Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 13.10.1961 – 4 StR 314/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR ua 2175 084
Im Nanen d es Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Rudolf Friedrich Sch OENB aus RO -Süä, geboren am @. EEEEEED GE in He,
wegen fortigesetzter Unzucht mit einem Kind u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mai . als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in üer Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landge-
' richts in Bochum vom 10. Febxuar: 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechismittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Grün d_e:
Seit 1953 lebte der Angeklagte mit Frau Elfriede Now in deren Wohnung in außerehelicher Geschlechtsgemeinschaft zusammen.
1955 nahm er auch zu der an@®&: EEE 1944 geborenen außerehölichen Tochter Nora der Frau Nun zeschlechtliche Beziehungen auf, Sie spielten gegenseitig an ihren Geschlechtsteilen, Das wiederholte sich in der Folgezeit einige Male, bis Nora im Frühjahr 1957 von der Caritas für sechs Monate auswärts untergebracht wurde.
Nach der Rückkehr Noras im Herbst 1957 kam es zwischen ihr und dem Angeklagten zum Geschlechtsverkehr, der sich in der Folgezeit oftmals wiederholte. Wenn Nora ihre Monaisregel hatte, ließ sie der Angeklagie an seinen Gliede reiben. Dieses Verhältnis endete damit, daß Nora im Frühjahr 1958 abermals für ein halbes Jahr auswärts in einem Erholungsheim untergebracht wurde.
Im März 1958 heiratete der Angeklagte Frau Ngib-Auf Bitten seiner Frau sorgie er in der Folgezeit für die Erziehung Noras. Er behandelte sie wie ein Vater und Nora sah ihn wie ihren Vater ans
Nach der Rückkehr Noras im Herbst 1958 ließ sie der Angeklagte zunächst geschlechtlich in Ruhe. Eines Abenäs aber vollzog er wieder mit ihr den Geschlechtsverkehr. Dann führte er bis Ende 1959 etwa alle vier Wochen, in der Zeit von Januar bis April 1960 etwa alle acht Tage und zuletzi am 18. Juni 1960 mit ihr den Beischlaf aus.
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3.
Das Landgericht hat den Angeklagten zweier fortgesetztier Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB - für die Zeiträume von 1958 bis Frühjahr 1957 und von Herbst 1957 bis Frühjahr 1958 - sowie eines fortgesetzien Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, dieses in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Blutschande nach | § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB - für den Zeitraum von Herbst 1958 bis Juni 1960 - schuldig befunden und zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.
| ‚Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist erfolglos.
‚2. Nach den Feststellungen sind die äußeren Tatbestände der vom Landgericht angenommenen Straftaten gegeben. Insoweit werden von der Revision keine Bedenken goitbend gemacht.
2. Daß der Angeklagte die Handlungen mit dem Wissen der äußeren Tatumstände sowie willentlich vorgenommen, daß er also - von der Frage der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB zunächst abgesehen — vorsätzlich gehandelt hat, kann obenfalls nicht zweifelhaft sein.
3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Landgericht nicht sämtliche strafbaren Handlungen zu siner einzigen fortgesetzten Straftat zusammengefaßt hat.
Nach den Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Landgericht die in den drei geirennten Zeiträumen in Betracht kommenden Handlungen als drei gesonderte fortgesetzte Straftaten gewertet hat»
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Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung RGSt 75;
207 £f£ geht fehl. In dieser Entscheidung ist gerade bevwont, daß bei der Annahme des für eine forigesetzte Straftat unerläßlichen Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 1, 313, 315) dann besondere Zurückhaltung geboten ist, wenn die Einzelhandlungen zeitlich weit auseinander. liegen. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht für die bis zum Frühjahr 1957 begangenen, für die vom Herbst 1957 bis zum Frühjahr 1958 vorgenommenen und schließlich für die dann im Herbst 1958 einsetzenden unzüchtigen Handlungen die Annahme eines einheitlichen Gesamtvorsatzes abgelehnt hat (UA 5/6), halten danach der rechtlichen Nachprüfung stand.
4. Einen Rechtsfehler läßt das angefochtene Urteil auch insoweit nicht erkennen, als es von der vollen, nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB beseitigten oder eingeschränkten Schuldfähigkeit des Ängeklagten ausgegangen ist. Nach den Feststellungen sollte der. aus der 5. oder 6. Klasse der Hilfsschule entlassene Angeklagte zunächst eine Bergmannslehre durchmachen; er war dazu geistig nicht in der Lage, so daß er Hilfsarbeiter wurde. Weder diese Tatsachen noch der Umstand, daß der Angeklagte schon bald unter dem Einfluß seines Vaters in Straftaten verwickelt wurde und seit seinem 17. Lebensjahr keiner geregelten Arbeit mehr nachging, legten für sich allein die Annahme nahe, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten auch nur erheblich vermindert sei. Sie zwingen nicht zu dem Schluß, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrechtmäßige so schwer wiegender Verfehlungen von der Art, wie er sie begangen hat, einzusehen und nach dieser Einsicht sich zu verhalten, erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen gewesen wäre. Dazu steht auch die Annahme des Landgerichts
5.
nicht im Widerspruch, daß es dem Angeklagten "infolge . seiner geistigen Beschränktheit offenbar schwer gefallen ist, aus sich heraus eine feste Anschauung für Recht und Sitte zu gewinnen" (UA 6). Ersichtlich wollte damit das Landgericht sagen, daß es gerade einem geistig etwas beschränkten Menschen, der - wie der Angeklagie - von scinenm eigenen Vater schon in früher Jugend auf die Bahn von Straftaten gelockt wird, erfahrungsgemäß schwerfällt, "aus sich heraus!" standhaft und auf dem Boden von Recht und Sitte zu bleiben. Mit Recht hat das das Landgericht strafmildernd berücksichtigt und deswegen dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligi. Es deutet ‘ aber nichts daraufhin, daß das Landgericht die Begriffe der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit (vgl. IM Nen. 10 und 11 zu § 51 Abs. 1 StGB; BGHSt 14, 30, 32) verkannt oder rechtsfehlerhaft nicht angewendet hätte. Entgegen der Auffassung der Revision legten es die festgestellten Tatsachen dem Lanägericht auch nicht nahe, von sich aus. einen Sachverständigen zur Prage der Schuläfähigkeit des Angeklagten zu hören (§ 244 Abs. 2 StPO). Hätte Anlaß bestanden, ernstlich damit zu rechnen, daß für den Angeklagten der Schutz auch nur des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht ge-
zogen werden könne, so hätte der Verteidiger einen ent- . sprechenden Beweisamtrag stellen könnens
5, Da das Urteil auch im übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, keinen Rochtsfehler zum
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Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß die Revision
als unbegründet verworfen werden.
Rotberg Krumme
Börtzler Mai
Flitner