Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 31.01.1956 – 5 StR 614/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2199 055

5 StR_614/55

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Melker Erich REED aus Hm; geboren em GEEEEEB 1927 in DEMEEEEEEED Kreis TED,

wegen schwerer Kuppelei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31.Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.0ktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

2.

Gründes

Der Angeklagte hatte Ende 1950 geheiratet. Seine Ehefrau, mit der er im Behelfsheim seiner Mutter wohnte, hatte seit Jahren gewerbsmäßig Unzucht getrieben und . setzte diese Tätigkeit fort. Von ihren Einnahmen lebte. der Angeklagte mit, als er arbeitslos geworden war. Er wurde deshalb am 7.März 1952 wegen fortgesetzter Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei zu einem Jahre Gefängnis verurteilt und verbüßte diese Strafe bis zum 4.September 1952.

Seine Ehefrau hatte inzwischen mit einem anderen Manne zusammengelebt. Deshalb wies der Angeklagte sie ab, als sie zu ihn zurückkehrte. Seine Mutter nahm sie aber gegen seinen Willen wieder in das einzige Zimmer des Behelfsheins auf. Die Ehefrau des Angeklagten ging außerhalb der Wohnung von Vormittag bis zum Nachmittag oder frühen Abend weiterhin gewerbsmäßig der Unzucht nach. Sie verpflegte sich selbst. Für den Angeklagten sorgte seine Mutter. Ihr gab er regelmäßig Haushaltsgeld. Er war meistens’ arbeitslos und bezog Unterstützung. Von September 1953 bis Ende Februar 1954 arbeitete er.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er geduldet habe, daß seine Ehefrau gewerbsmäßig Unzucht. trieb. Es hat erklärt, die Strafe sei durch die Untersuchungshaft verbüßt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

'Ein Ehemann verkuppelt im Sinne des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB seine Ehefrau, wenn er ihrer Unzucht "durch seine Vermittlung oder’ durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit ‘Vorschub leistet! (§ 180 Abs 1 StGB). Hierunter: fällt ein. bloßes Unterlassen, wenn der Ehemann

- 3 -

-3-

den unzüchtigen Treiben durch geeignete, ihm zumutbare

Maßnahmen Einhalt tun oder.es wesentlich erschweren kann.

(RGESt 58,97,226; 77,125/1267; vel auch BEHSt 6 ‚46/577).

Zine solche Möglichkeit des Angeklagten bejaht das Land-

.. gericht, Gegen seine Gründe erhebt die Revision jedoch Percchtigte Einwendungen,

‘Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, Nos wäre Ihm nicht recht gewesen, daß seine Frau der gewerbsmäßigen Unzuücht nachgegangen sei, und er hätte ihr das auch gesagt. Seine Frau. wäre aber trotzdem immer. ihre eigenen Wege gegangen" (TA S 5), 'Das’ Landgericht ist jedoch "davon überzeugt, -daß. der: Angeklagte ernstlich nichts unternommen ‚hat, . um seine‘ Frau von, ‚der Ausübung der Prostitution abzuhalten". "NMioht ' wegen dieses Ge-. werbes, sondern nur wegen. ihres: Zusammenlebens , mit einem anderen Manne habe er. sie. aus':dem'' Hause’ Seiner Mutter gewiesen, als sie nach. seiner: Entlassung’ aus der Strafhaft dorthin zurückkehrte, Als sie ihren unzüchtigen Erwerb auf seine anfänglichen Vorhaltungen nicht aufgegeben habe, habe er sich damit abgefunden und nichts mehr dagegen unternommen. Wäre er weniger gleichgültig gewesen, so hätte er nach der Überzeugung des Gerichts "bei Anwendung .der ihm zu Gebote stehenden Mittel die Möglichkeit gehabt, die Unzucht seiner ‚Ehefrau zu verhindern", Das .sei ihm auch zuzumuten ‚gewesen, Solange - "er seiner "Prau mit seiner geringen’ Unterstiitzung kein sorgenfreies Leben habe bieten können, sei es für ihn zwar schwerer als’ in den. Zeiten. guten’ Verdiensteg gewesen, ihr gegenüber mit. .Nachdrück: aufzutreten; er habe auch fürchten missen, von seiner:Mutter, die ihre Schwiegertochter unterstützte, ‘aus dem Hause ' geworfen zu werden. Er hätte aber "wenigstens durch ständige eindringliche Bitten, ihr bisheriges Leben aufzugeben, auf seine Frau einwirken" müssen (UA S 7).

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht einwanäfrei.

-4-

-4-

1.) Was zunächst die äußere Tatseite betrifft, so nennt das Landgericht keine anderen dem Angeklagten "zu Gebote stchenden!' und ihm zumutbaren Mittel als die zuletzt erwähnten ständigen, eindringlichen Bitten. Daß das Landgericht aber etwa angenommen habc, der Angeklagte hätte damit irgendeinen Erfolg erzielen können, ist den Urteilsgründen nicht deutlich genug zu entnehmen. Diese halten ihm im Gegenteil bei der Strafzumessuig zugute, es sei "schwer für ihn!" gewesen, "sich gegenüber der stärkeren Persönlichkeit seiner um sieben Jahre älteren Frau durchzusetzen, die zudem noch von seiner Mutter unterstützt wurde",

Schon wegen dioses Mangels kann die Verurteilung nicht bestehenbleiben.

2.) Außerdem ist die innere Tatseite nicht rechtlich einwandfrei dargetan. j

a) Zum Vorsatz gehört, "daß der Täter ein für ihn verfügbares Mittel kennt, die Unzucht zu verhindern oder wenigstens zu erschweren, also auch die Kenntnis oder die (wenigstens bedingte) Überzeugung davon, daß die Anwendung der Maßnahmen, die in Frage kommen, in der Gegenwirkung gegen die Unzucht Erfolg haben werde! (RGSt 77,125/127/). Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, daß der Angeklagte etwa geglaubt habe, allein durch dauernde Bitten etwas ausrichten zu können.

b) Ein weiteres Bedenken gegen die Bejahung des inneren Tatbestands ergibt sich aus den Strafzumessungsgründen. Sie berücksichtigen, daß dem Angeklagten bei seiner früheren Verurteilung wegen ausbeutcrischer Zuhälterci vielleicht "nicht mit der für ihn erforderlichen Deutlichkeit auseinandergescetzt worden ist, daß er sich auch dann strafbar macht, wenn er lcdiglich duldet, daß seine Frau der Unzucht nachgeht, ohne daß er materielle Vorteile dadurch erlangt" (UA S 8). Dics kann dahin verstanden werden, der Angeklagte habe möglicherweise nicht gewußt, daß cr die Rechtspflicht hatte, gegen das unzüchtige Treiben seiner Ehefrau nach Kräften einzuschreiten. Das wäre aber für die strafrechtliche

-5.

5.

Beurteilung wesentlich. Der Bundosscrichtshof hat bisher den Standpunkt vertreten, bei den sogenannten unechten Unterlassungsverbrechen schlioße die Unkenntnis des Täters von seincr Rechtspflicht zum Handeln den Vorsatz aus (BGHSt 2,150/155,1567; 3,82/897). Der 1.Strafsenat hat in seinem für das Nachschlagewerk bestimmten Urteil vom 24.Juni 1955

- 1 StR 152/55 - eingehend die Gründe dargelegt, die nach seiner Auffassung dafür sprechen, nur cinen Verbotsirrtum anzunehmen. Er hat diese Frage jedoch offen gelassen. Das tut auch dor erkennonde Senat, weil sehr ungewiß ist, ob dic Entscheidung von ihr abhängen wird.

Die Revision beantragt, den Angeklagten sogleich freizusprechen. Das ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil die bisherigen Feststellungen noch keine abschließende Beurteilung gestatten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. .

Dr.Rotberg Sarstedt -: Schmidt | Schmitt Dr.Börker