Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Urteil vom 17.10.1961 – 1 StR 385/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Bei einem Täter, der Vermögens- und Sittlichkeitsdelikte begangen hat, können die Voraussetzungen für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher insgesamt auch dann gegeben sein, wenn nicht bei jeder Verbrechensgruppe für sich die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 oder 2 StGB vorliegen.

2121 038 Nachschlagewerk: ja

zu II 1 (ohne letzten Absatz) Amtliche Sammlung: ja

StGB § 20 a

Bei einem Täter, der Vermögens- und Sittlichkeitsdelikte begangen hat, können die Voraussetzungen für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher insgesamt auch dann gegeben sein, wenn nicht bei jeder Verbrechensgruppe für sich die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 oder 2 StGB vorliegen.

BGH, Urt. vom 17. Oktober 1961 - 1 StR 385/61 - LG Ellwangen

re

Zr me

Im Nanen des Volkes In der Strafsacke gegen

1. den Maurer Paul_W aus YKreis SEE. geboren am 1910 in A,

2.21, in Untersucherungshaft, 2. die Hilfsarbeiterin Iydia W us MB /KX::: :

S ‚ dort geboren am 1940,

wegen Blutschande und Betrugss .

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten Paul WEB z:sen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 24, März 1961 wird verworfen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Närz 196" angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revision der Angeklagten Lydia EEE vi das angefochtene Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Re dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückg@wiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

unEBEn. wur ana man wnnar ame antr nunee nee

Das Landgericht hat den Angeklagten Paul Ve wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Blutschande in Tateinheit mit seinem Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen, wegen dreier fortgesetzter Vergehen des Betruges und wegen weiterer dreier fortgesetzter Vergehen des Betruges jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der Urkundenfälschung els gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus unter Anrechnung von vier Monaten Untersuchungshaft verurteilt and ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Die Angeklagte Lydia Ve hat es wegen eines fortgesetzten Vergehens der Blutschande zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten - und zwar die Revision des Angeklagten Paul WB in den Fällen der Verurteilung wegen Betruges und Urkundenfälschung unter Beschränkung auf die Straffrage, insbesondere die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher - beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Nur die Revision der Angeklagten Iydie Wl> het hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

ur mm re mente mer Tun mr a mr wen

I. Die_Verurteilung des_Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens_der_Blutschande_begangen in_Tateinheit mit_einem

en >

Verbrechen _der Unzucht mit Abhängigen.

wer mn me u

1.) Die_verfahrensrechtlichen Rügen

- 3 -

a) Die Rüge der Verletzung des §§ 244 Abs 2 StPO ist unzulässig, weil sie nicht angibt, mit welchen Mitteln das Landgericht hätte näher aufklären sollen, wer der Erzeuger des von der Angeklagten Lydia VB zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erwarteten dritten unehe-

lichen Kindes ist.

b) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO, die Kammer habe zur Schuldfeststellung auf "verschiedene Aktenstücke" zurückgegriffen, die nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden seien, ist unzulässig, weil sie die Aktenstücke nicht angibt, die in unzulässiger Weise zur Grundlage des angefochtenen Urteils gemacht worden sein sollen; die Bezeichnung "verschiedene Aktenstücke" unter Hinweis auf "Seite 9, 12, 31 u.a." des landgerichtlichen Urteils genügt nicht. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Das angefochtene Urteil sagt nämlich ausdrücklich (UA 28), daß alle _beigezogenen Vorakten mit den Angeklagten durchgesprochen worden sind, wobei nur die in den VOrakten ergangenen Gerichtsentscheidungen, wie auch das Verhandlungsprotokoll ergibt, verlesen worden sind. Daraus, daß das Landgericht die beigezogenen Vorakten mit den Angeklagten "durchgesprochen" hat, ist zu erkennen, daß es den Inhalt dieser Akten, soweit es sich nicht um die verlesenen Entscheidungen handelt, den Angeklagten vorgehalten und ihre Erklärungen auf diese Vorhalte seinen Feststellungen zugrundegelegt hat.

c) § 61 Ziffer 1 StPO wäre dann verletzt, wenn das Landgericht diese Vorschrift übersehen oder falsch ausgelegt und deshalb irrig geglaubt hätte, zur Vereidigung ier Zeugin GEW sezwungen zu sein. Für diese Annahme liegt Jedcch kein Anhalt vor,

*

ja

mn um ann ar men a men

Der Großteil der Ausführungen der Revisionsbegründung richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, in der Rechtsfehler, insbesondere Widersprüche, Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, gegen allgemeine Erfahrungssätze, gegen die Denkgesetze oder gegen den Grundsatz, daß Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen, nicht zu erkennen sind.

Auch im übrigen ergibt eine sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Paul VB.

Das Landgericht hat insbesondere zutreffend - wenn auch ohne nähere Begründung — angenommen, daß die Zustimmung der Lydia WEB zum Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater an dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des MiB- brauchens zur Unzucht bei dem Angeklagten nichts ändert. Die Zustimmung des Abhänrigen zur Unzucht ist nur dann rechtlich beachtlich, also geeignet, das MCrkmal des Mißbrauchens auszuräumen, wenn durch die Bezienungen der Grundgedanke des § 174 StGB nicht vereitelt, nämlich die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet und seine Achtung vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht gefährdet wird {so insbesondere BGHST 8, 278; BGH NJW 1960, 443). Daß das nicht der Fall ist, wenn das Mißbrauchen zur Unzucht zugleich den Tatbestand eines blutschänderischen Verhaltens eines Vaters zu seiner Tochter erfüllt, ist so selbverständlich, daß es entgegen der Meinung der Revisionsbegründung insoweit keiner näheren Darlegungenwbedurfte.

-5_

Die von der Revision beanstandete Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auch in diesem Fall wird im Zusammenhang mit den Erörterungen zu II behandelt.

II. Die Verurteilung des Angeklagten faul Vu wegen Betruges_und Urkundenfälschung.

Die von der Revision in diesen Fällen allein angegriffene Strafzumessung, insbesondere die Verurteilung ‘es Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsirrtum die förmlichen und die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB bejaht und den Angeklagten sowohl in den sechs jeweils fortgesetzten Betrugsfällen, von denen drei in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen sind, als auch im Falk der fortgesetzten Blutschande begangen in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Dabei hat es allerdings die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht gesondert für die Betrugstatbestände und die Blutschande festgestellt. Das wäre zwar bei den Betrugsstaten ohne weiteres möglich gewesen, und die Ausführungen der Strafkammer dazu würden seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch tragen, wenn nur diese Taten in Betracht kämen. Anders lag es aber bei der Blutschande, weil der Angeklagte wegen eines solchen ebenfalls an seiner Tochter Lydia begangenen Verbrechens früher nur einmal durch Urteil des Schöffengerichts Aalen vom 29, Januar 1959 zu einer Zuchthausstrafe von einen

ı

M

-6 -

Jahr verurteilt worden ist. Das Landgericht hat indes einen einheitlichen Hang des Angeklagten zu strafbsaren Handlungen festgestellt und alle den Gegenstand dieses Strafverfahrens bildenden Straftaten des Angeklagten als symptomatisch für diesen Hang angesehen, Däs ist nicht zu beanstanden.

Daß ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wird, setzt nicht voraus, daß die Straftaten, aus denen diese Eigenschaft abgeleitet wird, in ihrem Wesen oder ihrem inneren Ursprung nach gleichartig sind oder sich gegen dasselbe Rechtszut richten. Es ist allerdings selbstverständlich, daß bei Straftaten inhaltlich ganz verschiedener Art der Nachweis ihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung schwieriger ist als bei sleichartigen Straftaten und daß es darum in solchen Fällen einer besonders sorgfältigen Begründung bedarf (R6GSt 68, 149, 156; RG JW 1934, 3130°' und Jw 1035, 932"). Imter dieser Voraussetzung kann die Eigenschaft des Täters als Gewohnheitsterbrechers auch darin gefunden werden, daß sein strafbares Handeln, wie es sich in mindestens ärei Straftaten zeigt, einen ganz allgemein gearteten Hang zum Verbrechen erkennen läßt. Ein solcher wird angenommen werden können, wenn die ungleich gearteten, gegen ganz verschiedene Rechtsgüter gerichteten strafbaren Handlungen des Täters ergeben, daß ihm jedes Empfinden für die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit infolge seiner Veranlagung fehlt oder infolge seines besonderen wWerdeganges abhanden gekommen ist, daß er sich also bewußt gegen alle ihm nicht zusagenden Normen der Rechtsordnung auflehnt (RG JW 1935, 93210, vgl. auch Schäfer/Wagner/Sch:fheutle,

u

- 1 -

Gewohnheitsverbrechergesetz Art. 1 Nr. 1 Anm. 18 S. 50).

Auch insoweit bestehen keine Bedenken, den vom Reichsge-

richt entwickelten Grundsätzen zu § 20 a StGB beizutreten (vgl. LM StGB § 20 aNr. 1).

Die hiernach zu beachtenden Gesichtspunkte hat das Lendgericht nicht verkannt. Es hat in eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Straftaten einen allgemeinen Hang des Angeklagten zu strafbaren Handlungen bejaht, wenn es (UA 40) seine "Hemmunasslosigkeit, moralische Depravation und Rechtsfeindszhaft" als ausschlag-

gebend ansieht.

Entgegen der Meinung der Revisionsbegründung enthalten die Derlezungen des Landgeriehts ausreichende Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklartz.., ir:- besondere auch über seine familiären Verhältnisse. Es konmt jedoch entgegen der Meinung der Revisionsbegründung für die Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, nicht darauf an, in welche Familienverhältnisse er nach seiner Strafverbüßung kommt, sondern es entscheidet der Zeitpunkt der Hauptverhandlung (BGHSt 1, 94, 100). Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat entgegen der Meinung der Revisionsbegründung keine Erwägungen L; angestellt, die bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung eine Rolle spielen müßten,wo der Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaftma”’gebend ist. Seine Überlegungen beziehen sich vielmehr ausdrücklich (UA 38) auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Das Landgericht hat im übrigen zu der Frage, ob der Angeklagt: ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einen Sachverständigen gehört und sich mit dessen Ausführungen auseinandergesetzt (VA 39).

Es hat sich dabei auch mit der Frege nach der Auslösung

iner latenten Kriminalität durch eine Konfliktsitustion befaßt (UA 39); diese Auseinandersetzung vermißt die Revisionsbegründung zu Unrecht.

2. Der Revision ist zuzugeben, daß das Landgericht nicht ausdrücklich sagt, welche der beiden Einzelstrafen von zwei Jganren Zuchthaus es der Bildung der Gesamtstrafe zugrundegelegt hat. Es konnte insoweit jede dieser beiden Einzelstrafen verwenden. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, daß die Einsatzstrafe nicht bezeichnet ist. Ein Anlaß, die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtstrafe besonders zu begründen, bestand nicht (BGHSt 205, 210).

=

B. Die_Reyision_der Angeklagten Lydia Ve

——

1. Das angefochtene Urteil 1äßt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen,

2. Die Angeklagte Lydia WWW war zur Zeit der von ihr begangenen Blutschande Heranwachsende im Sinne des § 105 JGG. Das Landgericht hat die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 JGG nicht erörtert, sondern ohne irgend eine Begründung Erwachsenenstrafrecht ange=- wandt. Das ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht mußte sich damit sauseinandersetzen, ob die Voraussetzungen der Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 JGG gegeben waren oder nicht. Es besteht der Verdacht, daß das Landsericht die Prüfung dieser Frage versehentlich unterlassen hat.

7;

“D

Der dargelegte Fehler des angefochtenen Urteils muß zu seiner Aufhebung im Strafausspruch führen.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft bei der Angeklagten Lydia WW >efinden müssen. Diese Frage hat es in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft.

Dr. Geier Willms Hübner Mai Sanders