Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 05.07.1961 – 2 StR 226/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_228/51 DEE
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Xaufmann Heinz L DB aus Sc, dort geboren
wegen versuchter Notzucht u.a.
Ant der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an der teilgenonmen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. kenges Bundesrichter Äirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvelt ED.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Saarbrücken vom 7. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der -Nitengeklaste Franke verurteilt worden sind.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Sntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten — ebenso den Mitverurteilten FED - unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu drei Zonaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten. zügt ohne nähere Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat ärfolg.
Der Angeklagte und der Mitverurteilte FW veranlaßten die Prostituierte DW, die der Angeklagte von früher her kannte, mit ibnen in verschiedenen Gaststätten einzukehren. Mit dem Pkw des FB, den sie dabei benutzten, suchten sie auch entlegene Lokale gemeinsam auf. Der Angeklagte und FB hatten die DEE zu sieser Zechtour eingeladen, um -— wie sie sich abgesprochen katten — mit ihr in seyusller Hinsicht etwas zu erleben und bei Gelegenneit mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen. Auf der Rückfahrt wurde der Mitverurteilte FB, nachden der Angeklagte kurz vorher einmal ausgestiegen war, gegen die DEE tätiich, als sie sich weigerte, auf sein unsittliches Ansinnen, sich nackt auszuzieken, einzugehen. Der Angeklagte kam dabei hinzu und schlug nun auch seinerseits auf die DEE ein, die jedoch nicht nachgab. Wegen deren heftiger Gegenwehr gelang es den Angeklagten nicht, ihr die Kleider mit Gewalt auszuziehen. Sie schlugen aber erneut gemeinsam auf die TOD ein. Auch hielten sie ihr den Mund zu, damit sie nicht schreien konnte.
Als sich die DEEED nicht mehr zu helfen wußte, erklärte sie den Angeklasten, daß sie unbedingt austreten xüsse; sie sollien sie deshalb aussteigen lassen, danach
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xünnten sie den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben.
Auf diesen Vorschlag gingen die Angeklagten ein. Als die DEEEEED zusgestiegen war, lief sie weg und entkam mit Hilfe eines vorbeifahrenden Kraftwagens, den sie angehalten hatte.
Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sowohl der innere als auch der äußere Tatbestand der versuchten Notzucht von den beiden Verurteilten verwirklicht worden sei, und zwar in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Bei der Strafzumessung hat das Gericht E den Angeklagten zugute gehalten, daß sie zur Tatzeit erheblich angetrunken waren, "wodurch ihre natürlichen Hemmungen gegen ihr gesetzwidriges Verhalten in erheblichem Maße beeinträchtigt waren". Auch hat es in Betracht gezogen, daß die Angeklagten nicht bis zum Äußersten gegangen sind, obwohl sie als junge Männer körperlich der DEE weit überlegen } waren.
Bei der rechtlichen Nachprüfung des Urteils erhebt sich nach dem festgestellten Sachverhalt die Frage, ob nicht die Angeklagten hinsichtlich der versuchten Notzucht von einen nicht beendeten Versuch gemäß § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten RT sind. Dieserhalb wird auf die Ausführungen in der Entschei- { dung BGHSt 7, 296 hingewiesen (vgl. auch BGHSt 9, 48,52). |
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Das Urteil enthält nämiich keine sicheren Feststellungen über die Vorstellungen, die für die Angeklagten bestimnend gewesen sind, von ihrem weiteren Tun abzulassen, so daß sich nach dem jetzigen Sachverhalt nicht abschließend beurteilen 1äß8t, ob sie in der weiteren Ausführung der Tat durch Umstände gehindert worden sind, die von ihrem Willen unabhängig waren. Diese unzureichenden tatsächlichen Feststellungen
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zur Frage eines freiwilligen Rücktritlts vom nicht beendeten Versuch führen zur Aufhebung der Verurteilung.
Das Urteil läßt ferner unklar, ob bei den Angeklagten zur Tatzeit die natürlichen Hemmungen gegen ihr gesetzwidriges Vorxeken in so erheblichen !lade beeinträchtigt gewesen sind, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben. Das wird, obwohl auf eine erhebliche Beeinträchtigung ausdrücklich kingewiesen ist, von der Strafkammer offenbar nicht angenommen. Denn sie sagt, daß sie von der Strafmilderungsmöglichkeit des ! 44 Abs. 3 StGB in vollem Umfange Gebrauch gemacht habe, obwohl an sich nach § 51 Abs. 2 StGB bei der versuchten Tat nochmals »ine dieser Vorschrift entsprechende Ermäßigung der Strafe möglich gewösen wäre.
Die nach den vorstehenden Erörterungen gebotene Aufhebung der Verurteilung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitverurteilten ID, Ger keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken,
Baldus Dotterweich Scharpenseel Menzes Kirchhof