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BGH Entscheidung vom 08.12.1961 – 4 StR 406/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 _ StR_406/61 2175 042

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Elektromonteur Edwin G EB aus X) EEE , geboren am. EEED WED ::, >;

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitiner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ED in der Verhandlung,

Oberstaatsamwalt errerri bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. März 1961

wird veıworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

Von Rechts wegen

gründe§

Am 5. Juli 1960 gegen 21 Uhr fuhr der Angeklagte in Sch@D auf der Kilhbstraße (Bundessiraße W) nit seinem Volkswagen den vor ibm in der gleichen Richtung

fahrenden Radfahrer Cr derart an, daß dieser stürzte und einen Schädelbruch erlitt, der bald darauf seinen Tod zur Folge hatte. Nach dem Zusammenstoß fuhr der

Angeklagte davon.

Das Landgexicht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§ 315 a Abs. I Nr. 2, § 316 Abs. 2 StGB) sowie wegen Unfallflucht zu einer Gesamistrafe von cinem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren sechs Monaten enizogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Die Verfahrensrüge ist nicht nach §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher nach § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich.

2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ihn greift auch die Revision nicht an.

3. Entgegen der Meinung der Revision hält der Schuldspruch wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts havice das Blut des Angeklagten im Zeitpunkt des Unfalls zwar nicht einen Alkoholgehalt von mindestens 1,5 %0, die immer zur Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers führen, sondern einen solchen von 0,84 %0. Der Angriff, den die Revision dagegen richtet, daß das Landgericht demgemäß Fahruntüchtigkeit angenommen hat, geht fehl.

Der Angeklagte hatte in der Zeit von Arbeitsschluß (17 Uhr) bis zum Antritt der Heimfahrt (gegen 20.30 Uhr) mindestens sechs Glas Bier und zwei Birnenschnäpse getrunken. Das Landgericht hat ausdrücklich dargetan, daß es zugunsten des Angeklagten nur von der Menge von sechs Glas Bier und zwei Schnäpsen ausgegangen ist (UA 6). Im Anschluß an die Ausführungen eines Sachverständigen hat das Landgericht errechnet, daß diese Alkoho menge nach dem Abschluß ihrer Aufnahme ohne Berücksichtigung des Alkoholabbaus bei dem 68 kg schweren Angeklagten einen Blutalkoholgehalt von 1,56 %o zur Folge hatte (UA 8 Die Größe des Bierglases und des Schnapsglases, die Art und den Alkoholgehalt des Bieres sowie den Alkoholgehalt des Schnapses hat das Landgericht nicht ausdrücklich angegeben und brauchte das auch nicht zu tun. Jedenfalls können sechs Glas Bier und zwei Glas Schnaps nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft bei einem 68 kg schiieren Mann 1,56 %0 Blutalkohol ergeben (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. S. 249). Die Behauptung der Revision, das Lanägericht sci bei der Errechnung des Blutalkoholgehalts von einer Menge von 10 Glas Bier und zwei Schnäpsen ausgegangen, die der Sachverständige im Vorverfahren angenommen gehabt habe, findet in den Ausführungen des Urteils keine Stütze.

Von diesem Alkoholgehalt von 1,56 %0 hat das Landgericht den Wert abgesetzt, der nach seiner Auffassung in vier Stunden (Trinkbeginn 17 Uhr, Unfallzeit 21 Uhr) abgebaut sein konnte. Es ist dabei von einem "mittleren Abbauwert von 0,18 #0" ausgegangen (UA 9), da es, wie es dargelegt hat, den für den Angeklagten persönlich zutreffenden Weri nicht mehr ermitieln konnte. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muß, einen höheren Abbauwert hätte annehmen müssen. Der Hinweis des Landgerichts auf die Entscheidung des Oberlandesgerichis Braunschweig (DAR 1960, 269) geht fehl. Dieses Oberlandesgericht hatte über einen Fall zu enischeiden, bei dem dem Täter nach dem Unfall eine Bluiprobe entnommen worden war, die einen Alkonolgehalt von 1,57 Jo ergeben hatte. Das Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegi, daß es für die Rückrechnung auf den 3/4 Stunden früher liegenden Unfallzeitpunkt nicht auf den genauen Abbauwert ankomme, weil der Alkoholgehalt Ges Bluies auf jeden Fall über 1,5 %o beiragen habe und deswegen Fahruntüchtigkeit mit Sicherheit vorgelegen habe. In einem Fall aber, wo - wie hier - der Bluialkoholgehalt nicht aufgrund einer Blutprobe, sondern nach der Menge des genossenen Alkohols errechnet werden muß und wo - wie das Landgexicht dargetan hat - sich für den Unfallzeitpunkt ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,5 %o ergibt, darf nicht ohne weiteres von dem "mittleren Abbauweri'"

ausgegangen werden.

Dieser Fehler nötigt aber nicht dazu, das’ angelochtene Urteil aufzuheben. Es ist schon zweifelhaft, ob der mittlere Abbauwert wirklich 0,18 %o in der Stunde erreicht.

Nach dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes über "Blutalkohol bei Verkehrsstraftaten", Ki Verlae DEE (S. 40/41) und den dort wiedergegebenen Beobachtungen von Widmark und Welizien soll er 0,15 %o betragen. Foyster, Schulz und Starck (Zeitschrift "Blutalkohol" 1961 S. 2, 4) geben als mittleren Abbauwert 0,163 %o an. Nach Gerchow und Steigleder ("Blutalkohol" 1961 S. 43, 51) beträgt er 0,144 %o, während ihn. Ponsold (aa0) mit 0,17 %o ermittelt hat. Dagegen hat allerdings Laves (wiedergegeben in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesunäheitsamtes S. 40 Fußnote 71) einen mittleren Abbauwert von 0,198 $o errechnet. Nach Laves (aa0) spielen aber das Alter des Untersuchten und seine Trinkgewöhnung eine Rolle; je höher das Alter des Untersuchten ist und je mehr er an Alkohol gewöhnt ist, desto höher soll der Durchschnittswert liegen. All diese Forscher haben übereinstimmend beobachtet, daß der mittlere Abbauwert im Einzelfall nicht unerheblich überschritten werden kann. In der vorliegenden Sache ist zu berücksichtigen, daß der zur Tatgeib 30 Jahre alte Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls nicht als ständiger Trinker angesehen werden kann. Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich auch aus, daß das Landgericht eine Abbauzeit von vollen 4 Stunden (für die Zeit von 17 Uhr bis zu dem gegen 21 Uhr liegenden Unfall) angenommen hat, obwohl der Angeklagte um 17 Uhr Arbeitsschluß hatte und dann erst die Gastwirtschaft aufsuchte und mit dem Trinken anfing, wobei naturgemäß der Abbau des Alkohols aus dem Blut erst beginnen konnte, nachdem die Aufnahme (Resorption) in das Blut begonnen hatte. Nach all dem ist der Angeklagte mit Sicherheit nicht benachteiligt, wenn bei ihm für volle

4 Stunden ein Abbau von nicht mehr als stündlich 0,22 %o angenommen wird. Danach ergibt sich für den Unfallzeit-

punkt ein Blutalkoholgehalt des Angeklagten von mindesiens 1,56 - 4 x 0,22 = 0,68 %0. Da - wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. BGHSt 15, 278, 281 und VRS 20,

444) -— die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers schon

bei einem Blutalkoholgehalt von 0,50 #o erlöschen kann,

da dies besonders für eine Fahrt unter schwierigen Verhältnissen angenommen werden muß, da solche Verhältnisse vorgelegen haben (reger Fahrzeugverkehr, Niescolregen, Dämmerung und sehr schlechte Sicht - UA 3 - sowie Müdigkeit des Angeklagten - UA 9 -), da ferner der Angeklagte beim Verlassen der Gastwirtschaft kurz vor dem Unfall

nach den Bekundungen mehrerer vom Landgericht für glaubwürdig erachteter Zeugen einen "angeheiterten!" Eindruck gemacht hat (UA 6) und da schließlich das für den Zusammenstoß mit dem Radfahrer ursächliche unvermittelte Abkommen von der Fahrbahn (UA 3 und 5) für einen unter Alkoholeinfluß stehenden Kraftfahrer kennzeichnend ist, kann die Auffassung des Landgerichts rechtlich nicht beanstandei werden, daß der Angeklagte im Augenblick des Unfalls infolge seines Alkoholgenusses fahruntüchtig war.

Die Ausführungen des Landgerichts (UVA 9), daß der Angeklagte durch dieses Fahren in fahruntüchtigem Zustand eine Gemeingefahr herbeigeführt und hierdurch . die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet und daß er dics fahrlässig getan hat, lassen ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen.

4. Die Bedenken der Revision gegen die Annahme des Landgerichts, daß sich der Angeklagte nach dem Unfall der Feststellung seiner Person und der Art sciner Beteiligung äurch die Flucht vorsätzlich entzogen hai, greifen nicht durch.

Die Revision übersieht, daß das Landgericht nicht nur ausgeführt hat, daß "der duxch den Zusammenstoß heıvorgerufene Lärm sehr stark war und sich als ein typisches Unfallgeräusch darstellte" (UA 5). Es hai nicht nur Zeugenaussagen bewertet, ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen. Vielmehr hat es das "erhebliche, deutlich als Unfallgeräusch erkennbare Krachen" hervorgehoben (UA 5) und darauf hingewiesen, daß dieses Krachen von einem Zeugen in seiner 50 bis 60 m entfernten Wohnung trotz geschlossener Fenster und eingeschalteten Fernsehapparats wahrgenommen und als Unfallgeräusch erkannt wurde und daß auch andere Zeugen das Krachen in ihren Wohnräumen hörten und auf einen Verkehrsunfall zurückführten (UA 4). Wenn das Landgericht nicht nur allein daraus, sondern auch aus dem Verhalten des Angeklagten sofort nach dem Zusammenstoß sowie am folgenden Morgen darauf geschlossen hat, der Angeklagte sei sich an der Unfallstelle "bewußt geworden, einen Gegenstand angefahren und dadurch entweder einen Menschen verletzt oder getötet oder einen nicht ganz unerheblichen Sachschaden verursacht zu haben" (UA 10), so ist dies denkgesetzlich und nach der Erfahrung nicht zu beanstande Der Schuldspruch wegen Unfallflucht hält somit der rechtlichen Nachprüfung stand.

5. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Landgericht Tatmehrheit zwischen der Unfallflucht und den übrigen Straftaten des Angeklagten angenommen hat. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß cine minderschwere fortgesetzte Straftat oder eine minderschwere Dauerstraftat nicht zwei an sich in Tatmehrheit stehende schwerere Straftaten, mit denen sie selbst je tateinheitlich zusammentrifft, zur Tateinheit verbinden kann (vgl. BGHSt 1, 67; 2, 246, 247/248; 6, 92, 96/97);

und zwar auch dann nicht, wenn nur eine der an sich selbständigen Straftaten schwerer, die andere aber etwa gleich schwer ist wie die fortgesetzte oder die Dauerstraftat (vgl. BGHSt 3, 165, 166/167). Die fahrlässige Verkehrsgefährdung ist gegenüber der mit schwererer Strafe bedrohten fahrlässigen Tötung weniger:Schwer. Der Senat hat demgemäß bereits entschieden, daß die fahrlässige Verkehrsgefährdung nicht die fahrlässige Tötung und die Unfallflucht zur Tateinheit verbindet (vgl.VRS 8, 49, 50; 21, 341, 343/344). Daran ist festzuhalten.

6. Keine Bedenken bestehen entgegen der Meinung der Revision dagegen, daß das Landgericht bei der Bemessung der Strafe für die fahrlässige Tötung strafschärfend gewertet hat, "daß der Angeklagte sich der Trunkenheit am Steuer unter Herbeiführung einer Gemeingefahr schuldig gemacht hat". Nach § 73 StGB hat das Landgericht mit Recht die Strafe für die fahrlässige Tötung und die damit tateinheitlich zusammentreffende fahrlässige Verkehr sgefährdung dem § 222 StGB entnommen. Es durfte bei der Bemessung der Strafe erschwerend berücksichtigen, daß der Angeklagte eben nicht nur eine fahrlässige Tötung begangen, sondern zugleich auch noch eine weitere Straftat verübt und durch sie infolge seiner Trunkenheit eine Gemeingefahr herbeigeführt hat. Auch das hat der Senat bereiis entschieden (VRS 21, 45, 46)..

Zutreffend macht die Revision geltend, daß im Falle einer fahrlässigen Tötung die Alleinschuld des Täters nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf. Die - allerdings in diesem Punkte nicht sehr glücklich - gefaßten-Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils lassen aber erkennen, daß das Landgericht nur sagen wollte, die grobe Schuld des Angeklagten werde nicht dadurch

gemildert, daß irgend einen anderen Beteiligten, besonde den Gotöteten selbst, ein Mitverschulden treffe. Das 33T rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch im übrigen lassen gie Strafzumessungserwägun einen Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten nicht

erkennen.

7. Die Erwägungen, mit denen das Landgerichi die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfris begründet hat, greift die Revision nicht im einzelnen ar Auch sie halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach all dem muß die Revision verworfen werdens

Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler