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BGH Entscheidung vom 08.12.1961 – 4 StR 417/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_417/61 7175 045
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Versicherungskaufmann Johannes M EEE aus REED (Kreis St), schoren am WW. ug > in A Sa,
wegen Beihilfe zum Totschlag
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg .
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung
als Vertteter der Bundesanwaltschaft, gustizangestellter
als Urkundisbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 5. Mai 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, " _
Von Rechts wegen
Gründe;
rer un ar rn a ante
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag zu vier Jahren Gefängnis verurteilt, nachdem das frühere freisprechende Urteil dieses Gerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zuvückverwiesen worden war, Es hat nunmehr für nachgewiesen erachtet, daß der Angeklagte am 21.März 1945 als Erster Stabsoffizier (I a) der Division z.V. @ in SED ve: VD in ve den ihm unterstellten Waffenoffizier Oberleutnant GB trotz Kenntnis der Verbrechensnatur der befiohlenen Tat angewiesen hat, ein Exekutionskommando zu führen, das gemäß dem vom Divisionskommandeur General der Waften-SS Dr .KEEEB erteilten Befehl 80 (oder 100) im Auffanglager in Sl» untergebrachte Fremäarbeiter erschießen sollte unä alsdann die Hinrichtung unter der Leitung OGWEEB's auch ausgeführt nat.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I. Die Aufklärungsrüge (Bl. 5 der Revisionsrechtfertigungsschrift) ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel bezeichnet hat, die der Tatrichter zur weiteren Erforschung des Sachverhalts noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 166).
3.0
II. Die Urteilsdarlegungen tragen den Schuld-
spruch.
1. Die Verteidigung hat sich in der Hauptverhandlung wiederum gegen die Annahme gewandt, der Erschießungsbefehl sei unrechtmäßig gewesen; denn er sei durch den Grundsatz "tu quoque" gerechtfertigt. Dieser Angriff greift nicht durch.
a) In Übereinstimmung mit dem letzten Revisionsurteil des Senats vom 7. Oktober 1960 hat das Schwurgericht dem Gegenseitigkeitsgrundsatz (tu auogue) die rechtliche Anerkennung vergagt. Das Revisionsvorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen bisherigen Standpunkt aufzugeben.
Ein solcher Rechtfertigungsgrund bestand weder zur Tatzeit noch ist er heute anzuerkennen. Der Gedanke des "tu qguoque" war zur Zeit des Tatgeschehens als Rechtsgrundsatz noch allgemein unbekannt. Er tauchte vielmehr erst in dem völkerrechtlichen Schrifttum der Nachkriegszeit, namentlich im Zusammenhang mit den Nürnberger Kriegsverbrecherverfahren auf, hat sich aber - wie schon im Urteil des Senats vom 7. Oktober 1960 dargelegt worden ist — auch jetzt noch keineswegs durchgesetzt, obwohl die kämpfenden Truppen tatsächlich auf beiden Seiten Greueltaten mit ähnlichen Gewalttaten beantwortet haben mögen, ohne sich allerdings Gedanken über die Beurteilung ihres Verhaltens durch die Rechtsoränung ihres Staates zu machen. Das zeigt schon die Tatsache, daß der Gegenseitigkeitsgrund in den zahlreichen, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Strafverfahren gegen
Kriegsverbrecher bisher niemals zur Verteidigung der Angeklagten vorgebracht worden ist, mit alleiniger Ausnahme des gegenwärtigen Verfahrens, in diesem indes erst auf Grund der seit 1955 erschienenen, im früheren Revisionsurteil angeführten völkerrechtlichen, jedoch noch immer umstrittenen Veröffentlichungen. Zur Zeit der Tat war er sogar nicht einmal den höheren Parteidienststellen geläufig, wie sich aus den tatrichterlichen Feststellungen eindeutig ergibt (UA 18, 40).
Die Niedermetzelung wehrloser Arbeiter aus Feindländern, die von der deutschen Regierung selbst zur zivilen Hilfeleistung im Kanpfe gegen deren Länder durch Arbeit, vor allem in der Landwirtschaft und der Rüstungsinäustrie, nach Deutschland verbracht worden waren, hier friedlich arbeiteten, und sich — wie das angefochtene Urteil für den vorliegenden Fall ausärücklich feststellt -— auch nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle willig den Anoränungen der ihnen zahlenmäßig weit unterlegenen Wachmannschaft im Auffanglager fügten, steht in keinerlei unnittelbarem inneren Zusammenhang mit dem Verhalten kämpfender Truppen oder mit Vergeltungsmaßnahmen gegenüber den bei der Besetzung deutschen Bodens durch die Teindlichen Heere verübten Greueltaten. Ihre Rechtfertigung läßt sich auch, wie schon im letzten Revisionsurteil auf Seite 15, 16 dargelegt worden ist, nicht etwa im Hinblick auf die feindlichen Juftangriffe auf offene deutsche Städte begründen.
Die Nichtanwendung des Gegenseitigkeitsgrundsatzes würde übrigens, wenn er überhaupt rechtlich
anerkannt wäre, entgegen der Meinung der Revision, keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gewähr der Gleichheit aller vor dem Gesetz bedeuten, weil er gerade das Recht und die Pflicht eines jeden Staates, seine eigenen Staatsbürger nach seinem eigenen innerstaatlichen Strafrecht auch wegen der
in Kriege verübten Verbrechen und Vergehen gegen seine Strafrechtsoränung zur Rechenschaft zu ziehen, un- ‚berührt läßt. Der Senat hält an dieser schon in früheren Revisionsurteil dargelegten Auffassung fest.
b) Ebenso zutreffend geht das Schwurgericht
von der Rechtsunwirksamkeit des Katastrophenerlasses vom März 1945 und ähnlicher Anordnungen, z.B. des Modelbefehls, aus, die es jedem Waffenträger gestatteten und zur Pflicht machten, jede beiiebige Person, die bei bestimmten Verbrechen, 2.B. Plünderungen, betroffen wurden, ohne Richterspruch zu erschießen (BGHZ 3, 94, 106 £; BGHSt 2, 3534 und viele andere).
2. Das Schwurgericht hat sich ferner auf Grund rechtlich unangreifbarer Erwägungen davon überzeugt, daß der. Angeklagte selbst nicht an die Rechtmäßigkeit des Erschießungsbefehls geglaubt hat.
Es hat die Einlassung des Angeklagten, er könne sich an seine Tatbeteiligung, nämlich an die von GP glaubhaft bezeugte Übermittlung des Erschießungsbefehls und die Entgegennahne der Vollzugsmeläung an Morgen nach der Erschießung, nicht erinnern, zwar nicht mit letzter Sicherheit widerlegen können, weil der Angeklagte in den Jahren 1949 bis 1955 eine nicht
genau zu bestimmende seelische Erkrankung durchge-
macht habe und es deshalb nicht auszuschließen sei, daß bei inm "bis zu einem gewissen Grade ein echter Gedächtnisschwund" eingetreten sei, Gleichwohl hebt das Urteil, wie die Revision geltend macht, hervor, der Angeklagte habe selbst nicht behauptet, er sei der Meinung gewesen, es.liege ein kriegs- oder standgerichtliches Urteil gegen die zu erschießenden Fremdarbeiter vor (UA 256) oder die Erschießung sei im Hinblick auf die alliierten Luftangriffe und die Terrorakte der Roten Armee nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit (tu quoque) erlaubt (UA 35). Auch
auf einen Irrtum über die rechtliche Unwirksamkeit des Katastrophenbefehls oder inhaltlich gleichlautender Anordnungen habe er sich nicht berufen (UA 36). Ferner habe er nicht geltend gemacht, er sei durch eine ihm von Dr .K@EEEB drohende Leibes- oder Lebensgefahr zur Mitwirkung bei der Exekution bewogen worden (UA 56, 37).
Dennoch beruht der Ausschluß des guten Glaubens des Angeklagten an das Vorliegen von Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgründen entgegen der Meinung der Revision nicht auf dem mangelnden Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, weil der Tatrichter völlig unabhängig hiervon geprüft hat, ob der Angeklagte solche Gründe angenommen haben kann.
a) Der Angeklagte hat, wie das Urteil feststellt, in der Hauptverhanälung wie im Vorverfahren allgemein erklärt, er habe die Erschießung der Fremdarbeiter für ein Unrecht gehalten, nachdem er von dieser Maßnahme äurch den Stabsarzt Dr HEEED erstmalig erfahren habe (UA 32). Diese zeitliche Einschränkung erklärt sich dadurch, daß er sich an den Empfang des Erschie-
Bungsbefehls und dessen Weitergabe an GEB nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht erinnern kann.
Das Gespräch mit Dr. HOEEED fand zwar erst am Vormittag nach der ersten Exekution in Tg - @&B una möglicherweise sogar erst nach der an diesem Tage erfolgten Weitergabe des Erscnießungsbefehls an CB statt (UA 13, 14, 15). Ohne Rechtsirrtum konnte das Landgericht aus dem Verlauf dieses Gesprächs . aber rückschließend folgern, daß der Angeklagte bei der Befelilserteilung an GEW; selbst wenn diese schon vorher stattgefunäien haben sollte, der gleichen Meinung gewesen ist (UA 35). Außerdem hat der Angeklagte auch nach der Unterreäung mit Dr. Hp den Befehl zur Führung des Erschießungskommandos trotz Kenntnis seiner Unrechtmäßigkeit aufrechterhalten, obwonl er wußte, daß GEB ihn nur widerwillig ausführte und froh gewesen wäre, wenn er davon entbunden worden wäre, und obwohl er noch bis zum Abend dieses Tages Zeit hatte, ihn zu widerrufen, weil die Erschießung in Eversberg wiederum heimlich im Schutze der Nacht stattfinden sollte und Dr. . Kg den Livisionsstab in Sp dereits am Morgen vor dieser zweiten Exekution verlassen hatte,
b)- Mit eingehender und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung schließt das Urteil insbesondere aus, daß der Angeklagte etwa geglaubt ‚hat, es liege ein kriegs- oder standgerichtliches Urteil gegen 80 bis 100 Fremdarbeiter vor. Entscheidend für diese "Überzeugung des Schwurgerichts ist, wie das Urteil ausdrücklich betont, das eigene Verhalten des Angeklasten bei der Befehlserteilung an GEB unä der Unter-
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redung mit Dr .-H@EEEED, die beide den Erschießungsbefenl offen mißbilligten und denen der Angeklagte
dennoch kein Wort von der Vollstreckung eines standoder kriegsgerichtlichen Todesurteils sagte, obwonl
er sie mit einem solchen Hinweis am besten hätte beruhigen können. Anstatt dessen berief er sich GC» gegenüber nur auf_einen Befehl des Divisionskomuandeurs und fügte hinzu, "er wisse ja, wie Dr. Ka auf die Nichtausführung eines von ihm erteilten Be-
fehls reagiere." Bei der Entgegennahme der Vollzugs meldung von GEB kündigte er auch noch an, es würden noch mehr Fremdarbeiter erschossen werden. Dem Dr HE :20 ier Angeklagte keine klare Auskunft über die Herkunft des Befehls, sondern wies in scharfem Ton darauf hin, daß Plünderungen vorgekommen seien, der Befehl komme von höherer Stelle und müsse befolgt werden. Schließlich versicherte er aber
doch, daß ihm die Sache selbst sehr unangenenhn sei, und versprach, sich bei dem Regierungspräsidenten für die Umleitung der nach Osten zurückflutenden Fremdarbeiter um die Stadt WB herum einzusetzen (UA 29 bis 32 i.V.m. 14 bis 17).
Daneben spielen die übrigen vom Schwurgericht angeführten Erwägungen, welche die Revision als denkfehlerhaft bemängelt, nur eine untergeoränete Rolle. Das gilt namentlich von der Überlegung, sämtliche an den Erschießungen der Fremdarbeiter beteiligten, in der Hauptverhanälung vernommenen Offiziere, Untieroffiziere und Mannschaften der Division 2.V. ® seien sich nach ihren Bekundungen völlig klar darüber gewesen, daß kein Todesurteil gegen die Fremdarbeiter vorgelegen habe; es wiäerspreche der Lebenserfahrung, daß ausgerechnet der I a-Ofiizier des Stabes nicht
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wenigstens gesprächsweise von der Einleitung eines
so umfangreichen kriegs- oder standgerichtlichen Verfahrens unterrichtet worden und Geshalb des Glaubens gewesen sein sollte, ein solches Urteil gegen BO bis 100 Fremdarbeiter könne ohne sein Wissen erlassen worden sein (UA 28, 29). Auf die Einwendungen der Revision gegen diese nur hilfsweise angeführten Beweisanzeichen (II 1 und 2 der Revisionsbegründung), die übrigens im Ergebnis, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ebenfalls nicht durchgreifen könnten, braucht nicht näher eingegangen zu Werden, weil der gute Glaube des Angeklagten auf Grund seines eigenen Verhaltens rechtsirrtumsfrei widerlegt
worden ist (s. vorigen Absatz).
c) Zugunsten des Angeklagten unterstellt das Schwurgericht lediglich als möglich, daß er geglaubt nabe, die zur Erschießung bestimmten Fremdarbeiter seien im Auffanglager abgesondert von den übrigen Fremdarbeitern untergebracht worden, weil sie bein Plündern angetroffen worden ‚seien. Jedoch ist der Tatrichter davon überzeugt, der Angeklagte habe auf Grund seiner juristischen Vorbildung und seiner Erziehung gewußt, daß die Fremdarbeiter selbst in einem solchen Falle nicht ohne kriegs- oder standgerichtliches Urteil auf einen bloßen Befehl des Divisionskommandeurs hin erschossen werden dürften, zumal es damals im Bereich des Divisionsstabes - wie er wußte - noch nicht zu schwerwiegenden Gewalttaten von Fremdarbeitern gekommen war (UA 32 f).
3. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Notstands im Sinne der §§ 52 oder 54 StGB hat das Schwurgericht ebenfalls rechtsbedenkenfrei verneint, weil
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den Angeklagten keine gegenwärtige Gefahr für Leib
oder Leben, der er auf andere Weise als durch die
Ausführung des verbrecherischen Befehls nicht hät-
te ausweichen können, gedroht habe. Dr. .KEB hatte nänlich nach den Urteilsfeststellungen schon am Morgen nach der ersten Exekution in Li sen Divisionsstab in SB vieder verlassen und kehrte auch in der folgenden Nacht nicht zurück. Der Angeklagte hätte also, selbst wenn er bei Erhalt des Erschießungsbefehls sofort erfolglose Gegenvorstellungen bei dem Divisionskommandeur erhoben haben sollte, was das Urteil in der Tat offenläßt, den ganzen Tag dazu benutzen können und müssen, um die für die nächste Nacht in Aussicht genommene weitere Hinrichtung zu verhindern, wie das Urteil ausführlich und rechtlich unangreifbar darlegt. Das wäre ihm nach der Überzeugung des Tatrichters auch gelungen.
Er hätte sich u.a. an die für die Betreuung und Bewachung der Fremdarbeiter verantwortlichen Stellen der Zivilverwaltung wenden können. Wenn er den Amtsbürgermeister von VD. Ci über den wahren Sachverhalt unterrichtet hätte, würde dieser die Fremäarbeiter nicht für die Exekution zur Verfügung gestellt haben, wie sein Verhalten gegenüber dem Herausgabeverlangen Wet vor der Überantwortung der Fremdarbeiter für die erste in der Nacht vorher ausgeführte Exekution in Ile beweist, die Wetzling schließlich nur durch Täuschung Gig über den Zweck seiner Forderung erreichen konnte. Auch bei den Verwaltungsbehörden und höheren Parteidienststellen hätte der Angeklagte wirksame Unterstützung gefunden, wenn er sie darum angegangen hätte. Alle diese
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Stellen - der Reichsverteidigungskommissar und Gauleiter von Westfalen-Süd, der Regierungsdirektor Nun, der Amtsbürgermeister von WB; der Kreisleiter und Ortsgruppenführer der NSDAP in VB und ebenso der Führer des Volkssturms in VB sowie die Kreisleitung - lehnten nämlich die Erschießung der Fremdarbeiter als sinnlose Verbrechen ab und bemühten sich, weitere Erschießungen zu verhindern, als sie nachträglicn von diesen Maßnahmen der SS erfuhren (UA 18). Mindestens hätte der Angeklagte - unter Zurückstellen oder Widerruf der Befehlserteilung an CB - Zeit gewonnen und sich auch Dr .KEEMED gegenüber, venn dieser etwa vorzeitig zurückgekehrt wäre, auf die Weigerung der zuständigen Behörden, die Fremdarbeiter zur Exekution zu überantworten, mit Erfolg berufen können. Gegen den gemeinsamen Widerstand der für die Sicherheit der Zivilbevölkerung maßgebenden Stellen hätte Dr. sein Vornaben nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht durchsetzen können (UA 40), Einige Tage später rückte der Stab der Division z2.V. 2 zudem schon wieder von SB ab
(uA 18).
Zu Unrecht vermißt die Revision hiernach noch weitere Darlegungen darüber, welche Maßnahmen unter dem zur Abwendung der Exekution "Erforderlichen" zu verstehen seien. Unmißverständlich ergibt sich aus den Urteilsdarlegungen vielmehr, daß der Tatrichter hier die - von dem Angeklagten zu erreichende - Verweigerung der Überstellung der Fremdarbeiter unter die Befehlsgewalt der SS und den entschiedenen Widerspruch der verantwortlichen zivilen Dienststellen (Amtsbürgermeister und Regierungspräsident) sowie der Parteidienststellen gegenüber dem Divisionskommandeur meint.
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Die Würdigung des Schwurgerichts ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn es den vom Angeklagten veranlaßten gemeinsamen Widerstand aller im Urteil angeführten Behörden und Parteistellen für geeignet hält, um den Divisionskommandeur zur Umkehr zu bestimmen und so einer dem Angeklagten drohenden Gefahr zu begegnen. Da Dr. KB strengste Geheimhaltung der Erschießungen befohlen hatte (UA 12), bewies er, daß er die Öffentlichkeit scheute und Schwierigkeiten bei der Durchführung seines Vorhabens fürchtete, wenn dieses in der Bevölkerung bekannt würde. Die Ausführungen des Schwurgerichts verstoßen mithin, entgegen der Meinung der Revision, weder gegen die allgemeine Lebenserfahrung noch gegen die zur Tatzeit kurz vor der Beendigung des Krieges in den maßgeblichen Kreisen herrschenden Vorstellungen und die tatsächlichen NMachtverhältnisse, da solche Erwägungen offensichtlich auch den "unbeherrschten, jähzornigen und tatkräftigen" Dr.KMB zur äußersten Vorsicht veranlaßten. Von der Richtigkeit seiner Beurteilung hat sich das Schwurgericht zudem auf Grund der Bekundungen der darüber in der Hauptverhandlung vernonmmenen, dem Tatgeschehen nahestehenden früheren Beamten und Parteiführer ausweislich der Urteilsgründe selbst überzeugt. Demgegenüber kann der Hinweis der Revision auı die Dienststellung Dr KB der nur Hitler und Himmler unterstellt gewesen sei, keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze ersichtlich machen. Ein Einschreiten der höchsten Befenlsträger der Wehrmacht und des Sicherheitsdienstes wäre, wenn es wirklichangesichts des einmütigen Widerstandes der vom Schwurgericht bezeichneten Dienststellen in diesem Zeitpunkt unmittelbar vor dem Zusammenbruch noch ernstlich zu
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erwarten gewesen sein sollte, mindestens nicht schnell genug zu erreichen gewesen, um die Erschießung der hier betroffenen 80 Fremdarbeiter zu dem dafür festgesetzten Zeitpunkt zu erzwingen. Auch ein verhältnismäßig geringer Zeit- _ aufschub hätte wahrscheinlich schon zur Rettung dieser Unglücklichen genügt, da der Divisionsstab kurz darauf abrückte; mindestens wäre ihr Leben dadurch verlängert worden.
Rechtlich unangreifbar ist weiter die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte den sich ihm darbietenden Ausweg erkannt hätte, wenn er nur pflichtgenäß die Möglichkeit geprüft hätte,
wie er sich der Ausführung des Befenls entziehen könne, anstatt ihn trotz seiner inneren Ablehnung eiligst in blindem Gehorsam gegenüber seinen militärischen Vorgesetzten zur Ausführung weiterzugeben (vgl. BGH in NIW 1952, 111, 113). Daß ‚er sich tatsächlich solcher Möglichkeiten bewußt war, zeigt auch das Dr HB zegepene Versprechen, demnächst weitere Erschießungen von Fremdarbeitern zu verhindern. Das Schwurgericht
ist ersichtlich davon überzeugt, daß er aber, nachdem er einmal den Befehl des Divisionskomnan-
deurs zur Hinrichtung einer bestimmten Zahl von Fremäarbeitern erhalten hatte, als- besonders eifriger Offizier bedenkenlos für die Ausführung des als verbrecherisch erkannten Befehls Sorge trug.
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Daraus ergibt sich eindeutig die rechtlich unangreifbare Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte, der trotz Abwesenheit des Divisionskommandeurs den Erschießungsbefehl ohne eigene Überlegungen in großer Eile ausführen ließ, keineswegs durch die Vorstellung einer ihm dro- ‚henden gegenwärtigen Leibes- oder Lebensgefahr zu seinem Verhalten bestimmt worden ist. Infolgedessen scheidet die Anwendung des 8 52
lage zu seinem Verhalten veranlaßt worden ist.
III. Da die auf die sachliche Rechtsrüge hin vorgenommene Überprüfung des ganzen Urteils auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß die Revision als unbegründet verworfen werden.
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