Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 13.11.1961 – 2 StR 485/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antliche Sammlung: ja StPO 8 136 a, 8 302 1. 8 136 a StPO ist auf die Erklärungen des Rechismittielverzichts und der Rechtismitvelrücknahme nicht enisprechend anwendbar. Das schließt nichi aus, daß ein durch Drohung erzwungener Rechismnittelverzichi unwirksam sein kann. 2. Verzichtien der Angeklagie und sein Verteidiger unter dem Eindruck des Antiregs auf Erlaß eines Hafibeiehls, den dei Staatsanwalt nach Urtieilsverkündung wegen Veräunkelungsgefahr stellt, auf Rechtsmittel, ohne die Entscheidung des Gerechts abzuwarten, So isi der Rechtismittielvorzichi wirksan, auch wenn gegen die Annahme der Verdunkelungsgefahr durchgreifende Bedenken be- siehen. . en AG - Jugendschöffengericht - Solingen
r Nachschlagewerk: ja 2 i 7 A 1) 7 8
Antliche Sammlung: ja
StPO 8 136 a, 8 302
1. 8 136 a StPO ist auf die Erklärungen des Rechismittielverzichts und der Rechtismitvelrücknahme nicht enisprechend anwendbar. Das schließt nichi aus, daß ein durch Drohung erzwungener Rechismnittelverzichi unwirksam sein kann.
2. Verzichtien der Angeklagie und sein Verteidiger unter dem Eindruck des Antiregs auf Erlaß eines Hafibeiehls, den dei Staatsanwalt nach Urtieilsverkündung wegen Veräunkelungsgefahr stellt, auf Rechtsmittel, ohne die Entscheidung des Gerechts abzuwarten, So isi der Rechtismittielvorzichi wirksan, auch wenn gegen die Annahme der Verdunkelungsgefahr durchgreifende Bedenken be-
siehen. . en AG - Jugendschöffengericht -
Solingen BGH, Uri. v. 6. Dezember 1961 - 2 StR 485/60 - LG Wuppertal OLG Düsseldorf
2_SiR_485/60
in Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den selbständigen Handelsverireter Wilhelm E EEEEEN> aus KW (EEE EB, zeboren an BE: ED EB in Ei: Bez: KB,
wegen iahrlössiger Verkehrsgefährdung u.ä.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 13. November 1961 in der Sitzung vom 6: Dezember 1961, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichier Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. MW in ücı Verhandlung;
Obersiaatsanwaliı WB dei der Verkünäung als Verireier der Bundesanwalischaft;,
Jusiizangsestellier EED
als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagien gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 4. April 1960 wird verworfen:
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gegen den Angeklagten fand vor dem Jugendschöffengericht in Solingen am 21. Januar 1960 Haupiverhandlung wegen Tahırlässiger Verkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung stati. Als Zeuge wurde der Mitfahrer, dex Feinmechaniker DEE; siälich vernommen, der damals eine Strafe wegen Diebstahls im Gefängnis Vu» verbüßte. Nachdem er zunächst dem Angeklagien günstige Angaben gemacht hatte, berichtiigte er auf Vorhalt seine Aussage und belastete ihn. Seine Angaben veranlaß'ten den Staatsanwali, Nachtragsanklage. wegen Verkehrsunfallflucht und wegen erfolgloser Anstiftung zur Falschaussage zu erheben. Laut Sitzungsniederschrifi erklärten sich der Angeklagte und sein Verteidiger mit der Einbeziehung der Nachtragsanklage in das Verfahren einverstanden. Das Jusendschöffengericht verurieilie den Angeklagien wegen sämvlicher ihm zur Last gelegten Taten, Nach der Urteilsverkünäung erteilte der Vorsitzende Rechismiitclbelehrung. Der Angeklagie entschied sich zunächst, heuie noch keine
Erklärung über einen Rechtsmitielverzicht abzu-
geben. Der Staatsanwalt beantragte daraufhin Erlaß eines Hafibefehls wegen Verdunklungsgefahr. Als
aunmehr der Angeklagte und sein Verieidiger, leizierer
auch vorsorglich im Namen der Eltern des Angeklagten,
auf Rechtsmittel verzichteten, nahm der Staatsanwalt
don Hafi ‚nerehssnirag zurück und verzichtete ebenfalls
auf Rechwemittel.
Gleichwohl legte der Angeklagte Berufung ein und berief sich darauf, daß er und scoin Verteidiger wegen des inzwischen gestellten Hafibefenlsanirags auf Rechtsmittel verzichtet hätten; denn er habe als Folge einer auch nur kurzen Inhafinahme schwerwiegende wirischaftliche Nachteile befürchtet und diese allein durch den Rechtsmittclverzich; abwenden können. Die Jugendkammer als Berufungsgericht ist von der keineswegs zweifelsfreien Richtigkeit dieser Einlassung ausgegangen, hält aber den Rechtsnittelverzicht für wirkssm und hat demgemäß die Berufung als unzulässig verworfen. An sich will zwar die Jugendkammer auf die Prozeßerklärungen des Rechtsmittelverzichts und der Rücknahme eines Rechtsmitiiels die Vorschrift des § 136 a StPO enisprechend anwenden; sie erkennt auch an, daß in dem Antrage des Staatsanwalis auf Erlaß des Hefibefehls eine Bedrohung lag, die die Willensfreiheii des Angeklagten in der Frage des Rechtsmitielverzichts offenbar beeinträchtigt hat. Sie hält aber den Anirag weder für Mrozessual unzulässig noch für sachlich unberechtigt: Der Haftbefehl nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO könne bis zum Techtskräftigen Abschluß des Verfahrens pesamtrası und vom Gericht bis zu diesem Zeitpunkt er-
lasgen werden, Wenn das Gericht den Antrag als unbegründet ablehne, bedeute das noch nicht, daß er unsachlich gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe der Verdacht nahe gelegen, daß der Angeklagte versuchen werde, den Zeugen Brüngel erneui zu beeinflussen; angesichts der bekannten Verständigungsmöglichkeiten zwischen Strafgefangenen und Außenwoli sei diese Gefahr auch nicht deshalb wesentlich geninderi gewesen, weil sich der Zeuge in Sirafhafi befunden habe, Wie naheliegend üle Befürchiung des Staaisamwalis gewesen sei, ergebe sicn auch daraus, daß der Angeklagte noch in der Haupiverhandlun; vor dem Berufungsgericht dessen bexrichtigie Aussage in allen Punkten als falsch bezeichnet habe. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob das Gericht den Haftbeiehl erlassen Oder ihn abgelehnt hätte, wenn der
Antrag nicht zurückgenommen worden wäres
Der Angeklagte erhebt mit der Revision eine nicht nach § 344 Abs. 2 StPO ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemoinc Sachbeschwerde. Der zur Enischeidung berufene 1. Strafsenat des Oberlandesgerichis in Düsseldorf möchte die Revision als unbegründei verwerfen. Ex hält den Antrag auf Erlaß eines Hafibefchls unier den festgestellten Umständen nicht für "sachgemäß"; er möge zwar sachlich gerechiferiigi gewesen sein; wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit der Befragung über einen Rechtsmittelverzicht sei jedoch auf den Angeklagten in unangemessener Weise Zwang ausgeübt worden, sich über den Rechtsmittelverzicht sofort zu erklären, seine Enischlußfreiheit also vermeidbar beschränkt worden. Das Oberlandesgericht meint, der
Staatsanwalt habe den Antrag schon im Anschluß an seinen Schlußvortrag stellen können; dann hätie
bei der Rechtsmittelerklärung schon eine Entscheidung über die Untersuchungshaft vorgelegen,und der Angeklagte hätie sich frei entschließen können, ohne durch Ausnutzung der gesetzlichen Frist Nachteile befürchten zu müssen. Gleichwohl steht die Beeinträchtigung der Entschlußfreiheit des Angeklagten nach der Ansicht
des Oberlandesgerichis der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichies nicht entgegen. Es verneint die entsprechende Anwenäbarkeit des $% 156 a SiPO auf Prozeßerklärungen entgegen der in Rechtsprechung unä Schrifitum überwiegend vertreienen Ansicht; denn diese Vorschrift gehöre Gem Beweisrecht an, während eine Recntsmilielerklärung nicht der Ermittlung von Tatsachen, sondern den Zwecken der Prozeßbeteiligien diene und daher mit dem Vernenmungsergebnis einer Beweisaufnahme in keinen Punkt vergleichbar sei. Enischeidend ist für das Oberlandesgericht, daß die Prozeßerklärungen des Rechismittelverzichts und der Rücknahme seines Rechtsmitiels unmittelbar Rechtsfolgen Gfientlichrechtlicher Art nach sich ziehen und deshalb auch dann weder anfechtibar noch widerruflich scin dürfen, wenn sie durch Täuschung, Zwang oder Drohung veranlaßl worden sind. Das Oberlandesgericht möchte demgemäß die Revision als unbegründet verwerfen, sieht sich hieran aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes in Hamm vom
25. Mai 1956 (NRW JMBl 1956, 250). gehindert. In äleser Entscheidung ist ausgesprochen, § 136 a SiP6 müsse
auch auf verfshrensrechtliche Willenserklärungen Anwendung Tinden, bei denen sich die Beeinirächtigung
der Willonsfreiheit noch nachteiliger für den Ange-
klagtien auswirken könne als bei Aussagen auf Grund unzulässiger Vernehmungsmethodsen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legi deshalb folgende Rechts-
frage dem Bundesgerichishof gemäß § 121 Abs. 2 GVG
zur Enischeidung- vor:
ist § 136 a StPO enisprechend anzuwenden, wenn der Angeklagte von einem Organ der Strafrechtspilege durch verbotene Mittel zum Verzicht auf
Rechtsmittel veranlaßt worden ist?
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Die Vorlegungsvoraussstzungen sind gegeben. Der Senat entscheidet in der Sache selbsi. Hierfür braucht die Vorlegungsfrage nicht allgemein beant-
wortet zu werden.
l. Der Senat schließt sich der Auffassung des Vorlegungsbeschlusses zunächst insofern an, als er die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 136 a SiPO nicht für gegeben erachtet. Es fehlt, wie das Oberlandesgericht zutreffenä hervorgehoben hat, an der erforderlichen Rechtsähnlichkeit der zu vergleichenden Rechtsgebiete. § 136 a StPO regelt seinem Wortlaut und seinem Zweck nach ausschließlich Fragen des Beweisrechts. Das kommt nicht nur in der Anordnung des Beweisverbotis zum Ausdruck, sondern zeigt sich vor zllem auch darin, daß der Gesetzgeber dic entsprechende Anwendung der Bestimmung nur Tür die Vernehmung von Zeugen und Sachverstänäigen ($$ § 9 Abs. 3, 72 StPO), nichi aber in anderer Beziehung
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vorgeschrieben nat
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Es 1&ßi sich auch nicht ohne Einschränkung sagen, daß Gründe dar Gerechtigkeit dazu zwüngen, die Gültigkeit oder Ungüliigkeit von Rechtsmiiielerklärungen, die durch Willensmängel beeinflußt sind, nach genau denselben Gesichtspunkten zu beurteilen wis die Frage, mit welchen sirafprozessualen Mitteln die wahrheit erforscht werden darf, und untsr welchen Voraussetzungen das Gericht Beweisverboten unterliegen soll. In Schrifttun ist bereits zuirefferd darauf hingewiesen worden, daß sich keineswegs alle Einzelheiten der Regelung des § 156 a StPO zu einer Anwendung auf Rechtsmittigelerklärungen eignen.
2. Das bedeuiet nicht, daß Willensmnängel im Bereich der Rechismittelerklärungen grundsätzlich und ausnanmslos unbeachilich seien. Wie schon erwähnt, will hier der Vorlezungspeschluß dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unbedingten Vorrang einräumen. Soweit ersichtlich, hat das Reichsgerichi aus der Erwagung, daß die Öffentlichrechtliche Natur des Prozesses die unbedingte Gültigkeit der Rechtismititelerklärung gebiete, nur die Anfechtibarkeit wegen Irriums ausgeschlossen (vgl. RGSi 57, 83), zu der Frage dasegen, ob auch Täuschung, Zwang und Drohung grundsätzlich unbea chtlich sind, nicht Stellung genommen. Insowcit kann sich der Senat der Ansicht des Vorlegungsbeschlusses in ihrsr Allgemeinheit nicht anschließen; er trägt z.B. Bedenken, die Erklärung der Nechtenittolztcknehne, die von einem Dritten unter
ıinoter Todesdrohung arzwungen worden ist, für schlecht-
hin bindend anzusehen, auch wenn kein anderer Ausweg blich, Das Gehot der Gerechtigkeit zwingt zu Zusnahmen
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von der unbedingten Gültigkeit der Rechismiitielerklärungen und von der giundsätizlichen Unbeachilichkeit erwiesener Willensmängel. Die Festlegung und Umgrenzung dieser Ausnahmen kann sich aber nichi unmittelbar und in den Einzelheiten an dic Regelung des § 136 a StPO anschließen. Nur seine Grunägedanken können miiberücksichtigi werden; im Übrigen enischeidet die Ari des Willensmangels und seiner Enistehung darüber, ob überwiegende Gründe der Gexechiigkeit den Vorrang vor dem Gesichispunki; der Rechtssicherheit npeanspruchen müssen. Es ist also möglich, daß eine bestiimnie Drohung zwar die Unverweribarkeit der durch sie erzwungenen Aussage zur Folge nat, die Gültigkeit eines äurehk sie veranlaßien Rechismitielverzichtis dagegen unperühri 1äßi, wie umgekehrt das VerwertungsverdVoti des § 156 a SiPO nur
für Aussagen gilt, die ein Siaatsorgan mit unerlaub-
ten Mitteln herbeigeführt hai, während die Gültigkeit einer Rechtsmittelerklärung auch äurch die Drohung eines Dritten in Frage gestellt sein kann.
3, Der Vorlegungsfall gibt keinen Anlaß zu seiner allgemeinen und umfassenden Erörtevung, wie äle Ausnahmen vom Grundsatz der Unbeachtilichkeit von Willensmänseln festzulegen und zu umgrenzen sind. Im Vorlegunzsfall liegi jedenfalls eine solche Ausnahme. nicht vox; der Angeklagie hat rechiswirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Wic das Berufungsgericht annimmi, ist er zu dieser Erklärung durch den Antrag auf Erlaß cines Hafibefehls veranlaßi worden. Dicser Antrag war ni "sechgemäß", Der Vorwurf liegt allerdings nicht darin begründet, daß der Sisatsanwali den Anirag nicht
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schon im Anschluß an seinen Schlußvortirag, sondern
später in zeitlichem Zusammenhang mit der Befragung
über einen Rechtsmittielverzichi gestellt hat; denn er
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Verdunkliungsgefahr konnte nicht allgemein, sond nux für den Fall angenommen werden, daß es nichü zum rechiskräftigen Abschluß des Verfahrens käm. Deshalb ist es nicht einmal sicher, daß das Gerichi über einen schon im Schlußvortrag gestellten Antrag des Siaatsanwalts zugleich mit der Urteilsverkündung enischicden hätte, weil für den Richter natürlich dieselbe Abhängigkeit bestand. Übrigens hätie eäne dem Antrag entsprechende Ehischeidung den Angeklagien nicht aus seiner Zwangslage: befreien können, weil dann die Aufrechterhaltung des Hafibefehls notwendigerveise davon abhing, ob er auf Rechtsmittel verzichtete oder nicht, Dies bedarf aber keiner weiteren Erörterung. Es kann nämlich nicht gesagt we ren, daß Ger Staats-
nandle, weil er nit seinem Antrag
anwalt "unsachgemäßR“ die vwaisächlich gegebene Abhängigkeit zwischen Verdunkelungsgefahr und Rechtsmittelverzicht "ausnütze"., Wenn cin Angeklagier durch seine Verdunkelungsnaßnaehme disse Abhängigkeit selbst herbeiführt, so muß der Staatsanwalt seine Anträge notwendigerweise danach zichien. Er kann nicht verpflichtet sein, einen sachlich gebotenen Antrag deshalb zu unterlassen, weil
er dädurch den Angeklagten hinsichtlich der Rechisnitiolerxlärung in eine von diesem selbst verschuldete zZzwangslage veiseizi,. Bedenken gegen das Vorgehen des Svaaisanwalis bestehen hier nur aus dem Grunde, weil nach den Umständen eine Verdunkelungsgefahr kaum in Beizxscht kommen konnte; denn der Zeuge EEEEB +: fand sich in Siralhafti. Die Sorge, daß es dem Angeklagten
gelingen könnte, gleichwohl mit DD in Verkinäaung zu kommen und ihn mit Erfolg nochmals zu einer
falschen Aussage zu überreden, lag so fern, daß sie vernünftigerweise als Grund für eine Verdunkelungsgecfahr ausschied. Daß der Angeklagte noch in der Bewufungsverhandiung die Aussage DEEP als falsch bezeichnet hat, ist kein Beweis für eine Verdunkelungsgelahr im Sinne der Vorschriften über die Untersuchungshaft. Allerdings stand fest, daß DW nur noch drei Monate in Sirafhafi ver@lniben werde, und der Staatsanwali konnte nicht ohne weiieres damit rechnen, daß
es innerhalb dieser Zeit zu einer Berufungsverhandlung, geschweige denn zum rechiskräfiigen Abschluß
des Verlahrens kommen werde. Die Gefahr eines neuen Beeinfiussungsversuchs nach Ablauf Ger drei Monate
war auch nicht von der Hanäü zu weisen. Diese Gelahr aber geboi nicht, den Antrag auf Erlaß eincs Hafibefehls unmittelbar nach Abschluß der Hauptiverhandlung
zu siellen, um dadurch eine sofortige Rechtismitielentcheiäung des Angeklagten herbeizuführen, obwohl ihm ior die Überlegungszeit der gesetzlichen Rechtsuitielirist hätte belassen werden können. Insoforn kann also Ger Antrag des Staatsanwalts nicht mehr als sachgemäß
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bezeichnet werden.
4. Dennoch ist der Rechtsmittelverzicht wirksam; weil der bloße Anirag des Staatsanwalis auf Anordnung der Untersuchungshaft, mag er auch im dargelegien Sinne unsachgemäß sein, nicht als eine Drohung angesehen werden darf, die dem durch sie veranlaßten Rechtsmiitelverzicht die Verbindlichkeit nimmt. Im Bereich des § 136 a StPO mag es Tür die Unierscheidung zwischen unzulässiger Drohung unä bloßer Warnung nicht schlechthin darauf
rn mn nn ne
ankommen, ob der "Drobende" das in Aussicht gesicllie Übel selbst herbeiführen kann unä will
oder nicht (vgl. Eberhard Schmidt § 1536 a Anm. 16). Hier ist maßgebend, daß der Antrag des Staatsonwalts den Angeklagien keineswegs unmittelbar in eine Zwangslage versetzi hat, die ihm dio sofortige Enüscheidung abnötigte. Er hatte den Beistand eines Verieidigers und wußte, daß der Anirag nicht die Verhaftung selbst bedeutete, und daß or zunächst einmal Gegenvorstellungen cıheben und die Eniscnaeidunz des Gerichts abwarten konnte. Gerade wenn der Antrag sachlich nichi gerechtfertigt war, stand zu erwarten, Geß das Gericht ihm nicht entsprach. Erst der krlaß des Hafthdefehls hätte den Beschwerdeführer vor dic Notwenüigkeit gestellt, auf dio Berufung zu verzichten, um der Vollsvreckung des Hefinefenls zu enigchen. Deshalb kann er keine solche Zwangslage geliend machen, sie seinen Verzicht unwirksam macht.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Angeklagte die Erklärung erst nach Erlaß des Haftbefehls und unter seinem Eindruck abgegeben hätte, um seine sofortige Freilassung zu erreichen. Der Senat hätte auch dann Bedenken, den Rechtsmitielverzicht für unwirksam zu erklären, obwohl er die Beurteilung der Verdunklungsgefahr durch das Berufungsgericht nicht billigt: er neigi allerdings zu der Ansichi, daß ein Verzicht nicht mehr als wirksam anseseken werden könnte, wenn der Hafibefchl klar ersichtlich jeder gesetzlichen Grundlage enibehri.
1IL. Nach allem kommt der Senat zu Folgenden Rechts-
1. § 136 a StPO ist auf die Erklärungen des Rechtsmittelverzichts und der Rechtsmiitelrücknahnme nicht entsprechend anwendbar, Das schließt nichi aus, daß ein durch Drohung erzwungener Rechtsmittelverzicht unwirksam sein kann.
2, Verzichten der Angeklagte und sein Verteidiger unter dem Eindruck des Antrags auf Erlaß eines Haftbefehls, den der Staatsanwalt nach Urteilsverkündung wegen Verdunkelungsgelahr stellt, auf Rechtsmitiel, ohne die Enischeidung das Gerichis abzuwarten, so isi der Rechtismittelverzicht wirksam, auch wenn gegen die Annahme der Veräunkelungsgefahr durchgreifende Bedenken bestenen.
Die Revision des Angeklagien ist demgemäß als unbegründet zu verwerfen.
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Baldus Busch Dotterweich
Scharpenseel Kirchhof