Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 09.06.1961 – 5 StR 186/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 186/61 2176 013
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
Artur 5 ED =: Ta geboren am m 1916 in zum.
wegen Rückfallbetruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.Dezember 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
vgründes
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I.
l. Soweit die Revision in verfahrensrechtlicher Beziehung bemängelt, hinsichtlich der möglichen Vertragsuntreue der Gläubiger He, Tip und Dr. rege ‚ sei der Sachverhalt unter Verletzung des § 244 Abs.2 StPO nicht genügend aufgeklärt worden, ist sie unbeachtlich. Zunächst fehlt es an der Mitteilung der Beweismittel, deren sich das Landgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168), zum anderen kann die Revision nicht darauf gestützt werden, an die vernommenen Zeugen seien weitere Fragen nicht gestellt worden (vgl. BGHSt 4,125,126).
Il.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft, soweit der Angeklagte im Falle Dr Mi verurteilt worden ist. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.
1. Das gilt zunächst für den äußeren Tatbestand des § 263 StGB.
Die Urteilsfeststellungen ergeben zunächst einwandfrei, daß der Angeklagte den Darlehensgeber Dr. \iguuun getäuscht, bei ihm einen entsprechenden Irrtum erregt und ihn dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlaßt hat. Der Angeklagte spiegelte Dr. ii» vor, er verschaffe ihm an seiner Büroeinrichtung Sicherungseigentum. Das glaubte der Darlehensgeber und gab dem Angeklagten auf Grund seines Irrtums ein Darlehen in Höhe von 3.000 DM.
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Durch diese Vermögensverfügung wurde Dr. Mi unin auch ein Vermögensschaden zugefügt. Da es sich um einen sogenannten Eingehungsbetrug handelt, ist für die Frage, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, und damit hier auf den Augenblick der Darlehenshingabe abzustellen. Es kommt also darauf an, ob Dr. Mi durch die Auszahlung des Darlehens eine wirtschaftliche Verschlechterung erfahren hat. Das ist zu bejahen. Denn das dem Angeklagten übergebene Bargeld war mehr wert als die Forderung gegen den Angeklagten, für die er nicht die im Vertrage vorgesehene Sicherung erhalten hatte.
Die Ausführungen der Strafkammer hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Da der Angeklagte beim Abschluß des Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrages nicht mehr Eigentümer der Büroeinrichtung war, hat Dr’.Mi kein Sicherungseigentum erlangt. Er hat stattdessen auch keine gleichwertige Sicherung erhalten, auch nicht durch die mit Frau Hu und den weiteren vorgehenden Gläubigern vom Angeklagten getroffenen Vereinbarungen, notfalls andere Gläubiger aus den Sicherungsgegenständen vorrangig befriedigen zu dürfen. Hieraus erhielt der Darlehensgeber keinen Anspruch gegen Frau HE und etwaige weitere vorgehende Gläubiger. Ein solcher ergab sich im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nicht aus den Bestimmungen über einen Vertrag zugunsten Dritter. Was das Urteil über die mündlichen Abmachungen zu diesem Punkte mitteilt, bietet keinen Anhalt dafür, daß Dr.Mi@B unmittelbar das Recht erworben hätte, sich bei Fälligkeit der Darlehensforderung aus der im Sicherungseigentum der Frau 0 ] stehenden Büroeinrichtung zu befriedigen.
Darauf, ob Frau HE una die übrigen Gläubiger letzten Endes die vorrangige Befriedigung Dr .Yi ggg geduldet hätten, kommt es nicht an. Dadurch wäre höchstens der bei Vertragsabschluß schon eingetretene
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Vermögensschaden beseitigt und wielergutgsmacht worden.
2. Auch hinsichtlich der inrzeren Tatseite ergeben sich aus dem Urteil keine durchsreifenden Bedenken. Die Urteilsfeststellungen ergeben zweifelsfrei, daß der Angeklagte: mit Täuschungsvorsatz handelte. Er wußte auch, daß die Täuschungshandlung für die Darlehenshingabe ursächlich war und daß er auf diesen Vermögensvorteil
keinen Anspruch hatte.
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist auch der Schädigungsvorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt. Richtig ist zwar, daß der Angeklagte nicht wollte und auch nicht dauit rechnete, Dr. ViiiiE> werde überhaupt nicht zu seinem Gelde kommen. Das ist aber ohne Belang. Wie schon oben ausgeführt, ist es gleichgültig, ob die bei Vertragsabschluß vorliegende Schädigung nachträglich beseitigt wird. Deshalb genügt es für den Vorsatz des Angeklagten auch, daß er bei Vertragsabschluß erkannt hat, er habe dem Darlehensgeber keine vollwertige Sicherung, wie vereinbart, gewährt.
Dann wußte er, daß seinem Vertragsgegner ein Schaden zugefügt war. Daß der Angeklagte nach der Überzeugung
der Strafkammer dieses Bewußtsein gehabt hat, ergeben
die Urteilsfeststellungen. Es heißt in den Urteilsgründens "Wie auch der Angeklagte schließlich zugeben mußte, wollte sich Dr.MiEE keinesfalls mit anderen, ihm bis dahin unbekannten Gläubigern auseinandersetzen müssen." An späterer Stelle heißt es dann, zusammenfassend. daß der Angeklagte in Dr. EEE einen Irrtum erregt und da-
‚ durch einen Vermögensvorteil erlangt habe und daß3
Dr Mi einen Vermögensnachtcil erlitten habe. Diese Situation habe der Angeklagte damals (also bei Vertragsabschluß) erkannt. Darin liegt eine ausreichende Feststellung auch des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten. Daß die Strafkammer es hierbei stets auf den
Schaden bei Vertragsabschluß abgestellt hat, auf den
es für die Schuldfrage allein ankommt, zeigen auch ihre Ausführungen in dern Strafzamsssungsgrünäer. Hiernach
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ist dem Angeklagten strafmildernd angerechnet worden, daß er von sich aus bei den vorrangigen Gläubigern alles Erforderliche getan haben würde, um Dr. Mi iD zu seinem Geld zu verhelfen. Die Strafkammer geht somit hinsichtlich des Vermögensschadens zutreffend von den Verhältnissen bei Vertragsabschluß aus, und ihre Ausführungen, der Angeklagte habe die Situation damals erkannt, können sich daher nur auf die Erkenntnis des Angeklagten von der Vermögensbeschädigung bei Vertragsabschluß, die sie zutreffend dargelegt hat, beziehen.
III.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision des. Angeklagten zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt