Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 19.07.1961 – 2 StR 201/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR_ 201/61
nm —— 7
Im Nanınıen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Fernmeldeoberinspektor Hans Richard A
GEB ‚ geboren an. ww in 7 EEE .
2.) den Prokuristen Bruno Karl Theodor t EB aus :ie-SO. geboren an pas in Be,
3.) den Postrat Paul Hugo Sch
- Dr EEE TED, geboren an WB. —— in Dt —— ur
wegen schwerer passiver Bestechung u.a.
US
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter “Xirchhof
als bsisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. => in der Verhandlung, Iberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts in Darmstadt vom 1. Februar 1961 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last, die auch die den Angeklagten StB und Schep-DreB im Revisionsrechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
2.) Auf die Revision des Angeklagten AB „ira das Urteil mit den Feststellungen aufgenoben, soweit er wegen ein-
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facher passiver Bestechung verurteilt worden ist, au3erden
im Gesamtstrafausspruch, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Lanägericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten ı END unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen schwerer passiver Bestechung in zehn Fällen, wegen einfacher passiver Bestechung in sieben Fällen und weg: Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und zwei Monaten:Gefängnis verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat sie in den 17 Fällen der Verurteilung wegen Bestechung das Jeweils Empfangene oder dessen Wert zugunsten des Landes Hessen für verfallen erklärt.
Den Angeklagten S t EEEEB hat sie in drei Fällen von dem Vorwurf der aktiven Bestechung, außerdem von dem Vorwurf der Unterschlagung und der Untreue, sowie den Angeklagten Sch ED - 2 r EB in ürci Fällen von der Berchuldigung der passiven Bestechung freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsunwaltschaft und des Angeklagten AB. Während sich dieser gegen seine Verurteilung schlechthin wendet, greift die Staatsanwaltschaft das Urteil insoweit an, als die Strafkammer 1.) in den unter Nr. 8, 9, 10 und 12 des Urteils wiedergegebenen Fällen (Zuwendungen seitens der Firma Dr. D. DüEEEE> X.G. an den Angeklagten AB) nur einfache und nicht schwere passive Be-Stechung angenommen hat, 2.) die Angeklagten AB una Ste in den unter sr. 15, 16 und 17 des Urteils geschilderten Fällen (Zuwendungen Stg> an WW) freigesprochen hat,
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3.) gegen den Angeklagten Sch@p-DrBB auf Freispruch im Falle Nr. 3 erkannt hat, in dem er sich zwei Fotoobjektive durch den Geschäftsführer Dr. Va» der Firma MD-T EB 5 in NiEMB hat besorgen
lassen.
Beide Revisionen erheben die Sachbeschwerde; die Staatsanwaltschaft rügt zudem die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, soweit sie die Freisprechung der Angeklagten Arnold und Streich beanstandet.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet; die Revision des Angeklagten AB hat teilweise \ı Erfolg.
I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft: 1.) Annahme einfacher passiver Bestechung in den Fällen Nr. 8, 9, 10 und 12 des Urteils (Bl. 13 und 14 UA).
Entgegen der Ansicht der Revision sind keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß die Strafkammer die Entgegennahme der insgesamt vier Zuwendungen der Firma Dr. D. Düs-GEEEEEB X.G. äurch den Angeklagten AGB nicht jeweils als schwere passive Bestechung beurteilt hat. Nach den Feststellungen hat AED von dieser Firma in drei Fällen Weih- Y nachtsgeschenke im Werte von 253.-, 54.- und 48.- DM erhalten, während ihm im vierten Falle die Firma Dr. D. Di» Vorteile in der Weise hat zukommen lassen, daß sie ihn während einer dreitätigen Preisprüfung mit einem Firmenauto von DEEP nach PEEEEEEED und zurück befördert sowie für seine Verpflegung in diesen;Tagenmindestens 80.*?DM aufgewendet hat. Das sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenshaltungskosten keine so "aufwendigen! Geschenke, daß, wie die Revision meint, schon der Wert der Zuwendungen habe
zu dem Schluß führen müssen, der Angeklagte AB habe zu pflichtwidrigen Amtshandlungen bestimmt werden sollen. Ten
von der Revision behaupteten Erfahrungssatz, Firmengec:. ır.':o würden stets für ein pflichtwidriges Tun gegeben, wenn ihr
Wert über den eines Reklamegeschenkes hinausgehe, gibt es nicht. Daher kann es nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden, daß die Strafkammer es für möglich und für nicht widerlegt erachtet hat, die Firma Dr. D. DÜEEB habe die Zuwendungen dem Angeklagten AD aus Höflichkeit zukommen lassen, und nicht in der Absicht, ihn zu pflichtwidrigem Tun
zu veranlassen. Eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer passiver Bestechung kan somit nicht in Betracht.
Ob AB sich durch die Annahme der Vorteile der versuchten schweren passiven Bestechung schuldig gemacht haben könnte, hat das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert; indessen enthalten seine Darlegungen in tatsächlicher Hinsicht auch die Verneinung eines Versuchs. Das ergibt sich nicht nur aus dem Hinweis, daß "die Tatbestände hart an der Grenze einer für die Firma Die und den Angeklagten AB ungünstigen Auslegung liegen", sondern auch aus der an anderer Stelle des Urteils in einem Falle der schweren passiven Bestechung getroffenen Feststellung, daß "von dem Angeklaxten, der im Jahre 1958 schon über eine gute Erfahrung über Sinn und Charakter von Firmengeschenken verfügt habe, erkannt worden sei, welche Motive die Firma gehabt habe!". Diesen ErwWägungen kann mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß die Strafkammer jedenfalls davon überzeugt war, daß ein Irrtum des Angeklagten über die Motive der Firma nicht vorlag, womit die Annahme eines Versuchs ausschied.
2.) Freisprechung der Angeklagten AB ung StB in
den Fällen Nr. 15, 16 und 17 des Urteils (Bl. 15 bis 18 vn)|
Das Vorbringen der Revision ist hier gleichfalls nicht geeignet, das Urteil in seinem Bestande zu gefährden. Die von der Staatsanwaltschaft vermiöten näheren Feststellun:®.n über die "dienstlichen Berührungspunkte" der beiden Angeklagten sind im Urteil enthalten. Bei der Darstellung der Tätigkeit, die Arnold hinsichtlich der Firma Se & HOEEEB AG entfaltete,wird geschildert, daß er in den Jahren von 1955 bis 1957 insgesamt drei Preisprüfungen in Mis-EB und eine rreisprüfung in Br vorgenommen hat.
Daß er hierbei in Mdie mit dem Angeklagten StB als dem Leiter des dortigen Wege-Werks in Berührung gekommen ist, ergibt sich ohne weiteres aus dem Zusammenhang des Urteils, so daß diese Tatsache keiner besonderen Hervorhebung bedurfte.
Im übrigen hat die Strafkammer festgestellt, daß die dienstlichen Berührungspunkte hinter die persönlichen Beziehungen der beiden Angeklagten weit zurücktraten, und daß sich diese engen, freundschaftlichen Beziehungen aus einer Bekanntschaft entwickelt haben, die schon zustande gekommen war, ehe AB in den Dienst der Bundespost trat. Hieraus hat das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise geschlossen, daß die Zuwendungen Ste an AED auf das freundschaftliche Verhältnis zurückzuführen waren, das nicht nur zwischen den Angeklagten selbst, sondern auch zwischen deren Ehefrauen bestand. Mit ihren Einwendungen will die Revision versuchen, aus jenen Feststellungen abweichende, den Angeklagten ungünstige Folgerungen abzuleiten. Das ist nicht zulässig. 2s mag zugegeben werden, daß die Übernahme der Hotelkosten in Höhe von etwa 500 DM durch StB ein für
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AB Heschtlicher Vorteil war, und daB eine solche Zuwendunz an einen Beamten bei Bestehen geschäftlicher Beziehungen auf lier?slicher Grunälage im allgemeinen den Verdacht der Bestechung
nahe legt. Indessen hat die Strafkammer diese Gesichtspunkte
nicht übersehen und hat sich nur im Einblick auf die Freunäschaft zwischen den Angeklagten und unter Berücksichtigung
der Einkommensverhältnisse des Angeklagten StB nicht zu überzeugen vermccht, daß jener Vorteil für eine Amtshandlung
des Angeklagten AGB gegeben wurde.
Die Vorwürfe mangelnder Aufklärung, Gie in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden, greifen nicht öurch. Die Verlesung sämtlicher Prüfungsberichte des Angeklagten, und zwar ihre vollständige Verlesung,sowie die Vernehmung der bei den Freisprüfungsbesprechungen anwesenden Personen drängte sich nach den Umständen nicht auf; denn die Annahme der Revision, daß diese weiteren Beweiserhebungen möglicherweise zu einer anderen Beurteilung hätten führen können, lag keineswegs nahe, zumal da, Anregungen oder Anträge in dieser Richtung nicht erfolgt sind.
Die Strafkammer war auch nicht gehalten, von sich aus durch Prüfung der Buchhaltung der Firma Sm> : Hai» die Herkunft der dem Angeklagten Ar von StB zugsewandten Geldbeträge noch weiter zu klären. Hierzu hätte nur Veranlassung bestanden, wenn Anhaltspunkte hervorgetreten vären,.daß eine Überprüfung der Buchhaltung zu Aufschlüssen in dieser Richtung geführt hätte. Das war aber ersichtlich nicht der Fall. Denn äas Landgericht hat zwischen Zuwendungen der Firma und persönlichen Geschenken des Angeklagten Stel unterschieden und hat den Angeklagten Ai in zwei Fällen wegen der Annahme von Vorteilen verurteilt, &ie ihm von der Firma zugeflossen waren. Daraus geht her-
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vor, daß es die Herkunft der Zuwendungen geprüft hat ,und
daß dabei keine Umstände hervorgetreten sind, die eine Bateiligung der Firma in den übrigen Fällen als naheliegenä
hat erscheinen lassen. Ein solcher Umstand kann auch nicht,
wie die Revision meint, darin gesehen werden, daß der Angeklagte StB während des Aufenthaltes des Angeklagten CE in REB-EEe Sort an Tagungen der Firma Sam»
& HB teilzenommen hat, denn hieraus ist nicht ohne weiteres etwas Zntscheidendes dafür herzuleiten, daß diese die Hotelkosten für AB bezahlt hat.
Dem Zinwand der Revision, angesichts des Umfanges und des Wertes der von StB gemachten Zuwendungen könnten diese nicht für ein pflichtgemäßes Handeln AD zeceben worden sein, steht die Feststellung entgegen, deß es an einer Beziehung zwischen den Vorteilen unä den Viensthandlungen des Angeklagten AD gefehlt hat.
3.) Freisprechung des Angeklagten Sch@e-DreEiw im Falle Nr. 5 des Urteils (31. 28 UA).
Die Beurteilung der Strafkammer unterliegt auch hier keinen rechtlichen Bedenken. Der von der Revision behauptete Widerspruch ist nicht ersichtlich. Die Annahme, der Angeklagte habe von der Zinschaltung der Firma N- Timm ıc, so-
weit nachweisbar, nichts gewußt, ist mit der Feststellung verein-
bar, daß ihm -— später - von dieser Firma die Rechnung zuging. Dafür, daß die Strafkammer den Begriff des "Vorteils! verkannt hat, bieten die Darlegungen des Urteils keinen Anhait. Der
von dem Angeklagten erstrebte Vorteil lag, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, darin, daß er die beiden Fotoobjektive verbilligt zu erhalten suchte. Da3 er aber diesen Vorteil für eine ihm der Firma NVM-Teiiw \C sesenüber obliegerde Amtshendlung gefordert habe, ist vom Landgericht
verneint worden, weil es nicht die Überzeugung gewinnen konnte, daß der Angeklagte den wahren Sachverhalt gekannt hat. Diese verfahrensrechtlich einwandfrei getroffene Feststellung ist -— auch für das Revisionsgericht - bindend.
4.) Der Revision der Staatsanwaltschaft muß daher der Erfolg versagt bleiben. Bei der äntscheidung über die
Kosten des Rechtsmittels, mit denen gemäß § 4753 Abs. 1
Satz 1 StPO die Staatskasse zu belasten war, ist hinsichtlich der den Angeklagten Streich und Sch@p-Dr iD in Revisionsrechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen von
der Befugnis des § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Dies auch bei dem Angeklagten AB zu tun, besteht kein Anlaß, weil er besondere, durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandene Auslagen, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht in nennenswertem Umfange gehabt hat.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staxtsanwaltschaft nur teilweise vertreten mit dem Ziel, die Strafkammer in den Fällen Nr. 8, 9, 10 und 12 des Urteils zu einer Prüfung der Voraussetzungen einer versuchten schweren passiven Bestechung zu veranlassen.
II. Revision des Angeklagten AB:
1.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei der
schweren passiven Bestechung in zehn Fällen und des Be-
truges in vier Fällen schuldig, wird von den Feststellungen
des Urteils getragen. Insoweit hat dessen Überprüfung auf
Grund der allgemeinen Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler ergeben, der es in seinem Bestande gefährdet. Bedenken begegnet allerdings, daß die Strafkamner bei der rechtlichen Würdigung der inneren Tatseite davon spricht, der Angeklagte habe ausreichende Verstandeskräfte, um erkannt zu haben, daß allein schon die Un-
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rechtsv=reinbarung, die mit der Hingabe der Vorteile verbunden war, gegen seine Amtspflichten verstieß. Dieser Satz erweckt den zindruck, als ob das Landgericht in der Unrechtsvereinbarung als solcher die pflichtwidrige Amtshandlung gesehen hätte, für die der Vorteil gegeben wurde. Das wäre unrichtig; denn die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthaltende Handlung im Sinne des § 332 StGB ist nicht die Unrechtsvereinbarung, sondern die Handlung, die den Gegenstand der Unrechtsvereinbarung bildet. Auf ihre pflichtwidrige Verletzung muß sich der Vorsatz des Täters erstrecken, Daß die Strafkammer aber hiervon auch ausgegangen ist, lassen die weiteren Ausführungen zum inneren Tatbestand in zureichender Weise erkennen. Daher kann mit Sicherheit verneint werden, daß
die Bejahung der inneren Tatseite trotz des unklaren und im Hinblick auf den Tatbestand des § 332 StGB überflüssigen Satzes auf rechtlich unzuirbffenden-Erwägungen beruht.
Was die Revision im einzelnen einwendet, ist nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolge zu verhelfen. Die Tatsache, daß der Zeuge VE einen günstigen zinädruck in der Hauptverhandlung hinteriassen und daß die Strafkammer deshalb in den Fällen Nr. 1 und 2 des Urteils einfache - und nicht schwere — passive Bestechung angenommen hat, hinderte sie nicht, in anderen Fällen aus der auf § 55 StPO gestützten Auskunftsverweigerung der als Zeugen vernommenen Vorteilsgeber dem Angeklagten ungünstige Schlüsse zu zienen und ihn wegen schwerer passiver Bestechung zu verurteilen. Von einem Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo!, wie ihn die Revision geltend macht, kann keine Rede sein. Denkfehler, die nach der Behauptung des Beschwerdeführers der Strafkammer bei der Beweiswürdigung unterlaufen sein sollen, sind nicht ersichtlich.
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2.) Hingegen kann das Urteil nicht aufrechterhalten
werden, soweit der Angeklaste in sieben Fällen der ein-
fachen passiven Bestechung schuldig befunden worden ist. Die hierzu getroffenen Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte die ihm zuteil gewordenen Vorteile für seine amtliche Tätigkeit erhalten hat. Bei der rechtlichen Yürligung wird zwar mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts das "ort "für" verwendet; indessen kann darin allein keine zusätzliche Feststellung gesehen werden, zumal da zugleich von
dem Zusammenhang die Rede ist, in dem die entgegengenommenen Vorteile und Geschenke zu den Dienstgeschäften standen.
Daß zwischen einer Zuwendung und einer Amtshandlung ein Zusammenhang besteht, r&eicht nämlich für sich allein zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals nicht aus. Wie schon
das Reichsgericht in RGSt 19, 19, 22 des näheren ausge-
führt hat, muß nicht jeder aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung angenommene Vorteil als für die Amtshandlung gegeben angesehen werden; erforderlich ist vielmehr, daß ein ausdrücklicher Zusammenhang zwischen der
Annahme des Vorteils und der Amtshandlung vorhanden sein
muß, der erkennen läßt, daß der Vorteil die Gegenleistung für die Amtshandlung bildet. Ein derartiger Zusammenhang ist -— jedenfalls bislang - in dem angefochtenen Urteil nicht dargetan. Bestimmte Amtshandlungen, für welche die Weihnachtsgeschenke der Firma Sp & Hp (Fälle Nr. 13 und 14) gegeben sein sollen, sind nicht angeführt. In den übrigen Fällen sind die Zuwendungen, wie es im Urteil heißt, aus Höflichkeit vorgenommen worden oder, wie im Falle
Nr. 2 (VO) , aus Freude darüber, den Angeklagten betreuen zu können* Ein Vorteil, der aus einem solchen Grunde bei Gelegenheit eines Dienstgeschäftes angeboten und angencmmen wird, braucht nicht notwendig eine Bezahlung für das Dienstgeschäft gewesen zu sein. Daß die Strafkammer diese Gesichtspunkte
bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts in den
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einzelnen Fällen beachtet hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Aus diesem Grunde muß es insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen einfacher passiver Bestechung verurteilt worden ist. Das hat zugleich den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die in den anderen Fällen der Verurteilung erkannten Einzelstrafen bleiben hingegen von der Aufhebung unberührt. Daß sie in ihrer Höhe durch die verhältnismäßig niedrigen Binzelstrafen, auf die wegen einfacher passiver Bestechung erkannt wurde, zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnten, ist ausgeschlossen.
Soweit die Strafkammer in den Fällen, die der Aufhebung unterliegen, erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, wird sie nicht übersehen dürfen, da3 auch die in § 335 StGB vorgeschriebene Verfallerklärung erneut auszusprechen ist.
Baldus Busch Scharpenseel
Menges Bundesrichter Kirchhof ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
Baldus