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BGH Entscheidung vom 28.11.1961 – 5 StR 188/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2177 005

5_ StR 188/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann “arl-Heinz I up zus IB, geboren am EEE 1911 ir "OEM,

wegen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 18.Januar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von R:chts wegen -

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Gründe§

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden und die beisitzenden Richter der Strafkammer ist im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen worden.

Allerdings war die Greitägige Frist, die der Strafkammervorsitzende dem Angeklagten im Haftprüfungsverfahren durch Verfügung vom 2.November 1960 gesetzt hatte, nicht nur knapp oder reichlich kurz, wie es in der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch heißt, sondern ganz unzureichend, Der Angeklagte befand sich nicht am Gerichtssitz in Lüneburg und war überdies nicht auf freiem Fuße, sondern zur Beobachtung ins Niedersächsische Landeskrankenhaus in Göttingen eingewiesen. Dadurch verzögerten sich für ihn der Empfang und die Absendung von Post empfindlich. Es war ihm daher unmöglich, innerhalb dreier Tage zur Frage der Haftfortdauer Stellung zu nehmen. Das hätte der Vorsitzende erkennen müssen. Außerdem hätte die Strafkammer nicht schon am 7.November 1960 entscheiden dürfen. Der Angeklagte hatte die Aufforderung vom 2.November am 4.November 1960 erhalten, Die Richter konnten nicht annehmen, daß er sie eher bekommen habe. Am 7.November 1960 war daher, wie ihnen nicht hätte entgehen dürfen, nicht einmal ‚die ungenügende dreitägige Frist abgelaufen. Tatsächlich ging die Äußerung des Angeklagten vom 5.November erst am 9.November 1960 beim Landgericht ein. "

Dem Angeklagten ist daher das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, das ihm Art.103 Abs.1 des Grundgesetzes zusichert. Ein solcher Verstoß wiegt grundsätzlich schwer, Es geht ferner nicht an, durch allzu schnelle Erledigung

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einer Haftprüfungssache in dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, das Gericht nehme diese Aufgabe nicht ernst und behandele sie als bloße Formsache.

Dennoch konnte das Verhalten der Richter dem Angeklagten, wenn er es verständig würdigte, im vorliegenden Falle keinen Grund geben, ihrer Unparteilichkeit zu mißtrauen, Denn ihm war bei vernünftiger Üherlegung erkennbar, daß es sich nicht um bösen Willen, sondern nur um Versehen handelte, Trotzdem hätte der Senat das Ablehnungsgesuch als begründet angesehen, wenn nicht folgendes hirizukäme. Der Angeklagte antwortete auf die Verfügung des Vorsitzenden im Haftprüfungsverfahren nur, er bitte um sofortige Entlassung, begründete diesen Antrag aber nicht, trug insbesondere keine neuen Tatsachen vor, Er hatte im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abgelegt und erwartete ersichtlich selbst nicht, noch vor der Hauptverhandlung, mit der bald zu rechnen war, auf freien Fuß gesetzt zu werden, Unter diesen Umständen konnte er den Fehler des Gerichts verständigerweise nicht als so schwerwiegend empfinden, daß er darum der Unparteilichkeit mißtrauen müsse,

2. Die Behauptung der Revision, der Strafkammervorsitzende sei während des Schlußvortrages des Verteidigers eingeschlafen, ist durch die dienstlichen Äußerungen widerlegt.

. 3. Es ist nicht erwiesen, daß der Vorsitzende die vier jugendlichen Zeugen entgegen dem § 69 Abs.1 StPO nicht veranlaßt habe, sieh. zu Beginn ihrer Vernehmung über deren Gegenstand im Zusammenhange zu äußern, und daß er ihnen statt

..dessen von Anfang an nur einzelne Fragen an Hand der Akten

gestellt habe, Dieser Vorwurf der Revision ist durch die dienstlichen Äußerungen nicht bestätigt worden,

4. Die Polizeibeamten haben gegen den Angeklagten im Ermittlungsverfahren keinen nach § 136a StPO unzulässigen

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Druck ausgeübt. Das hat schon das Landgericht festgestellt (UA S.10). Der Vortrag der Revision gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.

II.

Die übrigen Ausführungen der Revision bezwecken nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässige (§ 337 StPO). Der allgemeinen Sachrüge hält das Urteil stand. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker