Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 21.07.1961 – 4 StR 93/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Es Bu 2174 027 Anders als beim Anstellungsbetrug des Beamten bemißt sich beim Anstellungsbetrug des Angastellt:e nn der Vermögensschaden des Dienstheren ‚häufig nach dem tatsächlichen Wert der geleisteten Dienste. Entsprechen diese den Erwartungen, so ist der Dienstherr nicht deshalb geschädigt, weil der Angestellte eine vorausgesetzte Vorbildung. oder berufliche Bewährungszeit nicht aufweist. ‚BGH, Urteil vom 21, Juli 1961 - 4 StR 93/61 - 16 Dortmund 4_StR 93/61
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
Es Bu 2174 027
Anders als beim Anstellungsbetrug des Beamten bemißt sich beim Anstellungsbetrug des Angastellt:e nn der Vermögensschaden des Dienstheren ‚häufig nach dem tatsächlichen Wert der geleisteten Dienste. Entsprechen diese den Erwartungen, so ist der Dienstherr nicht deshalb geschädigt, weil der Angestellte eine vorausgesetzte Vorbildung. oder berufliche Bewährungszeit nicht aufweist.
‚BGH, Urteil vom 21, Juli 1961 - 4 StR 93/61 - 16 Dortmund
4_StR 93/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
‚gegen
den Handelsvertreter Herbert Me ,— aus DEEEEED, dort geboren an ®: EEE wB,
wegen Betrugs u.8&.
hat der. 4, Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sitzung vom 21. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Sauer
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwali Dr.Dr. «ERD | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Septenber 1960 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu:’neuer: Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
2.
Grün d e:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen Verjährung - wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung in Tateinheit mit (fortgesetzten) Betrug, wegen eines weiteren Betrugs und wegen: eines Vergehens gegen § 98 des Bundesvertriebenengesetzes zur Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt.
Die auf? einen Verfahrensverstoß und auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
I. Betrug zum Nachteil des kcbeitsnnte Damm der Urteilsgründg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte auf Grund eines von ihm am 3. März 1958 bein Arbeitsamt TB gestellten Antrags in;der Zeit vom 28. März bis 30. Juni 1958 Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von insgesamt 1.165,70 DM. Bei der Stellung des genannten Antrags hatte er eine Erklärung unterschrieben, wonach ihm bekannt sei, daß er während des Bezugs von Arbeitslosengeld jeden Nebenverdienst sowie jede Verände- . rung in seinen und in den Verhältnissen seiner Angehörigen unverzüglich dem Arbeitsamt anzuzeigen habe, Gleichwohl unterließ es der Angeklagte, dem Arbeitsamt mitzuteilen, daß er am 18. März 1958 eine Tätigkeit als selbständiger Bandelsvertreter in Mei aufgenommen hatte, die er bis zum 30. Juni 1958 ausübte und aus der er insgesamt Einnahnen von 1.120 DM bezog.
2. Das Landgericht hat in dem geschilderten Verhalten des Angeklagten einen Betrug gesehen (V 3 der Urteilsgründe). Das ist rechtlich bedenkenfrei und wird auch von der
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Revision nicht näher angefochten. Zwar fehlt im Urteil‘ eine Feststellung über die Höhe des der Arbeitslüsenversicherung zugefügten Schadens. Das ist jedoch bei der geringen Höhe der für die Straftat ausgeworfenen Strafe unschädlich. Daß der Versicherung ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist, folgt aus der Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe gewußt, daß er bei Meldung seines Vertreterverdienstes "die empfangene Unterstützung ganz oder wenigstens zum Teil nicht erhalten haben würde" (S. 29 UA), und, der Angeklagte habe "den entstandenen Schaden zum Teil wieder gutgemacht" (S. 30 UA). Überdies wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, äie vernißte Feststellung über die Höhe des Betrugsschadens nachzuholen,
II. Vergehen gegen § 98 des Bundesvertriebenengesetzes (II 1 c, III 8 der Urteilssründe).
1. Wie die Strafkammer festgestellt hat, beantragte deı Angeklagte am Il. September 1954 beim Amt für Vertriebene und Flüchtlinge der Stadt Du die Ausstellung eines Vertriebenenausweises, auf den er, wie er wußte, keinen gesetzlichen Anspruch hatte. Um einen solchen vorzutäuschen, machte er falsche Angaben über seinen "ohnsitz an 3]. Dezember 1937, am 1. September 1939 und im Zeitpunkt seiner Vertreibung oder Flucht und legte zu deren Nachweis einen eigens für diesen Zweck fülschlich hergestellten Auszug aus der Marinestammrolle - der Angeklagte hatte in zweiten Weltkrieg einer Pioniereinheit der Marine angehört - vor. Er verfolgte damit den Zweck, als seinen und seiner Familie ordentlichen Yohnsitz im Zeitpunkt der Vertreibung oder Flucht NEEEWP/Landkreis “OD in der No erscheinen zu lassen, obwohl er bis zum Kriegsende seinen (ersten) ehelichen ‘ohnsitz in Berlin beibehalten
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(S. 4 UA) und seine Familie lediglich nach NR evakuiert hatte, Auf Grund der falschen Angaben wurde dem Angeklagten der Vertriebenenausweis ausgestellt.
2. Dieses Verhalten hat das Landgericht als Verstoß gegen § 98 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gewürdigt. Es führt dazu aus, dem Angeklagten sei infolge seiner .falschen Angaben eine "Vergünstigung" zuteil geworden, obwohl er nicht im Sinne des genannten Gesetzes vertrieben worden sei (V 4 der Urteilsgründe). Auch diese Verurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Unrecht wendet der Angeklagte ein, daß über die "Anerkennung" als Vertriebener ausschließlich das Vertriebenenamt, nicht das Gericht zu entscheiden habe. Nach 8 15 Abs. 5 BVFG i.d.F, vom 14. August 1957 (BGBl. I, S. 1215) bindet die Entscheidung über die Ausstellung eines Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweises nur die sog. Betreuungsbehörden, d.h. die Behörden und Stellen, "die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind". Eine Bindung der Gerichte {und anderer Verwaltungsbehörden oder Stellen als der genannten) ist nicht vorgesehen. Diese Auffassung wurde auch im Gesetzgebungsverfahren ohne Widerspruch vertreten (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages 2. Wahlperiode 1953 Drucks. Nr. 3666 zu Nr. 9 Buchst. e).
b) Mit er Behauptung, er habe entgegen der Annahne des Landgerichts während des Kriegs seine Familie nach NEE nicht evakuiert, sondern deren (und damit seinen eigenen) Wohnsitz dorthin verlegt, wendet sich der Beschwerdeführer unzulässigerweise gegen eine das Revisionsgericht bindende Feststellung des Tatrichters.
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c) Das Bundesvertriebenengesetz behandelt die Familie "in vertriebenrechtlicher Hinsicht" nur insofern als eine Einheit, als § 7 vorsieht, daß nach der Vertreibung geborene Kinder von einem Elternteil die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling erwerben. Aus der dort getroffenen Regelung, welchem Elternteil das Kind folgt, ergibt sich zugleich, daß die Eltern oder Ehegatten keine "Vertriebeneneinheit" bilden. Der Angeklagte kann daher seine Eigenschaft als Vertriebener nicht daraus herleiten, daß nach einer angeblichen Äußerung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung seine Ehefrau als Vertriebene anzuerkennen sei; ebensowenig daraus, daß Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen (Art. 6 Abs. 1 GG), wie keiner näheren Begründung bedarf.
d) Rechtsirrig ist allerdings, daß die Strafkammer schon die bloße Erlangung des Vertriebenenausweises als "Vergünstigung" im Sinne des § 98 BVFG angesehen hat (S.
34 UA). Der Vertriebenenausweis selbst ist noch kein Vorteil, der geeighet und dazu bestimmt ist, die Nachteile
zu mildern, die dem Vertriebenen durch die Vertreibung entstanden sind (vgl. BGHSt 9, 225, 227, 229; auch BGHSt 9, 30); er dient vielmehr nur dem Nachweis der Vertriebeneneigenschaft (§ 15 Abs. 1 BVFG) und bildet damit erst die Grundlage für die Geltendmachung von Rechten oder Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz oder anderen Gesetzen (vgl. auch § 15 Abs. 4 BVFG, wonach der Vertriebenenausweis auch solchen Vertriebenen zusteht, die nach den §§ 9 bis 12 BVFG zur Inanspruchnahme von "Rechten oder Vergünstigungen" nicht befugt sind). Trotz des genannten Irrtuns besteht jedoch die Verurteilung des Angeklagten zu Recht. Wer den Vertriebenenausweis beahtragt; tut das erfahrungsgemäß deshalb, weil er sich damit Vorteile
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der erörterten Art verschaffen will. Daß auch. der Angeklagte didse Absicht verfolgte, ergibt sich aus der Feststellung das Landgerichts, daß er bei seinem Antrag vom 19. Februar 1950 an die Stadt DW, seine - des Angeklagten -— Grundvergütung als Bauingenieur günstiger festzusetzen, "insbesondere auf seine Anerkennung als Vertriebener" hinwies. Das war ersichtlich auch die Überzeugung der Strafkammer. Beabsichtigte aber der Angeklagte bei seinem Gesuch um Ausstellung des Vertriebenenausweises, den Vertriebenen vorbehaltene Rechte odar Vergünstigungen für sich in Anspruch zu nehmen, so war das Vergehen nach § 98 BVFG schon damit vollendet, daß er vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art machte oder benutzte; ob er solche-Vorteile wirklich für sich in Anspruch nahm, ist unerheblich.
gesetzten Anstellungs- und Beförderungsbetrug (Il 1 a bis_b, 2 bis 9 und III 3 bis 7 der Urteilsgründe).
ı. Nach den Peststellungen des Landgerichts fertigte der Angeklagte etwa im Jahre 1952 eine Reihe wnechter Urkunden und unechter Beglaubigungsvermerke unter Abschriften solcher und anderer Urkunden an, in denen er zum Zwecke
III. Fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit £ort-
seines besseren Fortkommens falsche Angaben über seinen
beruflichen Werdegang und andere für die Beurteilung seiner beruflichen Eignung wichtigen Umstände machte. Diese Urkunden legte er in der Folgezeit zu Gesuchen um Anstellung oder Höherstufung im städtischen oder staatlichen Dienst vor. Nach der Überzeugung des Landgerichts erreichte er dadurch bei Neueinstellungen, daß er jeweils sofort in die höchste für ihn als Bauingenieur mögliche Gehaltsstufe einrückte, während er sonst mindestens für eine Probe- und Anlaufzeit niedriger besoldet worden wäre.
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Wegen dieses Verhaltens verurteilte ihn die Strafkammer wegen Tortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem - teils vollendetem, teils versuchten - Betrug zu einer Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis (V 2 Urteilsgr.).
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Verfahrensrüge und mit sachlichrechtlichen Einwendungen.
2.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer die zugesagte Wahrunterstellung mehrerer Beweisbehauptungen nicht eingehalten habe. Das trifft nicht ZU. .
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung Zeugenund andere Beweise für ie nachstehenden Behauptungen angeboten (HA Bä. II Bl. 54 ?):
a) daß er von 1942 - 1944 die Festungspionierschule Berlin-KB besucht und im Herbst 1944 die Abschlußprüfung mit "gut" bestanden habe;
bj;;daß diese Abschlußprüfung dem Abschluß auf einer HTL (Höheren Technischen Lehranstalt). gleichgestellt sei,
c) daß diese Prüfung zum Eintritt in die gehobene Verwaltungslaufbahn berechtige und dem Abschluß einer Marinefachschule gleichstehe. |
Das Landgericht hat die drei Beweisamträge mit folgender Begründung abgelehnt (HA Bd. II Bl. 64):
Zu a) Der Besuch der Festungspionüerschule von 1942 - 1944 und ihr erfolgreicher Abschluß würden als erwiesen
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angesehen; das Prädikat des Abschlusses, das der Angeklagte mit "gut" angebe, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Zu b) Die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Festungspionierschule mit einer Prüfung nach Absolvierung einer HTL solle als wahr untersteilt werden.
zu ce) Die Behauptung, die Abschlußprüfung an der Festungspionierschule berechtige zum Eintritt in die geho-. bene Verwaltungslaufbahn, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Soweit darnach das Landgericht eine Wahrunterstellung zugesagt hat, wurde diese im Urteil eingehalten. Seite 3 UA ist festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit vom 27. Oktober 1942 bis 31. Oktober 1944 (4 Semester) an einem Festungspionierlehrgang der Festungspionierschule in Berlin-KOEEED teilgenommen hat, und weiter gesagt, daß nit Rücksicht auf die während des Lehrgangs oder im Anschluß an didsen (mit Rückwirkung) ausgesprochene Beförderung des Angeklagten zum Festungspionieroberfeläwebel von einen erfolgreichen Besuch des Lehrgangs auszugehen sei. Im Anschluß hieran wird darauf hingewiesen, daß die Festungspionierschule in Berlin-K@B sowohl in der Reichsliste der Fachschulen, deren Abschlußzeugnisse zun Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Deutschen Reichsbahn berechtigten, als auch im Deutschen Fachschulführer 1941/42 als Höhere Technische Lehranstalt (tiefbautechnischer Richtung) verzeicnet sei.
Die Darstellung der Revision, die erörterten Beweisan-
träge hätten auch "den Abschluß II für Verwaltung und
Technik" zum Gegenstand gehabt, wird durch die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt. Sollte dies, wie der
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Angeklagte in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat behauptet hat, der (unausgesprochene) Sinn der Beweisamträge gewesen sein, so liegt es an ihm, in der neuen Hauptverhandlung einen eindeutigen Antrag zu stellen.
3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung wendet. Dagegen kann der Schuldspruch wegen (fortgesetzten) Betrugs nicht bestehen bleiben.
a) Allerdings sind auch die Angriffe, die der Angeklagte hiergegen richtet, großenteils unbegründet.
aa) Sein Einwand, er hätte bei Vorlage der Urschrift des Zeugnisses der Festungspionierschule "ohne Zweifel bisher innegehabte Dienststellungen ebenso bekommen", ist unerheblich, weil der Angeklagte bei seinen Bewerbungen sich nicht darauf beschränkt hat, den erfolgreichen Abschluß des Festungspionierlehrgangs auf der Festungspionierschule in Beriin-KEEB zu pvehaupten, sondern andere für seine Einstellung bedeutsame "Qualifikationen" vorgetäuscht hat.
bb) Zu Unrecht bestreitet der Beschwerdeführer die Ursächlichkeit seiner Täuschungshandlungen für den vom Landgericht angenommenen Vernögensschaden der Körperschaften, in deren Dienst er trat.
Soweit er in diesem Zusammenhang die Feststellungen des Landgerichts angreift oder neue Tatsachen vorbringt, kann er im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (§ 337 StPO). Unter dem vom Angeklagten beanstandeten Ausdruck "Höhergruppierung", die er nach der Sachverhaltsschilderung unter II 4 der Urteilsgründe (vgl. auch II 5 - 8)
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erstrebt hat, verstand auch das Landgericht - in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Revision - eine dem Angeklagten günstigere Festsetzung seiner Grundvergütung (III 3 b der Urteilsgründe).
Im Falle der Einstellung durch die Stadt Dr (III 3 a der Urteilsgründe) hat das Lanfgericht festgestellt, daß der Angeklagte ohne die gefälschten Bewerbungsunterlagen mindestens für eine Anlaufzeit in eine wesentlich niedrigere Vergütungsgruppe als TOA V a eingestuft worden wäre. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer im Zusammenhang der Ursächlichkeitsprüfung vergeblich ein, daß es sich bei der "Gruppe V" um eine mittlere Besol-
- dungsgruppe für Fachschulingenieure gehandelt habe, die
im Hinblick auf sein Dienstalter nicht zu hoch gewesen sei. Es kommt nicht darauf an, welche Vergütungsgruppe nach der Ansicht des Beschwerdeführers seinem (wirklichen) Dienstalter angemessen war - der Angeklagte ist gelernter Schriftsetzer, war von 1937 bis zum Kriegsende Angehöriger der Kriegsmarine (bis 1942 im Nachrichtenwesen, später als Pionier) und trat erst im August 1945
in den technischen Dienst einer Behörde, nämlich der Stadt Berlin (Sowjetsektor) ein -, sondern wie er bezahlt worden wäre, wenn die Stadt DEE seinen virklichen beruflichen Werdegang gekannt hätte. In dieser Hinsicht hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte, falls er überhaupt eingestellt worden wäre, keinesfalls sofort in die Vergütungsgruppe V2
die (damals) höchste für Bauingenieure, eingestuft worden wäre (S, 21 f UA). Daß diese Überzeugung mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch steht, drängt sich auf, wenn man bedenkt, daß der Angeklagte die Stadt I@B-EB ir seinem Einstellungsgesuch samt den dazu vorgeleg-. ten gefälschten Urkunden. über eine Vielzahl erheblicher
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Punkte getäuscht hat (S. 20 £f i.V.m. $S. 8 £ff UA). Er spiegelte vor,
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die Gymnasial-Reife (Abitur) zu haben, während er in Wirklichkeit das Gymnasium mit dem Versetzungszeugnis zur Obersekunda verließ;
daß sein erlernter Beruf der eines VYasserbauwerkers (nach dem gefälschten Marinestamnrollenauszug, S. 8 UA) oder Bauingenieurs (nach dem gefälschten Kriegsgefangenen-Entlassungsschein,
S. 11 UA) sei, während er "nur" gelernter Schriftsetzer war; das tat er, wie das Landgericht Seitc 11 UA ausdrücklich feststellt, weil ihm die Berufsangabe als Schriftsetzer "für seine beruflichen Ziele als Bauingenieur hinderlich erschien und
er außerdem in seiner Verwendung als Bauingenieur eine Anrechnung aller Vorzeiten pis zur Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft" (11. Juli 1945,
S. 4 UA) "erreichen wollte";
daß er auf der Festungspionierschule 6 Semester lang ausgebildet worden sei, daß er die Abschlußprüfung mit der Gesamtnote "sehr gut" bestanden habe unä daß ihm auf Grund dieser Prüfung nicht nur der Bauingenieur (Fachrichtung Tiefbau), sondern auch der "Abschluß II für die Beamtenlaufbahn des gehobenen Dienstes und für Verwaltung
und Technik" zuerkannt worden sei (S. 8, 10 U).
In Wirklichkeit hatte der Festungspionierlehrgang nur 4 Semester gedauert, das Prüfungsergebnis nach dem vom Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag nur auf "gut" gelautet und der Angeklagte nach der Wahrunterstellung des Landgerichts nur die Befugnis erlangt, sich als Bau-
ingenieur zu bezeichnen;
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4» daß er am ]. April 1945 zum Marineingenieur ernannt und nach der Eesoldungsgruppe "A IV C II" bezahlt worden sei, während seine letzte mili-
tärische Peförderung die zum Marinefestungspionieroberfeldwebel an 1. Oktober 1944 war,
5. daß er im Juli/August 1952 von der Wasserstraßendirektion Berlin (Ostberlin) als "technischer Referent (Bauingenieur)" nach dem Tarifvertrag VBV - Gruppe I mit einer Monatsvergütung von 900 DM eingestellt worden sei, während er in Wirklichkeit nur technischer Angestellter mit einen Monatsgehalt von 600 DM nach Tarif VBV III war (S. 16 i.V.m. S. 5 UA).
Da es nach dem oben Gesagten nur darauf ankommt, wie der Angeklagte besoldet worden wäre, wenn er seinen wirklichen beruflichen Werdegang offenbart hätte, kann die Revision auch die Ursächlichkeit der: Vorspiegelungen des Angeklagten für seine Bezahlung nach der Vergütungsgruppe
TOA IV durch die Stadt WEM nicht mit der Behauptung
anzweifeln, daß er schon 1945 in Berlin eine gleich:hohe oder gar höhere Vergütung erhalten habe, was im übrigen offensichtlich nicht zutraf (vgl. S. 16 UA). In diesem Falle hat das Landgericht überdies die Überzeugung ge-. wonnen, daß der Angeklagte ohne seine unwahren Angaben und die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des gefälschten Zeugnieses der Festungspionierschule "weder eingestellt noch gar nach TOA IV eingruppiert" worden wäre
(S. 26 UA). |
Ob und auf welche Weise der Angeklagte seine Einstellung nach der Vergütungsgruppe TOA "V" beim Finanzbauamt in MG erreicht hat, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen (S. 6 UA). Schon deshalb kann der
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Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht mit dem Schluß gehört werden, dieser Fall beweise, daß er in den dem Schuldvotwurf zugrunde gelegten Fällen "unter Umständen auch ohne gefälschte Zeugnisse nach der Vergütungsgruppe TOA V eingestellt worden wäre".
Auch in den vom Angeklagten nicht ausdrücklich angegriffenen Fällen des (vollendeten) Betrugs begegnet die Feststellung der Ursächlichkeit seiner Vorspiegelungen für die ihm nach der Ansicht des Landgerichts nicht zukommende Einstufung in höhere Besoldungsgruppen (TOA IV durch die Oberfinanzdirektion KO, T0oA Va statt VI durch die Amtsverwaltung HD -Vo@iiB) keinen rechtlichen Bedenken,
b) Dagegen läßt das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen darüber vermissen, ob die von dem Angeklagten getäuschten Gemeinden und Verwaltungen durch seine Einstellung einen Vermögensschaden erlitten haben, oder - im Falle der von dem Angeklagten erstrebten Höhergruppierung (II 4 der Urteilsgründe) - erlitten hätten, wenn dem Antrag stattgegeben worden wäre.
Das Landgericht befaßt sich mit dieser Frage nicht näher. Den rechtlichen Darlegungen S. 33 UA wie auch anderen Urteilsstellen kann nur in etwa entnommen werden, daß die .‚Strafkammer den Vermögensschaden der getäuschten ‘ Gemeinden und Verwaltungen darin gesehen hat, daß diese den Angeklagten überhaupt. eingestellt (Fall der Stadt Witten, S. 26 UA) oder ihm, sei es für die Dauer der Anstellung (Fälle der Oberfinanzdirektion KoWiiB und der Antsverwaltung HD -DoeilB, S. 24, 25 UA), sei es mindestens für eine Probe- und Anlaufzeit (Fall der
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Stadt DEE, S. 22 UA), ein höheres Gehalt bewilligt und gezahlt haben, als sie ihm gewährt hätten, wenn ihnen die wirkliche Vorbildung und der wirkliche berufliche “erdegang des Angeklagten bekannt gewesen wären. Die Strafkammer hat demnach darauf abgestellt, daß die Gehaltsvereinbarungen mit dem B.schwerdeführer ihre Ursache in einer irrigen Vorstellung der Gemeinden und Verwaltungen über Vorbildung und berufliche Bewährung des Angeklagten hatten. Das ist jedoch nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Zur Feststellung eines Betrugsschadens bedarf es vielmehr eines Vergleichs des Vermögensstandes des Getäuschten vor der ihn angeblich schädigenden Yer-
‘ mögensverfügung mit seinem Vermögensstand nach dieser Ver-
fügung (u.a. RGSt 16, 1 ff; 74, 129). Bei einem Dienstvertrag (im weiteren Sinn) ist zu prüfen, ob die von dem Dienstberechtigten übernommenen geldlichen Leistungen wertmäßig die von dem Verpflichteten zugesagten und geleisteten Dienste überstiegen (u.a. RGSt 65, 281; 73, 268; BGHSt 1, 13, 14 f). Nur wenn das - unter dem Gesichtspunkt vor allem der Erwartungen des Dienstberechtigten - der Fall ist, kann ein Schaden bejaht werden. Insoweit hat aber das Landgericht (S. 33 UA) ausgeführt, daß der Angeklagte die mit der niedrigeren Besoldung verbundene Schlechterstellung auch dann hätte in Kauf nehmen müssen, wenn er "tatsächlich die für die hohe Gehaltsstufe erwartete Arbeitsleistung erbracht hätte, was er, so,gehtzest zumindest aus dem Zeugnis der Stadt
DD hervor, auch tatsächlich getan hat". Diese Dar-
legung entzieht der Annahme den Boden, die Arbeitsleistung des Angeklagten habe - rein geldlich gesehen - den Wert des bezogenen Gehalts nicht erreicht.
Solche streng wirtschaftliche Betrachtungsweise hat nun allerdings in der Rechtsprechung des Reichsgerichts
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und des Bundesgerichtshofs gewisse Abwandlungen erfahren. Bei Beamten des Staates und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften beantwortet Sich die Frage, ob der Dienstherr durch eine erschwindelte Anstellung oder gehaltsmä-Bige Höherstufung einen Vernögensschaden erlitten hat, nicht so sehr nach dem geldlichen Wert der übernommenen Dienste als vielmehr darnach, ob der Beante die durch Gesetz oder Verwaltungsvorschriften bestimmten Anstellungsoder Beföürderungsbeäingungen, insbesondere hinsichtlich einer vorgeschriebenen Ausbildung, erfüllt (BGHSt 5, 358 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Tut er das nicht, so gilt er trotz zufriedenstellender dienstlicher Leistungen als für sein Amt untauglich und vermag demzufolge für die ihm gewährten Bezüge keine (unter rechtlichen Gesichtspunkten beachtliche) gleichwertige Gegenleistung zu erbringen.
Diese für Beamte aufgestellten Grundsätze sind indes nicht ohne weiteres auf Angestellte mit Privatdienstvertrag wie den Angeklagten übertragbar, mögen sie auch im Dienste des Staates oder anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften stehen und mit gleichen hoheitlichen oder nichthoheitlichen Aufgaben betraut sein wie Beamte (vel. RGSt 73, 268). Bei ihnen ist ein dem Dienstherrn entstandener Vermögensschaden grunäsätzlich durch den oben ge-
schilderten Wertvergleich zwischen Arbeitsleistung und Gehalt zu ermitteln. Andere Maßstäbe sind nur dann anwenäbar, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern (RGSt 75, 8; ferner 73, 268, wonach außerdem die Bezahlung mit Rücksicht auf diese Eigenschalten besonders hoch festgesetzt sein muß), oder wenn Anstellung unä Höhe der Bezüge - ähnlich wie beim Beamten - eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Dauer früherer Beschäftigungen abhängen (vgl. RGSt 64, 33, 36 £).
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In dieser Richtung hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Es hat weder dargetan, daß dem Angeklagten besondere Vertrauensstellungen übertragen wurden (und mit Rücksicht hierauf sein Gehalt besonders hoch bemessen wurde), noch, daß der Angeklagte nach einschlägigen Vorschriften oder (mindestens) einer ständigen Übung im öffentlichen Dienst entweder überhaupt nicht hätte angestellt werden dürfen oder doch nur in einer niedrigeren Gehaltsgruppe, als sie ihm tatsächlich zugebilligt wurde - sei es für dauernd, sei es für eine besimnte Anlauf- oder Probezeit, In Betracht kommt insoweit vor allem die Allgemeine Vergütungserdnung zur Tarif
ordnung A für Belegschaftsmitglieder im öffentlichen
Dienst (TOA). Für die dort vorgesehenen Vergütungsgruppen sind bestimmte "Tätigkeitsmerkmale" festgelegt. Sie heben auf eine bestimmte Ausbildung (mit oder ohne berufliche Erfahrungen) ab, stellen aber Bewerbern mit solcher Ausbildung "gleichwertige Kräfte mit entsprechender Tätigkeit", in der Vergütungsgruppe III "gleichwertige wissenschaftliche, technische, kaufmännische und sonstige Angestellte mit entsprechender Tätigkeit" gleich.
Für Angestellte im öffentlichen Dienst gelten demnach, soweit die TOA anwenäbar ist, gerade nicht dieselben strengen Laufbahnvoraussetzungen wie für Beamte, Vielmehr
“entscheidet bei ihnen letzten Endes die tatsächliche
Leistung; wer den an die erstrebte Vergütungsgruppe zu
stellenden Anforderungen - und sei es auch als"Außenseiter" -
genügt, ist eine vollwertige Arbeitskraft, auch wenn seine Ausbildung hinter dem für diese Vergütungsgruppe an sich geforderten Stand zurückbleibt.
Das Landgericht hätte daher, falls sich nicht aus bisher nicht mitgeteilten Vorschriften oder einer anerkannteni-: Übung ergab, daß der Angeklagte nach seiner
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wirklichen Vorbildung oder seiner wirklichen beruflichen Bewährung nicht oder nicht (sofort) in der ihm gewährten Gehaltsstufe hätte angestellt werden dürfen, nur dann zu einem Sschuldspruch wegen Betrugs kommen dürfen, wenn es die Überzeugung gewonnen hätte, daß die Leistungen des Angeklagten hinter den berechtigten Erwartungen zurückblieben und daß der Angeklagte sein Unvermögen kannte oder doch mit ihm rechnete, als er sich um die Stellungen bewarb. |
4. Der erörterte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betrugs. Diese erfaßt wegen der vom Landgericht ohne Rechtsirrtum angenonmenen Tateinheit den an sich unbedenklichen Schuldspruch wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung. Aufzuheben sind ferner - neben der Gesamtstrafe - ie für den Betrug zum Nachteil des Arbeitsamts DD und die für das Vergehen gegen § 98 des Vertriebenengesetzes verhängten Einzelstrafen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie durch die Verurteilung des Angeklagten wegen (fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit (fortgesetztem) Betrug zu dessen Nachteil beeinflußt sind. üas Landgericht ist allerdings nicht gehindert, in der neuen Hauptverhandlung gleich hohe Strafen auszusprechen, und zwar auch dann, wenn es den Angeklagten mangels Feststellbarkeit einer Vermögensbeschädigung nicht mehr dds Anstellungsbetrugs, sondern nur noch der (fortgesetzen) Urkundenfälschung für überführt erachten sollte; Voraussetzung ist nur, daß es den Unrechts- und Schulägehalt dieser Tat - unter Berücksichtigung insbesondere der mit den gefälschten
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Urkunden begangenen Täuschungen - so hoch bemißt, daß für sie allein schon eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis angemessen erscheint.
Rotberg Bundesrichter Dr. Sauer Nartin ist. beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Lang-Hinrichsen Börtzler