Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 01.12.1961 – 4 StR 440/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2175 048
4_StR 440/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Günter J ED aus CE; dort geboren an @: ED EB.
wegen Betrugs i.R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. «> bei der Verkündung als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs im Rückfall zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt
worden.
Seine die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision hat Erfolg.
1. Die Begründung des angefochtenen Urteils stellt die Tatbestandsmerkmale des dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugs nicht hinreichend fest.
a) Nach der Schilderung des Tathergangs erscheint schon zweifelhaft, ob die unzutreffenäien Angaben des Angeklagten über sein Einkommen und seine Zahlungsverpflichtungen in dem an die Kundenkreditbank gerichteten Antrag auf Gewährung eines Darlehens zu einer Irriumserregung bei ihr führten und diese Irrtumserregung ursächlich für die Auszahlung der Kundenkreditbank von 250 DM an den Angeklagten war. Denn dem Angeklagten war nach dem Sachverhalt bei der Kundenkreditbank gesagt worden, er könne ein Darlehen nur dann erhalten, „wenn er den Motorroller der Kundenkreditbank zur Sicherheit übereigne und den dazu gehörigen Kraftfahrzeugbrief hinterlege." Möglicherweise waren die Angaben in dem Kreditantrag für die Kreditgewährung nicht wesentlich.
Denkbar wäre, daß wenigstens der Angeklagte bei Ausfüllung und Einreichung des Kreditantrags davon ausging, seine der Wahrheit nicht entsprechenden Eintr@gungen in
dem Kreditantrag über sein Einkommen und seine Schuldenfreiheit seien für die Entschließung der Kundenkreditbank ohne Bedeutung; es hanäle sich nur um eine Formsache.
Erörterungen hierüber fehlen im angefochtenen Urteil.
b) Die Strafkammer hat außerdem nicht erörtert, ob die Sicherungsübereignung des Rollers etwa eine wertmäßig ausreichende Sicherung der Kundenkreditbank darstellte und ihr deshalb infolge der Täuschung kein Schaden im Sinne des § 26% StGB entstanden ist, wenn ihr auch später bei der Veiwertung des Gegenstandes andere Gläubiger des Besitzers des Rollers zuvorgekommen sind. Insoweit hätte die Strafkammer zunächst prüfen müssen, ob der Roller der Kundenkreditbank in rechtlich wirksamer Weise - ohne Besitzübergabe - übereignet worden ist. Bejahendenfalls hätte allerdings troiz wertmäßig ausreichender Sicherung der Darlehensforderung ein Schaden entstanden sein können, wenn die Verwertung der Sicherheit von der Mitwirkung des Zahlungsunwilligen Schuldners abhing (vgl. RGSt 74, 129; BGHSt 15, 24). Das gilt auch, wenn die Verwertung von der Mitwirkung eines anderen als deS, Schuldners abhing, hier vor allem der des PP; der den Roller nach der Übereignung an die Bank im Besitz hatte und möglicherweise nicht bereit war, ihn zur Befriedigung der Bank zur Verfügung zu stellen.
c) Bei der Prüfung, ob der Angeklagte den inneren Tatbestand des § 263 StGB verwirklicht hat, war im vorliegenden Falle auch beachtlich, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils von den Ein-
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künften seiner Ehefrau und seines Stiefsohnes lebte (UA S. 5). Dieser Umstand legte die Prüfung der Frage nahe, ob der Angeklagte etwa annahn, seine Ehefrau oder sein
Stiefsohn oder beide würden seine Schuld gegenüber der
Kundenkreditbank rechtzeitig begleichen, zumal er -— zunächst jedenfalls - den Roller zur Ausübung seiner Tä-
tigkeit als Werber benutzen wollte.
2. Die behandelten Mängel des angefochtenen Urteils nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter.
Dieser wird, falls er wiederum davon überzeugt ist, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB beim Angeklagten nicht vorliegen, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen und, wenn er sich dabei dem Gutachten eines Sachverständigen anschließt, dessen Ausführungen in der Urteilsbegründung so wiederzugeben haben, daß das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sie von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgehen (vgl. BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118). Das ängefochtene Urteil enthält insoweit nur folgende Sätze: " Der Angeklagte wird zwar zur Zeit der Begehung der Straftat zum Nachteil der Kundenkreditbank in der Lage gewesen sein, üas Strafbare seines Tuns einzusehen. Seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, ist aber im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen." Diese Begründung kann, ab=- gesehen von der unsicheren Ausdrucksweise hinsichtlich des unbeschränkten Einsichtsvermögens, insbesondere im Hinblick ‚darauf nicht als ausreichend angesehen werden, daß der Angeklagte "an einer röntgenologisch nachweisbaren
Hirnschädigung leidet, die zu krankhaften Veränderungen der psychischen Person geführt hat" (UA S. 18).
Gelangt das Landgericht dagegen zu der Überzeugung, daß beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB gegeben waren, so wäre es, obwohl nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Krurne Martin Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler