom 13.12.1961 – 2 StR 551/61

2. Strafsenat

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des Volkes

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In der Strafsache

gegen

den Bademeister Hans R EEE aus Em, geboren sn @. > ED ir CO,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1961, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft.,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 2.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. Juli 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Rüge, die Strafkammer habe in dem Falle Monika Sch@#BD iurch Verlesung der Bescheinigung des prakt. Arztes Dr. M@B von 27. Februar 1961 gegen die Vorschrift des § 250 StPO verstoßen, trifft an sich zu. Zwar dürfen nach § 255 Abs. 1 StPO ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, verlesen werden. Indessen ist dies, wie Schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 155 ausge-

sprochen hat. nur zulässig, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer - nicht schweren - Körperverletzung besteht. Davon kann hier keine Rede sein. Dem Verfahren gegen den Angeklagten liegt nicht der Vorwurf zugrunde, er habe Monika Sch körperlich verletzt, sondern die Beschuldigung, er habe an ihr, einem Kinde unter 14 Jahren, unzüchtige Handlungen vorgenommen und damit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Zu dessen Erfüllung gehört aber keine Körperverletzung. Deshalb kam es hier nicht auf die einfache Feststellung an, ob Nonika Sch» körperliche Verletzungen aufwies, sondern es war zu prüfen und zu klären, ob und inwieweit etwaige Verletzungen Schlüsse auf ein Vorgehen des Angeklagten zuließen, das eine Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 SteB rechtfertigte. Hierfür reichte eine Verlesung der ärztlichen Bescheinigung nicht aus; vielmehr hätte

die Strafkammer den»Arzt.so wie es § 250 StPO allgemein vorschreibt, in der Hauptverhandlung als Zeugen vernehmen müssen,

Dennoch wirkt sich dieser Verfahrensverstoß auf die Verurteilung des Angeklagten im Falle Monika Sch nicht aus, weil sie darauf nicht beruht. Die Strafkanmmer geht von der ersichtlich nicht bestrittenen und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Tatsache aus, daß Monika eine entzündliche Rötung an ihrem Geschlechtsteil gehabt hat. Daß die Entzündung aber auf die Handlungsweise des Angeklagten zurückzuführen ist, hat sie nicht festgestellt. Wohl erwägt sie, daß ein bereits vorher vorhandener Entzündungsherä durch die Spielereien des Angeklagten angesprochen

worden sein könnte. Letztlich hält sie jedoch nur für erwiesen, daß das Mädchen am Abend des Tattages die entzündste Stelle mit den "Manipulationen" des Angeklagten subiektiv in Verbindung gebracht hat, und verwertet allein diesen Umstand als einen der Gesichtspunkte, die nach ihrer Ansicht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des kindes über das sexuelle Erlebnis nit dem Angeklagten sprechen. Somit ist die auf Grund der Verlesung der ärztlichen Bescheinigung getroffene Feststellung über das Vorhandensein einer entzündlichen Rötung em Geschlechtsteil des Mädchens auf die Urteilsfindung im Falle Monika Sch ohne Einfluß geblieben.

2.) Unbegründet ist der Einwand, das Landgericht

habe über die Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeuginnen Monika Sch@B una Christel SW nicht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entschieden, sondern diese Entscheidung dem Sachverständigen überlassen, indem es Gessen Ergebnisse kritiklos übernommen habe, ohne

sie einer ausreichenden eigenen Würdigung zu unterziehen. Die Ausführungen des Urteils zur Fiage der Glaubwürdigkeit der Kinder geben für die Berechtigung eines solchen Vorwurfs keinen Anhalt; sie lassen vielmehr deutlich erkennen, daß sie auf einer selbständigen Würdigung des Landgerichts beruhen.Daß dabei auch die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen mit herangezogen und verwertet worden sind, ist keinesfalls zu beanstanden; hierzu war die Strafkamaer gemäß

S 261 StPO nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Die Gesichtspunkte, die nach Ansicht der Re-

vision gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen sprechen, hat die Strafkammer berücksichtigt; aus ihnen den von der Revision gewünschten Schluß auf die Unglaubwürdigkeit der Kinder zu ziehen, war sie nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht gehalten. Erfolglos bleiben schließlich die Erwägungen, die die Revision an die Wendung des Urteils knüpft, die Aussagetüchtigkeit der Monika Sch möge früher und

auch noch zur Tatzeit nur eingeschränkt vorhanden geweser sein. Wie nämlich die sich hier anschließenden Sätze des Urteils ergeben, hat die Strafkammer den j Begriff "Aussagetüchtigkeit" nicht im üblichen Sinne des Wortes gebraucht, vielmehr damit zum Ausdruck bringen wollen, das Kind habe früher über eine lebhafte Phantasie verfügt und sich gern wichtig getan. Daß solche Zigenschaften Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Kindes auslösen können, hat die Straixanmmer nicht verkannt. Sie ist indessen unter Anführung Jzer maßgeblichen Umstände und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, daß die Angaben des Mädchens über das sexuelle Erlebnis mit

dem Angeklagten nicht auf diesen Eigenschaften beruhen, sondern der Wahrheit entsprechen.

3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben. In beiden Fällen der Verurteilung entspricht die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB

auf den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz. Von unzureichenden Feststellungen kann keine Rede sein. Auch die Strafzumessung gibt zu Bedenken keinen Anlaß.

Baldus Busch Scharpenseel

Menges Meyer