Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 20.06.1961 – 5 StR 180/61

5. Strafsenat

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2180 071

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Postfacharbeiter Felix x ED aus HE geboren am W 15334 in FO (Ostpreußen),

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Volltrunkenheit

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr im» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.Januar 1961 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

-2-

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet,

Das Landgericht legt rechtsirrtumsfrei dar, daß sich der Angeklagte, der schon wiederholt wegen gleicher Taten bestraft worden ist, fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat und daß er in diesem Zustand eine nach §§ 183, 176 Abs.1 Nr.3, 43 StGB mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, indem er vor drei in einem öffentlichen Hof spielenden, etwa 7 Jahre alten Kindern seinen Geschlechtsteil entblößt und versucht hat, die Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen, nämlich zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteiles zu verleiten,

Die Revision meint, der Angeklagte habe infolge seiner Betrunkenheit gar nicht feststellen können, ob Kinder unter 14 Jahren in der Nähe waren. Sie will also offenbar geltend machen, das Landgericht habe einen ausnahmslos gültigen Erfahrungssatz außer cht gelassen. Das trifft jedoch nicht zu. Auch ein schwerbetrunkener Mensch kann, solange er noch bei Bewußtsein ist, in der Lage sein, in seiner unmittelbaren Nähe spielende Kinder wahrzunehmen und ihr Alter ungefähr abzuschätzen, Zu Unrecht behauptet die Revision ferner, das Landgericht habe nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Kinder zum geflissentlichen Betrachten seiner unzüchtigen Handlungen habe verleiten wollen. Der Inhalt der Urteilsgründe ergibt das Gegenteil. Auch diese Feststellung des Landgerichts verstößt gegen keinen Erfahrungssatz,

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt Börker Mayr