Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 26.09.1961 – 5 StR 368/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 368/61 2180 066

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Steinsetzer Erwin x CHE zu: TEE, geboren am EEE 1935 in sup (Ostpreusen),

2. den Rohrinstallateur Eberhard TBB zus Berlin,

dort geboren an ÜEREEEED 9 39,

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.September 1961, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendschutzkammer des Land-

. gerichts zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründes

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

l. Die Sachverständige Prof.Dr.Nau war vorgeladen und auch erschienen; nach der zwingenden Vorschrift des § 245 StPO hätte sie deshalb vernommen werden müssen.

2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr .Wlw war allerdings kein Beweisamtrag, sondern nur ein Beweisermittlungsamtrag, weil er keine bestimmte Beweisbehauptung enthielt. Trotzdem hätte die Strafkammer ihm stattgeben müssen, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen. Denn Dr WB hatte die Zeugin CEEEEEEEB noch vor dem Sachverständigen Dr.Fabisch untersucht.

53. Den Beweisamtrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugin COS hat die Strafkammer ebenfalls zu Unrecht abgelehnt, Die Zeugin war dafür benannt worden, daß die beiden Angeklagten ihren Schlüpfer zerrissen hätten. Die Strafkammer hielt diese Tatsache nicht, wie der Beschluß sagt, für schon erwiesen; vielmehr geht sie im Urteil ausdrücklich von der Möglichkeit aus, daß die Zeugin selbst den Schlüpfer zerrissen habe.

4. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß die Zeugin CE nur zwei Zeugen (SB und Dieter To) gegenübergestellt worden ist. Das Urteil geht dagegen davon aus, daß sie acht Zeugen (We, SB, Dieter und Fredy FEED , “GEED. SED: VOL: AED) zezenübergestellt worden sei. Insoweit beruht das Urteil auf der irrigen Annahme eines Verhandlungsvorganges (mit Einzelheiten), der sich in Wahrheit, wie das Protokoll erweist, in der Verhandlung nicht zugetragen hat. Das verstößt, wie die Revision mit Recht rügt, gegen § 261 StPO.

Bei keinem dieser vier Verstöße läßt sich die Möglichkeit ausschließen, daß das freisprechende Urteil auf ihm beruht. Die übrigen Rügen bedürfen keiner Erörterung.

- 3.

- 3.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Der Senat hat von seiner Befugnis gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen,

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Nayr

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