Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Beschluss vom 18.07.1961 – 1 StR 231/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Fleischbeschaug v. 29.0Oktober 1940, RGBl I 1463, § 21; Fleischzusätze VO v. 31. Oktober 1940, RGBl I 1470 Nach dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 6. Juli 1938 (RMBliV 1142) war der Zusatz phosphorsauren Salzes (Phosphatfibrisol) nur bei Wurstwaren aus Schlachttierblut, nicht auch bei Brüh- und Kochwurst erlaubt.

Nachschlagewerk: Ja ti Amtliche Sammlung: ja

Fleischbeschaug v. 29.0Oktober 1940, RGBl I 1463, § 21; Fleischzusätze VO v. 31. Oktober 1940, RGBl I 1470

Nach dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom

6. Juli 1938 (RMBliV 1142) war der Zusatz phosphorsauren Salzes (Phosphatfibrisol) nur bei Wurstwaren aus Schlachttierblut, nicht auch bei Brüh- und Kochwurst erlaubt.

BGH, Beschl. v. 18. Juli 1961 - 1 StR 251/60

AG. München TG München I Bay.ObLG

BeschluRß

nn mmameh

In der Strafsache gegen

den Betriebsleiter Franz Tv EEE =.: 1 GER dort geboren om EEE 1919,

wegen Vergehens gegen das Kleischbeschaugesetz u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Annörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Juli 1961 beschlossen:

Nach dem Runäerlaß des Reichsministers des Innern vom 6. Juli 1938 {RMBliV 1142) war der Zusatz phosphorsauren Salzes (Phosphatfibrisol) nur bei Wurstwaren aus Schlachttierblut, nicht auch bei Brüh- und Kochwurst erlaubt.

Gründe;

I. Der Angeklagte war Betriebsleiter einer Fleischwaren- und Konservenfabrik. Unter seiner Verantwortung wurde dort im Jahre 1957 Brühwurst hergestellt und verkauft, der Blutplasma (d.i. die nach Entfernung der Blutkörperchen verbleibende Blutflüssigkeit) beigefügt war. Das Plasma war aus dem Blut von Schlachttieren unter Zusatz von Phosphatfibrisol gewonnen, einem bindigen und zugleich das Gerinnen des Blutes hemmenden Mittel.

In diesem Sachverhalt hat das Autsgericht ein fortgesetztes Vergehen gegen die §§ 21, 26 Nr. 1 FiBeschG icY. mit § 1 Abs, I Nr, 1, i VO über unzulässige Zusätze und Benandlungsverfahren bei Fleisch (FleischzusätzeVO) von 31. Oktober 1940 (RGBl I, 1470) unä zugleich ein

- 2.

fortgesetztes Vergehen gegen § 4 Nr. 2, § 11 Abs. 1 LebMG i.V. mit § 5 Nr. 5 LebMG und § 1 VO über Wurstwaren (BindemittelVO) vom 14. Januar 1937 (RGBl 1,13) gefunden. Es hat den Angeklagten deswegen zu Gelästrafe verurteilt. Die Strafkammer hat seine Berufung verworfen., Sie pflichtete der Rechtsansicht des Anmtsgerichts bei, daß es nach dem RdErl RMdI vom 6.dJuli 1938 (RMBliV 1142) nicht erlaubt war, bei der Herstellung von Brühwurst phosphorsaure Salze zu verwenden. Dem will das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht folgen, sieht sich daran aber durch das gegenteilige Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart

2 Ss 444/57 vom 3. Juli 1959 (Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen 2, 234) gehindert und hat die Sache deshalb mit dem Beschluß vom 21. April 1960 (Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen 2,265) dem Bundesgerichtsnof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlegung ist zulässig.

Zwar ist inzwischen mit Wirkung vom 23.Dezember 1959 eine Änderung der Rechtslage eingetreten (Art.9 Abs.l LebMÄndG vom 21. Dezember 1958 - BGBl I, 950 -). Die FleischzusätzeVO vom 31. Oktober 1940 ist durch die gleichnamige VO vom 18. Lezember 1959 (BGBl I, 725) ersetzt; die BindemittelVO,der RäEr!.RMAI vom 6.Juli 1938 uni einige andere einschlägige Runderlasse sind außer Kraft getreten (§§ 9 und 14 FleischVO vom 19. Dezember 1959 - BGBI I, 726 -). Fremdstoffe dürfen nunmehr Lebensmitteln, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden sollen, nur dann zugesetzt werderi, wenn sie hierfür ausdrücklich zugelassen sind (§ 4 a LebM&G n.F.). Für Phosphate ist bei Fleischerzeugnissen, insbesondere Brühwurst, keine solche Bestimmung getroffen (§ 1 Abs. 2 Allg FrendstoffVO, § 1 Abs. INr. 5 und 6 Fleisch'V0O je vom 19.bezen-

ber 1959 - BGBl I, 742 und 726). Sie dürfen daher Fleisch und Fleischerzeugnissen nicht zugesetzt werden. Zuwiderhandlungen fallen unter § 11 Abs.1 i.V. mit § 4 a und § 4 eNr, 1 LebMG n.F.. Träfe jedoch die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart zu, wäre ferner der RdErl von 6. Juli 1938 auch als Ausnahme von der BindemittelVO zu verstehen (dazu BGHSt 13, 5, 11), so wäre unter gewissen -— dann noch zu klärenden - Umständen das Verhalten des Angeklagten nach dem zur Tatzeit gültigen Lebensmittelrecht nicht strafbar. Die Revision des Angeklagten wäre Gann unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 2 StGB begründet. NMithin kommt es auf die Vorle- | gungsfrage an.

III. Der Senat beantwortet sie in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht.

Nach dem Runderlaß vom 6. Juli 1938 war es - abweichenä von § 21 Abs. 1 FlBeschG und § 1 Abs. 1, i . FleischzusätzeVO vom 531. Oktober 1940 - gestattet, Wurstwaren, die aus Schlachttierblut unter Zusatz von Phosphatfibrisol hergestellt waren, ohne Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen. Wurstwaren aus Schlachttierblut sind bBlutwürste, Brüh- und Kochwürste fallen nicht unter den Begriff. Sie sind Fleischerzeugnisse anderen Ausgangsstoffs und anderer Herstellungsart. Sie werden deshalb im allgemeinen wie im amtlichen Sprachgebrauch von Blutwurst unterschieden, so in § 1 Abs. I Nr. 5, § 4 Abs, 1 Nr. 2, c und Nr. 3 FleischV0; in Nr. 2 Erl. RMGI vom 21. Mai 1942 über die Feststellung des Wasserzusatzes bei Fleischbrüh- und Fleischkochwürsten (abgedruckt bei Holthöfer-Juckenack Bd. II, Teil 1 S. 79) und (nach der dort S. 81 weiter mitgeteilten Äußerung des Reichsgesundheitsamts vom 18. November 1941) auch im Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt usw.

- 4 -

von 18. April/24. August 1925 über "Allgemeine Grundsätze" für die Beurteilung eines solchen Wasserzusatzes. Danach ist Blutwurst weder als Fleischbruh- noch als Fleischkochwurst anzusehen. An dieser ausdrücklichen Unterscheidung muß jeder Versuch scheitern, r) unter "Wurstwaren aus Schlachttierblut" auch Brüh- und Kkochwurst zu begreifen, der Blutplasma zugesetzt ist. zine solche Auslegung der Begriffe führt zu ihrer Auflösung. Sie widerlegt sich auch selbst. Woraus Wurstwaren hergestellt sind, bestimmt sich nach dem verarbeiteten Grundstoff, nicht nach irgenäwelchen stoffremden Zusätzen. Sonst wäre die absonderliche Vorstellung 2.B., einer Wurst aus Blutplasma, aus Gewürzen oder gar aus Phosphatfibrisol und anderen Fremdstoffen möglich. Überdies hätte dann der RäErl RuPfrMdI vom 28. April 1955

(MBliV 795) die Herstellung von Wurst unter Verwendung von Blutplasma, "das aus frischer Schlachttierblut nach Zusatz von Natrium citrieum äurch Zentrifugieren gewonnen worden ist", nicht erst ausdrücklich zuzulassen brauchen; denn das Herstellen von Wurstwaren aus Schlachttierblut mit Zusätzen von Natrium citrieum hatte schon der RäErl RuPrMdI von 6. Juli 1937 (MBiiV 1139) gestattet. Dem Erlaß vom 6. Juli 1938 kann auch nicht der Sinn unterlegt werden, er habe die Verwendung von Phosphatfibrisol bei der Herstellung von Wurstwaren in gleichen Umfange zugelassen wie die Verwendung von Natrium citrieum, nur weil beide Mittel das Gerinnen des Blutes hemmen. Mit gleicher Begründung könnte das für anäere so wirkende Mittel in Anspruch genommen werden. Eine solche ausdehnende Auslegung wäre jedoch schon nach allgemeinen Grundsätzen bedenklich, da es sich um

*) wie er in einen (Die Fleischwirtschaft 1957, 527) veröffientlichten Gutachten unternommen worden ist.

Ausnahmeregelungen handelt. Hier verbietet das die Sachlage, wie sie sich aus der zeitlichen Aufeinanderfulge der erwähnten drei Erlasse ergibt. Der käbrl über den Zusatz phosphorsauren Salzes zum Schlachttierblut liegt zeitlich zuletzt, Als er (am 6, Juli 1958) erging, war es äurch den Erlaß vom 28. April 1938 bereits gestattet, zu Brüh- und Kochwurst Blutplasma zu verwenden, das durch Zusstz von Natriumzitrat gewonnen war. Nichts hätte näher gelegen, in dem nur kurze Zeit daraul folgenden Erlaß vom 6. Juli 1938 diese Erlaubnis auf Phosphatfibrisol auszudennen, fails das in der Absicht der verordnenden Stelle gelegen nätte, Stati üaessen ist dort Phospnatlfibrisol. - wie früher im Erla3 vom 6, Juii 1957 Natriumzitrat -— nur zur Herstellung von "Wurstwaren aus Schlachttierblut" zugelassen. Das muß als eine klare Begrenzung der Erlaubnis auf diese ärt von Wurst verstanden weraen, zumal beide Vorschriften in wortlaut aneinander anklingen.

Aus den vom Überlanäesgericht Stuttgart weiter angeführten RiEri RMdI vom 20. Mai 1941 (MBliV 975) läßt sich nichts für seine Ansicht herleiten, Denn diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf den ürlaß vom 25. April 1938 über die Verwendung von 3lutplasma und schränkt obendrein dessen Anwendungsbsreich noch weiter ein, Der Erlaß vom 6. Juli 1938 ist dort nicht erwähnt. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, bestätigt das den Schluß, daß Phosphatfibrisol nur in dem ihm eigens bestimmten Umfange sollte verwendet werden äürfen, nicht auch wie Natriumzitrat bei Brüh- und Xochwurst. Bei dieser Sachlage kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart dem Umstand keine ausschlaggebenie Bedeutung zu, daß der kdäEri RidI vom 15. Septenber 1939 (HBliV 1977) im Eingang unter anderen Vorerlassen auch

-6-

den Erlaß vom 6. Juli 1938 über. den Zusatz phosphorsauren Salzes zum Schlachttierblut erwähnt. Dieser Erlaß

ist aus Anlaß der VO über Blutplasma vom 14. September 1939 (RGB1 I, 1774) ergangen, einer Regelung, die sich

nur mit der Herstellung von Blutplasma befaßt, nicht jedoch mit seiner Verwendung. Treffend legt das vorlegende Gericht dar, daß aus der bloßen Anführung einer früheren Vorschrift in einer anderen, dazu in einer solchen über einen anderen Gegenstand, für die Auslegung

des sachlichen Inhalts der angeführten früheren Vorschrift nichts gewonnen werden kann. DemngemäßB verdient seine Rechtsansicht den Vorzug. Der Generalbundesanwalt hat denselten Standpunkt vertreten.

Dr.Geier Dr.Peetz Willms Hübner - Mai