Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 10.11.1961 – 4 StR 410/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I
A_StR_410/61 ,175 065
ImnName n des Volkes In der Strafsache
gegen
den Bauingenieur Friedrich Wilhelm I EB , ohne
festen Wohnsitz, geboren en EB. ED EB in Hoi-WW; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs i.R. U.&.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler . als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr.. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter Zink als Urkundsbeamter der Geschäftestelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in’ Arnsberg (Westfalen) vom 19. Mai 1961 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen 11 und 19 des Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung schuldig befunden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verkandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Der Angeklagte ist wegen Betrugs, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, in 23 Fällen, darunter in 2 Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist zum Teil begründet, die Verfahrensriüge mangels Angabe der zur Begründung erforderlichen Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unbeachtlich.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wird in den Fällen 1 bis 10, 12 bis 18 sowie 20 bis 23 von den Feststellungen des. angefochtenen Urteils getragen. Die Beanstandungen der Revision schlagen fehl.
a) Der Angriff des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung des Landgerichts ist unzulässig. Sie obliegt dem Tatrichter. Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln läßt die Beweiswürdigung des ange- £ochtenen Urteils nicht erkennen: Ä
b) Ein Verstoß gegen den Satz "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" liegt dann vor, wenn der Richter nicht alle Tatbestandsmerkmale für zweifelsfrei erwiesen hält, dennoch aber den Angeklagten verurteilt. Dem angefochtenen Urteil ist indessen nicht zu entnehmen, daß das Landgericht von der:Schuld des Angeklagten nicht überzeugt gewesen ist. .
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c) In den Betrugsfällen zum Nachteil der Frau CB und des Angestellten Sche- (II 6 und 7) steht die in der Revisionsrechtfertigung aufgestellte Behauptung, die Firma JuiiiB habe die für Freu OEEEEEB unü den Angestellten Sch@iib-CE durch ihre Arbeiter geleisteten Arbeitsstunden "von der Straßenbaubearbeitung" vergütet erhalten, mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils in Widerspruch. Neues tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers kann im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden. Es wirde übrigens zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen.
d) Die Höhe der Strafe festzusetzen, steht im Ermessen des Tatrichters. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht sein Ermessen mißbraucht hätte. Auch entspricht die Strafzumessung dem berichtigten Schuldspruch. | |
2. Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung in den Fällen 11 und 19 aus folgenden Gründen keinen rechtlichen Bestand: |
a) Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung im Falle 11 geht das Landgericht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Angeklagte verkaufte den im Sicherungseigentum der Sparkasse in Hggp stehenden Volkswagen im Juni 1960 an den’Angestellten Igw. Dabei verschwieg er, daß er das Fahrzeug der Sparkasse in Heii> zur Sicherung übereignet hatte. Auf I@W's Frage nach dem Kraftfahrzeugbrief erwiderte er, den werde er ihm
besorgen. Bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate durch IB an 18. Juni 1960 erwirkte der Angeklagte, daß I» ihm den Wagen noch auf 4 bis 5 Tage leihweise überließ, behielt ihn aber länger und nahm ihn mit nach AB vo er am 28. Juni 1960 eine Stellung antrat. LM gelangte erst später in den Besitz des Wagens. Um den Kraftfahrzeugbrief von der. Sparkasse
in Hg zu erhalten, mußte er an diese noch 196,05 DM zahlen.
. aa) Zunächst hätte das Landgericht klarstellen müssen, ob die Sicherungsübereignung an die Sparkasse in Hg rechtswirksam erfolgt, vor allem, ob ein Rechtsverhältnis vereinbart worden war, auf Grund dessen die Sparkasse als Erwerberin den mittelbaren Besitz erlangte (§§ 930, 868 BGB). Da die Sicherungsübereignung' ein Rechtsbegriff ist und die strafrechtliche Beurteilung des Falles von der Wirksankeit der Übereignung abhängt, hätte es insoweit näherer Darlegungen bedurft (vgl. BGHSt 1, 262). War die Sicherungsübereignung unwirksam, so schiede der von der Strafkammer angenommene Tatbestand des Betrugs zum Nachteil des LEW schon aus diesem Grunde aus, sofern nicht etwa die Merkmale eines untauglichen Versuchs nach der inneren Tatseite festgestellt werden können. Denn den Vermögensschaden des Li» sieht das Landgericht darin, daß dieser kein Eigentum am Kraftfahrzeug erwarb. Entsprechendes gilt für die rechtliche Annahme einer Unterschlagung zum Nachteil der Sparkasse. |
bb) Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe bei dem Abschluß des Kaufvertrags mit L@> stillschweigend wahrheitswidrig erklärt, daß
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er Eigentümer des Wagens sei. Anscheinend legt das Lanc gericht dabei die Rechtsansicht zu Grunde, daß nur der Eigentümer einer Sache diese verkaufen könne. Das aber ist rechtsirrig. Mit Abschluß des Kaufvertrages über-
. nimmt der Verkäufer nur die Verpflichtung, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 GBG&). Dazu ist er u.U. auch in der Lage, wenn er bei Vertragsabschluß nicht Eigentümer der Sache ist. Im vorliegenden Falle hätte der Angeklagte sich zur. Erfüllung der von ihm I» gegenüber übernommenen ‚Verpflichtungen u.a. dadurch instandsetzen können, daß er seine Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse in Hg rechtzeitig beglich unddamit das zur Sicherung seiner Verbindlichkeit übereignete Fahrzeug auslüste. Hätte der Angeklagte allerdings bei Abschluß des. Kaufvertrages schon gewußt, daß er nicht in der Lage sein werde, die Sparkasse in Ham rechtzeitig restlos zu befriedigen oder zur Rückübereignung des Fahrzeugs an ihn vor Bezahlung seiner Rechtsschuld zu veranlassen oder wollte er sich in dieser Richtung nicht bemühen, so läge
in seinen Erklärungen gegenüber IP bei Abschluß
des Kaufvertrags die wahrheitswidrige Äußerung, er könne oder wolle seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag rechtzeitig erfüllen. Ein Betrug zum Nachteil IL@B>'s käne in diesem Falle in Betracht.
Eine mit dem Betrug in Tateinheit stehende. Unterschlagung konnte der Angeklagte sich durch sein Verhalten bei Vertragsabschluß nur zuschulden kommen lassen, wenn er dem Käufer gegenüber den Willen bekundet haben sollte, den Wagen gleichzeitig mit Abschluß des Kaufvertrages an ihn zu übereignen. Darüber enthält das Urteil des Landgerichts jedoch keine Feststellungen. Der Umstand, daß der Kaufpreis
in Raten gezahlt wurde, daß der Kraftfahrzeugbrief noch beschafft werden sollte und der Angeklagte bestrebt war, den Wagen möglichst lange noch für sich zu benutzen, läßt es zumindest zweifelhaft erscheinen, ob ein Wille zu sofortiger Übereignung bestand oder ob
der Angeklagte den Wagen nicht vor Zahlung der letzten Kaufpreisrate übereignen wollte. Im letzten Falle
läge in dem Abschluß des Kaufvertrages mit Ip noch keine Verfügung über das Kraftfahrzeug zum Nachteil
der Sparkasse in Hggp. Eine Unterschlagung gegenüber der Sparkasse in Zn» könnte vom Angeklagten indessen nach Kaufabschluß, also in Tatmehrheit mit dem bei Abschluß des Kaufvertrags etwa begangenem Betrug, dadurch begangen worden sein, daß er sich bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate durch IB mit diesem darüber einig wurde, nunmehr solle das Eigentum an dem verkauften Fahrzeug an Le übergehen, die Übergabe des Wagens aber solle durch die Vereinbarung eines Leiheverhältnisses ersetzt werden (§§ 930, 868 BGB). Voraussetzung für die Annahme einer Unterschlagung wäre freilich die Feststellung, daß der Angeklagte
sich vorstellis, das Eigentum könne der Sparkasse rechtswirksam entzogen werden, obwohl sie den Kraftfahrzeugbrief vorerst behielt. Denn nur dann hätte er den willen betätigt, den Kraftwagen der Sparkasse zu entziehen und ihn seinen Vermögen einzuverleihen. Das
wäre eine rechtswidrige Zueignung im Sinne des § 246 StGB. Taß IB bürgerlichrechtlich mangels Übergabe des Wagens zunächst kein Eigentum erwerben konnte (§§ 330, 933 BGB), ist strafrechtlich unerheblich.
cc) War die Sicherungsübereignung wirksam und kann nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte bei Abschluß des Kaufvertrages mit LED schon wußte, er werde
nicht in der Lage sein, das verkaufte Fahrzeug aus dem Sicherungseigentum der Sparkasse in Hgg rechtzeitig
' herauszulösen, oder daß er sich insoweit auch gar nicht bemühen wollte, so wäre ein strafbares Verhalten des Angeklagten unter der schon erwähnten Voraussetzung denkbar, daß bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate durch Le das Eigentum am Wagen an diesen übergehen sollte. In Betracht käme auch hier, daß der Angeklagte gegenüber Lenze einen Betrug beging oder aber den Wagen zum Nachteil der Sparkasse in He unterschlug. Entscheidend für die strafrechtliche Beurteilung wäre, ob der Angeklagte bei der (nach den §§ 930, 933 BGB unwirksamen) Übereignung des im Sicherungseigentum der Sparkasse in Hgggp stehenden Kraftwagens en IB annahı, daß 3 | kein Eigentum erwerben konnte, oder ob der Angeklagte glaubte, IWW trotz
der früheren Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an
die Sparkasse in Hg und obwohl diese den Kraftfahrzeugbrief in Händen hatte, Eigentum verschaffen
zu können. Im ersteren Falle hätte der Angeklagte einen Betrug zum Nachteil des Li, aber keine Unterschlagung zum Nachteil der Sparkasse in Hgg begangen, im zweiten Fall eine Unterschlagung gegenüber der Sparkasse in Hg und möglicherweise einen Betrug zum Nachteil des L@WB. Der zum Betrug gehörige Schädigungsvorsatz Könnte hier darin bestehen, daß der Angeklagte erkannt und gebilligt hätte, dem - mangels Wagen-und Brief. übergabe nicht zum Eigentümer gewordenen - LP würden infolge von Angriffen gegen seine auch für den Angeklagten erkennbar schwache Stellung vermögensmindernde Schwierigkeiten entstehen können (vgl. BGHSt 1, 93 f; 3, 370, 372; 9, 91). Welche Vorstellung und welchen Willen der Angeklagte hatte, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das aber hätte das Landgericht ermitteln müssen.
b) Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung im Falle 19 geht die Strafkammer von folgendem Sachverhalt aus:
Am il. September 1960 verpfändete der Angeklagte dem Inhaber des Hotels Begiib den der Firma DB gehörenden Kraftfahrzeugschein für ein Darlehen von 20 DM. Dabei wußte er, daß ihm der Kraftfahrzeugschein nicht gehörte. Auch wollte er ihn durch Rückzahlung des Darlehens nicht einlösen. Der Angeklagte hat die 20 DM nicht zurückgezahlt.
Auch in diesem Falle hätte die Strafkammer klar-. stellen müssen, ob der Kraftfahrzeugschein rechtlich wirksam in das Eigentum der Firma Bgip gelangt war. Der Sachverhalt läßt die Möglichkeit offen, daß es sich um einen auf den Namen des Angeklagten lautenden Schein handelte, den die Firma BB; weil sie wehrscheinlich nicht Halterin des Fahrzeugs gewesen ist, mangels selbständiger Verwertbarkeit des Scheins nicht zu Eigentum, sondern nur zur Erlangung eines Zurückbehaltungsrechts erwerben wollte. Für die Tatsache, daß der Schein auf den Angeklagten ausgestellt ‘war, könnte die im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung wiedergegebene Feststellung des Urteils ‚sprechen, BeiEB habe geglaubt, daß der Schein dem Angeklagten gehöre und dieser ihn nicht lange entbehren wolle. Hätte der Angeklagte den Schein der Firma DB ohne rechtliche Wirkung übereignet gehabt, so schiede der vom Landgericht angenommene Tatbestand der Unterschlagung gegenüber der Firma Bee
schon aus diesem Grunde aus, sofern nicht etwa die Merkmale eines untauglichen Versuches nach der inneren Tatseite festgestellt werden könnten. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs wäre in diesem Falle allein schon unter dem Gesichtspunkt möglich, daß der Angeklagte seinen Willen zur Einlösung des Scheins vorgetäuscht und dadurch bei dem Inhaber des Hotels BeiiiB einen Irrtum hervorgerufen hat, der diesen zur Darlehensgewährung bewog.
Nach alledem mußte die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 11 und 19 aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Gleiches gilt bezüglich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Höhe der Einzelstrafen in den 'Fällen 1 bis 10, 12 bis 18 sowie 20 bis 23 ist durch die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 11 und 19 nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils nicht beeinflußt worden. Die Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen konnten daher bestehen bleiben. \
Soweit die Revision nicht zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 11 und 19ı sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe geführt hat, war sie zu verwerfen.
Rotberg Martin Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler