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BGH Entscheidung vom 19.06.1961 – 5 StR 437/61

5. Strafsenat

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5 StR 437/61 2178 083

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäcker- und Konditormeister Erwin Kos

aus De. geboren am ED 1909 in VB rei: Lou

(Pommern),

wegen Unzucht gemäß § 175a Nr.3 StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 3.0ktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19.Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung eines Minderjährigen zw Unzucht nach § 175a Nr.3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt schon deshalb zur Aufhebung des Urteils, weil sie zu Recht beanstandet, daß die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ohne Verteidiger stattgefunden hat. Die Mitwirkung eines Verteidigers war nach § 140 Abs.2 StPO sowohl wegen dar Schwere der Tat als auch deshalb geboten, weil es sich um ein Verfahren mit schwieriger Sachlage kandelte (vgl. BGHSt 6,199; 15,306).

Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB zur Last, begangen in der Zeit von Ende Januar bis zum 5.Februar 1961 im Franziskus-Krankenhaus in Berlin an dem damals 14 Jahre alten Schüler Klaus Rn Es war angesichts der Vielzahl der dem Angeklagten vorgewurfenen Handlungen und der Jugend des Opfers eine schwere Strafe zu erwarten, zumal der Angeklagte bereits im Jahre 1955 wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Sachlage war aus mehreren Gründen schwierig. Der Angeklagte hat im Ermittluigsverfahren zwar zugegeben, einmal mit Klaus Rgg®Unzucht getrieben zu haben, aber in Abrede gestellt, den Jungen hierzu verleitet zu haben (vel. B1.6/7 u.14 d.A.). Es stand ihm als einziger Belastungszeuge der Jugendliche Klaus Regie gegenüber, dessen Glaubwürdigkeit die Strafkammer in der Hauptverhandlung zu prüfen hatte und unter Zuziehung eines medizinischen Sackrerständigeri auch geprüft hat. Daß es im Urteil heißt, der Angeklagte habe - in der Hauptverhandlung, in der er ohne Verteidiger war - "den Sach-

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verhalt im wesentlichen zugegeben", schließt nicht aus, daß die Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers gebot. Entscheidend war hier die Sachlage

bei Beginn der Hauptverhandlung.

Hinzu kommt, daß besondere Umstände vorlagen, die sehr wohl Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begründen konnten. Das Urteil stellt fest, daß der im Jahre 1909 geborene Angeklagte, der im September 1945 wegen seines schlechten Gesundheitszustandes aus russischer Gefangenschaft entlassen worden war, 1957 einen Schlaganfall erlitten hat und seitdem arbeitsunfähig ist. Er befand sich zur Tatzeit wegen eines Gallenleidens und wegen Kreislaufstörungen im Krankenhaus. In einem bei den Akten befindlichen Bericht der Sozialen Gerichtshilfe vom 28.April 1961 heißt ess

"Der Beschuldigte machte bei den Rücksprachen einen stark leidenden Eindruck. Er hat Lähmungserscheinungen in den Beinen und auch Sprachstörungen. Seine Erinnerungsfähigkeit ist, wie er selbst angibt, weitgehend herabgesetzt. Eine partielle Hirnschädigung, bedingt durch den 1957 erlittenen Schlaganfall, die eine zeitweilige Enthemmung oder geistige Fehlfunktion verursacht, ist unseres Erachtens nicht ausgeschlossen. Bei seinen Mitteilungen wirkte der Beschuldigte stark gehemmt, und es entstand ‚der Eindruck, daß er den von ihm zugegebenen Tatkomplex bereut. Wir schlagen vor, Über Herrn Kg ein nervenärztliches Gutachten durch einen Psychiater erstellen zu lassen, da unseres Erachtens eine Geistesstörung bei Herrn K. zu vermuten ist" (vgl. Bl.42 ff, insbes.44 d.A.).

Das Urteil sagt hierzu nur, "die Krankheit des Angeklagten habe nicht dazu geführt, daß ihm der Schutz des § 51 StGB in seinen Absätzen 1 und 2 zur Seite stehe".

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Die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Mayr