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BGH Urteil vom 24.10.1961 – 1 StR 366/61

1. Strafsenat

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1_StR 366/61 2121 040

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rohproduktenhändler Heinrich Fritz J ED aus EEE, geboren am ED 1898 in CD, Kreis IB:

wegen schwerer Kuppelei

hat der lM. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung,

Landgerichtsret Wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Fritz Je wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14, April 1961, soweit es ihn und die Mitangeklagte Auguste I» aD vetrifft, mit den Featstellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Eheleute Fritz und Auguste JB wegen schwerer Kuppelei zu Gefängnisstrafen von jo drei Monaten verurteilt, weil sio es zuließen, daß ihr damals 17 Jahre alter Sohn Wolfgang mit der gleichaltrigen Christa HG in einen Zimmer zusammenwohnte und nächtigte, das Christe HW in gloichen Hause gemietet hatte, in dem auch die Angeklagten wohnten. Die Revision des Angeklagten Fritz Ib: nit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die Eheloute IB geduldet, daß ihr Sohn und Christa Hin wie kann und Frau zusammenlebten. Im pflichtwidrigen Unterlassen des Einschreitens hiergegen sieht die Strafkammer ein strafbares Vorschubleisten im Sinne der §§ 180, 1§ 1 StGB. Der festgestellte Sachverhalt reicht jedoch für den Tatbestand dieser Vorschriften nicht aus.

Die Strafkammer meint zwar, die angeklagten Eheleute hätten die Möglichkeit zu energischem Einschreiten gegen das Verhalten der Minderjährigen gehabt. Die Unterlassung kann den Eltern aber nur dann zur last gelegt werden, wenn ihr Handeln Erfolg versprochen hätte und die Angeklagten dies gevußt haben (RGSt 58, 226, 227; 77, 125; BGH 1 STR 316/53 vom 6. Oktober 19535 5 StR 614/55 vom 31. Januar 1956).

In dieser Hinsicht führt die Strafkammer aus, daß ernsthafte Ermahnungen ihres Sohnes durch die angeklagten Eltern kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, daß den Angeklagten aber zuzumuten gewesen sei, auch behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie meint offensichtlich, daß die Angeklagten dem Jugendamt von dem Zusammenleben der beiden Minderjährigen hätten Mitteilung machen und es um Einschreiten hätten ersuchen müssen.

Die Feststellungen ergeben aber, daß dem Jugendamt die Verhältnisse ohnehin seit mindestens Anfang April 1960 bekannt waren und daß dies Auguste Jgg> durch den Besuch ciner Fürsorgeschwester zu dieser Zeit erfahren hatte. Daß anschließend auch der Beschwerdeführer davon erfahren hat, wird zwar nicht ausdrücklich festgestellt, läßt sich aber dem übrigen Sachverhalt entnehmen. Es ist nicht zu ersehon, welchen Erfolg sich die Angeklagten davon versprechen konnten, daß sie dem Jugendamt etwas mitteilten, was es ohnehin schon wußte. Zudem hatte nach den Feststellungen die Fürsorgeschwoster nur die mitangeklagte Ehefrau ermahnt, den sittenwidrigen Zustand abzustellen, es also gerade den Eltern überlassen, von sich aus einzugreifen. Hiervon war aber kein Erfolg zu erwarten. Was das Jugendamt selbst unternommen hat, nachdem ihm das Zusammenleben der Minderjährigen bekannt geworden war, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Das wäre aber von Bedeutung für die Frage, welcher Erfolg durch ein otwaiges - früheres - Anrufen des Jugendantes erwartet werden konnte. Beendet wurde das Z,Sammenleben der Minderjährigen erst dadurch, daß die Eltern der Christa HB diose wieder zu sich holten, Daß dies auf Betreiben des Jugendamts geschah, ist nicht ersichtlich.

Für die Frage, ob gerade der Angeklagte Fritz Ji> d von der Anrufung des Jugendamts einen Erfolg erwarten konntc, könnten auch seine bisherigen Erfahrungen mit diesem Amt von Bedeutung sein. Die Strafkammer hat festgestellt, daß or sich schon früher beim Jugendamt über seinen Sohn beschwert hatto, weil er von diesem mißhandelt worden war. Aus den Ürteilsgründen geht aber nicht hervor, ob das Jugendamt hierauf etwas unternommen hat.

Ob den Ehelcuten ID - wie cs der Mitangeklagten Blankenberger zur Last gelegt wird -— {nr Vorwurf zu machen ist, daß sie sich zur Abhilfe nicht an die Eltern der Christa HE scwandt haben, hat die Strafkammer nicht ausdrücklich

erörtert. Ob von diesen zu der in Betracht kommenden Zeit ein LEinschreiten zu erwarten war, dürfte jedoch zweifelhaft sein, weil sie "angeblich" kurze Zeit vorher erst ihre Tochter aus ihrer Wohnung gewiesen und damit zum Ausdruck ge-

bracht hatten, sie wollten mit ihr nichts mehr zu tun haben,

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wird hiernach von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Dice Aufhebung des Urtoils muß sich nach § 357 StPO auch auf die Ehefrau Auguste MW erstrecken, die keine Revision cingelegt hat, da die festgestellten sachlichrechtlichen Mängcl des Nrteils auch ihre Verurteilung betreffen. Für dic Mitverurteilte Blankenberger, der als Vermieterin auch andere Möglichkeiten des Eingreifens zur Verfügung standen,

trifft dies dagegen nickt zu.

Seibert Wwıllms Fischer

Mai Sanders

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