Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 12.07.1961 – 2 StR 273/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Rechtsanwalt und Notar Hans DB EEEEB aus ci: geboren en@. ED EB ir Hoi, Krs- 9

2.) den Kaufmann Walter Karl Heinrich _W ip aus FriiiB-BEE, geboren an . ED EB in vi m;

wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Yorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staetsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten von dem Vorwurf eines versuchten Betruges gegenüber dem Lande Hessen (A Nr. 5 des Eröffnungsbeschlusses) und der Angeklagte WEB von dem weiteren Vorwurf eines Betruges gegenüber dem Gastwirt KB (B Nr. 7 des Eröffnungsbeschlusses) freigesprochen worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten BB wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. -

Von Rechts wegen

Der Eröffnungsbeschluß legte beiden Angeklagten unter A 1 bis 6 in vier Fällen (A 1 bis 3,6) einen vollendeten Betrug und in zwei Fällen (A 4,5) einen versuchten Betrug, dem Angeklagten: We außerdem unter B 7 einen vollendeten Betrug zur Last. Die Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen.

A. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen den Freispruch der beiden Angeklagten im Falle A 5 und des Angeklagten V@@B im Falle B 7. Sie rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Der Angeklagte BED war Vorsitzender, der Angeklagte VB Geschäftsführer des Vereins Hip EiEB-GEEED ©.\. für Siedlungs- und Tohnungsbau (HVD). Im Jahre 1955 befaßte sich der Verein mit der ärrichtung von acht Wohnblocks in MiEEEB. Nach dem Finanzierungsplan sollte das Land Hessen die Bürgschaft für Hypotheken, die von der Hessischen Landesbank erwartet wurden, übernehren. Die Hessische Landesbank als Vorprüfstelle für den Antrag auf Übernahme der Landesvürgschaft forderte wiederholt Ergänzungen und Änderungen der aazu vorgelegten Unterlagen und Berechnungen, insbesondere auch den Nachweis des Eigenkapitals oder der Eigenleistungen des HVD. Beide Angeklagten übermittelten schließlich der Landesbank in einem Schreiben vom 21. Dezember 1955 eine Berechnung, aus der sich ergab, daß bereits 125.5341,456 DM aus Eigenmitteln des HVD für das Bauvorhaben verbraucht seien. Sie legten eine von ihnen unterzeichnete Bescneini-

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gung mit einer Aufstellung der bisher geleisteten Zahlungen bei. Darin war augegeben, daß die den Bau ausführende

Firma Schmp außer einer Vorauszahlung von 245.000.-- DM,

die aus Zwischenkrediten der Landesbank stamnte, auch eine solche von 193.247.-—- DM aus eigenen Mitteln des HVD erhalten habe. Die Landesbank erfuhr alsbald die Unwahrheit dieser Erklärung. Zu siner Übernahme der Bürgschaft durch das Lard Hessen kam es in der Folge nicht.

Die Strafkammer stellt Test, daß durch die schriftliche Erkiärung der Nachweis der Eigenleistungen des HVD erbracht und damit die Voraussetzung für die Bürgschaft durch das Land Hessen geschaffen werden sollte. Sie ist auch überzeugt, daß die Angeklagten die unwahren Angaben machten, um Gie zuständige Behörde zu täuschen und zu der-Bürgschaft zu veranlassen. Die Strafkammer nimmt weiter an, daß dadurch eine Vermögensschädigung oder mindestens eine Vermögensgefährdung für den Bürgen hätte eintreten können. Sie erachtet deshalb zwar den äußeren Tatbestand eines versuchten Betrugs für gegeben, hält jedoch eine Verurteilung nicht für möglich, da sie die innere Tatseite verneint. Sie meint, es sei nicht nachgewiesen, daß die Angeklagten das Bewußtsein hatten, dem Lande Hessen werde durch die Bürgschaftsübernahme ein Schaden entstehen und daß sie dies billigten. Zur Begründung führt sie aus, es sei den Angeklagten nicht zu wideriegen, daß sie die Hoffnung hatten, im ändergebnis durch Einsparungen bei den weiteren Bauarbeiten oder aus anderen Quellen würden die eingesetzten Mittel herauskommen, so daß sich auf jeden Fall der aufgestellte Plan von Seiten des IIVD verwirklichen ließe, ohne daß sie es dabei in Kauf nahmen, der erstrebte Erfolg werde vielleicht nicht eintreten. Zu Recht beanstandet die Revision diese Auffassung als rechtlich fehlerhaft.

Te

Die Strafkammer vermag schon nicht festzustellen, daß überhaupt die Möglichkeit bestand, solche Einsparungen bei den weiteren Bauarbeiten in Höhe der eingesetzten Mittel zu machen, oder daß die Aussicht gegeben war, diese Mittel aus anderen Quellen zu erhalten. Es ist daher nicht ersichtlich, daß die Hoffnung auf Vermeidung eines Schadens, die sie den Angeklagten zubilligt, irgendeine tatsächliche Grundlage hatte. Es kommt aber hierauf auch nicht an; denn die Strafkammer übersieht, daß bei einem Eingehungsbetrug, wie er hier in Betracht kommen kann, für die Feststellung des Vermögensschadens allein entscheidend ist, ob die Vermögenslage des Getäuschten in Folge seiner Verfügung ungünstiger ist als vorher. Dabei kommt es nur auf den Zeitpunkt der Verfügung an. Die Frage, wie sich die Verhältnisse später entwickeln und ob möglicherweise eine endgültige Schädigung nicht eintritt, ist hierbei ohne Bedeutung (RGSt 68, 5380; 74, 129; BGH NJW 1953, 836). Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, ob im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, mit dem das Land Hessen die Bürgschaft übernommen hät- „tesgdessen Vermögenslage sich schlechter gestaltet hätte, Dies ist nach der Sachlage nicht zweifelhaft; denn das Land Hessen war zur Bürgschaft nur bereit, wenn der HVD über die im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenmittel verfügen konnte oder sie bereits für den Bau ausgegeben hatte, offenbar deshalb, weil es die Gefahr einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft dann kaum für gegeben hielt. Diese Gefahr rückte aber bei dem Fehlen von Eigenmitteln des HVD näher; es wäre somit eine Vermögensgefährdung für das Land Hessen eingetreten, falls es infolge der Täuschung die Bürgschaft übernahm. Dieser Schaden hätte durch eina spätere Entwicklung zwar möglicherweisa wieder beseitigt werden können; für das Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB wäre dies

jedoch rschtlich belanglos gewesen.

Da Sie Strafkammer den Begriff der Vermögensschädigung verkannt hut, entbehren auch ihre £rwägungen zur inneren Tatseite, soweit sie sich hierauf beziehen, der Grundlage. Das Urteil mußte Zaher in diesem Falle aufgehoben werden.

2.) Der Gastwirt KB beabsichtigte einen Hotelbau in Sr zu errichten. Der Angeklagte WEB schloß am 12. Mai 1955 einen Vorvertrag mit KW ab, in dem dieser den HVD mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragte. KR sollte ein Zigenkapital von 40.000.-- DM aufbringen und das Baugrunästück stellen, der HVD eine Finanzierungshilfe von 45.000.-- DM leisten. KB zahlte in Teilbeträgen pis zum 30. Juli 1955 28.000.-- DM an den HVD unter der Bedingung, daß mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden dürfe, bevor die Finanzierung restlös gesichert sei. Am 18. Oktober 1955 schloß BED für den HVD mit der Firma Sch einen Bauvertrag ab, wonach diese den Neubau zu einen Gesamtpreis von 102.000.-- zu erstellen hatte, welcher Betrag spätestens 14 Tage nach Beendigung der Bauarbeiten fällig werden sollte. Abschlags-

DM

I

zahlungen waren nicht vorgesehen. Die Firma Sch> natte

“ab&E7 schon im September 1955 mit Duldung des mit der Planung

und Bauleitung beauftragten Architekten des HVD, BB; mit dem Bau begonnen. Das Richtfest konnte bereits anfangs Dezember 1955 stattfinden. Die vereinbarte Vergütung erhielt die Firma Sch jedoch nicht, da der Versuch des Angeklagten VB scheiterte, die erforderlichen Hypotheken-

Garlehen zu beschaflen. Die Firma SchB stellte hierauf

das Haus in eigenem Namen unä auf eigene Rechnung fertig und verkaufte es mit Verlust weiter. KB erhielt von

den eingezahlten 28.000.-—- DM nichts mehr zurück, da sie für die Xosten der Vorarbeiten und auch zur teilweisen Zahlung der Firma SchEB verbraucht worden waren.

Der Eröffnungsbeschluß macht dem Angeklagten den Vorwurf eines Betrugs zum Schaden des KB, da er diesen durch die unwahre Behauptung, die Finanzierung Sei gesichert, zur Zahlung der 28.000.-- DM veranlaßt und dadurch geschädigt habe. Die Strafkammer verneint einen Betrug, da sie den inneren Tatbestand nicht für gegeben hält. Zur Begründung führt sie aus, Weis habe keinen Einfluß auf den Baubeginn gehabt. Er habe zwar bereits im Frühjahr 1955 dem KB die Finunzierung wahrheitswidrig als gesichert bezeichnet. Es sei ihm aber nicht nachzuweisen, daß er dadurch KW zur Hergabe der von ihm zu leistenden Eigenmittel veranlassen wollte und damit rechnete und es in Kauf nahm, diese könnten beim Ausbleiben der vorgesehenen Fremänittel vielleicht verloren sein.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. KEEEB 1ieß die Gelder dem HVD zufließen unter der ausdrücklichen Bedingung, daß mit dem Baubeginn nicht begonnen werden dürfe,bevor die Finanzierung restlos gesichert sei. Der Angeklagte WEB war zu dieser Zeit Geschäftsführer'des HVD. Er führte als solcher die Verhandlungen mit KEEP und schloß mit ihm üen Vorvertrag vom 12. Mai 1955 ab. Es bestand demnach zwischen ihm als Geschäftsführer des HVD und KW ein Treueverhältnis, das ihn verpflichtete, die Vermögensinteressen KB insoweit wahrzunehmen. Obwohl er die Bedingung kannte, von der Kroll die Hergabe der Gelder abhängig gemacht hatte, duldete er es, daß diese trotz der fehlenden Finanzierung verbraucht wurden. Es ist zwar nicht geklärt, ob die Bedingung auch das

Verbot enthielt, die Gelder zum Teil zur Bestreitung des Kaufvreises des Grunästückes, das XD ja stellen mußte, und

zur Zahlung der bei den Vorarbeiten anfallenden Kosten und Gebiihren, so der Notariatsgebühren, der Verwaltungsgebühr

des HVD, der Gebühren des Architekten und des Statikers

und der Vergütung des Angeklagten, zu verwenden; keinesfalls durften sie chne Genehmigung des KW in Höhe von 5.445,54 DM zur Zahlung von Bauarbeiten der Firma Sch herangezogen werden. Die Strafkammer mußte daher, selbst wenn sie einen Betrug verneinte, prüfen, ob der Angeklagte sich einer Untreue schuldig gemacht habe. Da sie dies unterließ, muß

das Urteil aufgehoben werden.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wirs die Strafkammer erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht auch einen Betrug begangen hat. zs bedarf hierbei aber der genauen Feststellung, wie die Erklärung des Angeklagten, die Finonzierung sei gesichert, gelautet hat. Bei der Schilderung des Sachverhalts ist sie überhaupt nicht erwähnt. Später spricht das Urteil nur von einer "angeblich erklärten Sicherung" (UA 12), behandelt sie aber bei der rechtlichen Würdigung wieder als tatsächlich festgestellt.

Die Erklärung soll bereits fast ein halbes Jahr vor der Äußerung des Mb über die Hypothekenzusage vom 4. November 1955, also im Mai oder Juni 1955, gegeben worden sein. Den Antrag

auf Gewährung eines Hypothekendarlehens reichte der Angeklagte aber erst am 4. August 1955 bei der Hessischen Landesbank

ein, die ihn am 12. Oktober 1955 ablehnte. Ob der Angeklagte sich um die Reschaffung der übrigen im Finanzierungsplan vorgesehenen Hypotheken bemüht hat, ist nicht dargetan.

Nach den bisherigen :Feststellungen ist daher nicht zu beurteilen, ob der Angeklagte KM zesenüber zur zum Ausdruck brachte, die Aufbringung der Mittel sei rach dem Finanzierungs-

a.

plan möglich, oder ob er ihm erklärte, die Mittel seien bereits durch Zusage oder Bewilligung der Hypotheken gesichert. Hiervon kängt aber die Beurteilung ab, ob der Angeklagte dem KW Unvahres vorspiegelte, welchen Zweck er damit verfolgte und ob er mit einer Vermögensschädigung des KB durch die Hingabe der Gelder rechnete und sie billigte.

B. Die Revision des Angeklagten Bew

Die Revision des Angeklagten BED ist auf den Frei-

spruch von dem Vorwurf eines versuchten Betrugs gegen-

über dem Lande Hessen beschränkt (A 5). Sie findet eine Beschwer darin, daß der Angeklagte lediglich mangels Beweises und nicht mangels begründeten Tatverdachts freigesprochen wurde, so daß ihm nach § 467 Abs. 2 StPO ein Kostennachteil entstand. Sie beanstandet das Verfahren

und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision bleibt erfolglos.

Nach ständiger Rechtsprechung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, beschwert der Freispruch wegen nicht erwiesener Schuld den Angeklagten nicht und kann deshalb von ihm nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (B6HSt 7, 153 mit Nachweisen). Die Revision könnte auch mit der Behauptung nicht gehört werden, die Strafkammer habe eine Einlassung des Angeklagten Becker richt gewürdigt und dadurch, allerdings nicht, wie sie meint, gegen § 244 StPO, sondern gegen § 261 StPO verstoßen; denn das Revisionsgericht kann diese Behauptung nicht nachprüfen. Die Urteilsgründe müssen auch nur die für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden

werden. Die Angabe der Beweistatsachen ist nicht vorgeschrieben.

Nach den Feststellungen ist ein begründeter Tatverdacht bestehen geblieben; damit ist § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht anwendbar (BGHSt 11, 383, 388 ff). Da das Urteil in diesem Falle auf die Revision der Staatsanwaltschalt hin aufgehoben wird, hat der Angeklagte jedoch Gelegenheit, in der neuen Verhandlung seine Einwände vorzubringen. Soweit das Urteil aber nicht aufgehoben wird, ist es in Rechtskraft erwachsen, die sich auf die Kostenentscheidung erstreckt.

Busch Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof