Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 04.07.1961 – 1 StR 248/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Eine Gesamtstrafe aus Zuchthaus und Gefängnis muß‘. nur dann nicht nach vollen Monaten bemessen werden, wenn sie sonst die Summe der Einzelstrafen erreichte ‚oder überstiege. u
2108 092 Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
StGB § 19 Abs. 2, § 74 Abs. 3
Eine Gesamtstrafe aus Zuchthaus und Gefängnis muß‘. nur dann nicht nach vollen Monaten bemessen werden, wenn sie sonst die Summe der Einzelstrafen erreichte ‚oder überstiege. u
BGH, Urt. v. 4. Juli 1961 - 1 StR 248/61 - LG Deggendorf
1 SiR_248/61 Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maurer Dieter Te aus DEE, zevoren am EEEED 1936 in DEE , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an dex teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz . Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf von 28. März 1961, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu Einzelstrafen von je einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Aus ihnen und zwei früheren Gefängnisstrafen von zwei und drei Wochen, die es gemäß § 21 StGB umwandelte, hat es eine Gesamistrafe von zwei Jahren und einer Woche Zuchthaus gebildet. Nach § 19 Abs. 2 StGB darf eine Zuchthausstrafe jedoch nur in vollen Monaten bemessen werden. Zwar tritt diese Vorschrift zurück, wenn eine Gesamtstrafe aus Zuchthaus und Gefängnis gu bilden ist, die Umwandlung der Gefängnisstrafe nach § 21 StGB nur einen Monat Zuchthaus oder weniger ergibt und somit die Anwendung des § 19 Abs. 2 StGB zu einem Verstoß gegen § 74 Abs. 3 StGB führen müßte, wonach die Gesamtstrafe den Betrag der Einzelstrafen nicht erreichen, erst recht nicht ihn übersteigen darf (RGSt 60, 289). Indes ist hier ein solcher Fall nicht gegeben. Die zulässige Mindestgesamtstrafe beträgt ein Jahr sieben Monate Zuchthaus (§ 74 Abs. 1, § 19 Abs. 2 StGB), die Summe der Einzelstrafen — nach Umwandlung der Gefängnisstrafen - drei Jahre 25 Tage Zuchthaus. Danach wäre eine Gesamtstrafe bis zu drei Jahren Zuchthaus zulässig gewesen. Die Strafkammer hatte also die rechtliche Möglichkeit, die Gesamtstrafe so zu bilden, daß sie mit § 74 Abs. 3 StGB ebenso im Einklang steht wie mit § 19 Abs. 2 StGB. Nunmehr ist das Landgericht freilich durch § 358 Abs. 2 StPO gehindert, eine höhere Gesamtstrafe als zwei Jahre Zuchthaus auszusprechen. Dagegen ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer unter diesem Strafmaß bleibt. Daher darf der Senat die Gesamtstrafe nicht selbst bilden (§ 354 Abs. 1 StPO).
Zum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision sonst offensichtlich unbsgründet. Dr. Geier Dr. Peetz Seibert
Hübner Fischer