Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 27.06.1961 – 5 StR 215/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 215/61
2177 037
ImnmNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gastwirt Paul S EEE aus sei geboren am EEE 1597 in rege, - Sachbezeichnung: EB u.2. -
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Juni 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ge
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
l. Auf die Revision des Angeklagten Siilewira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen (Fälle Nr.l bis 3 der auf Seite 51 ff UA aufgeführten Fälle) verurteilt worden ist,
b) hinsichtlich der Gesamtstrafe,
2.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten SCEEB vwiräa verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
-3-
Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten Se wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 31 Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
{ Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt worden und daher unzulässig.
Die Sachrüge ist nur teilweise begründet, Die Feststellungen des Urteils ergeben unbedenklich, daß der An= ' geklagte in den auf Seite 52 ff UA unter Nr.4 bis 31 auf“ geführten Fällen durch 28 im Sinne des § 74 StGB selbständige Handlungen den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei sowohl der äußeren als auch der inneren Tatseite nach verwirklicht hat. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,
| Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den drei auf Seite 51 f UA unter Nr.1 bis 3 aufgeführten Fällen hat dagegen keinen Bestand. Die Feststellungen des Urteils
i ergeben zwar auch hier, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand der Hehlerei erfüllt hat, indem er Waren ankaufte und an sich brachte, die gestohlen waren. Es fehlt insoweit aber an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite,
Das Urteil stellt auf Seite 50 unten UA fest, daß der Angeklagte in den ersten zwei oder drei Fällen - gemeint sind die Fälle Nr.1 bis 3 -— den Umständen nach angenommen hat, daß es sich möglicherweise nicht um Diebesgut handele,
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-Ah-
Diese Feststellung schließt einen unbedingten Hehlereivorsatz aus. Sie steht außerdem auch der Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB entgegen. Die Beweisregel bedeutet: Sind Umstände vorhanden, die dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen - hier: der Herkunft aus Diebstählen -— aufdrängen mußten, dann wird es vermöge gesetzlicher Beweisrezxel so angesehen, als ob ihm diese Überzeugung tatsächlich nachgewiesen sei. - Stellt der Tatrichter wie im vorliegenden Fall fest, daß der Angeklagte angenommen hat, es handele sich möglicherweise nicht um Diebesgut, kann es nicht vermöge der Beweisregel so angesehen werden, als ob ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen tatsächlich nachgewiesen sei. Das wäre ein Widerspruch in sich.
Die Strafkammer durfte den Angeklagten bei dieser Sachlage in den genannten drei Fällen wegen Hehlerei nur verurteilen, wenn sie insoweit bedingten Hehlereivorsatz feststellte. Das hat sie nicht getan. Die Feststellung, der Angeklagte habe angenommen, daß es sich möglicherweise nicht um Diebesgut handele, ergibt zwar zugleich als Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte auch mit der Möglichkeit rechnete, die Sachen seien gestohlen worden. Das genügt aber in diesem Zusammenhang nicht. Der bedingte Heblereivorsatz setzt außerdem voraus, daß der Angeklagte diese ihm . bewußte Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Das hat die Strafkammer nicht festgestellt. Eine solche Feststellung kann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden,
Daß die rechtsirrige Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den genannten drei Fällen die Bemessung der Einzelstrafen beeinflußt haben könnte, welche die Strafkamnmer für die restlichen 28 gewerbsmäßigen Hehlereitaten verhängt
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hat, hält der Senat für ausgeschlossen,
Für die neue Hauptverhandlung wird auf die Vorschrift des § 154 Abs.2 StPO hingewiesen,
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt