Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 07.06.1961 – 2 StR 183/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
im Namen aes Yolke s
In der Strafsache gesß en
den Kraftfahrer Heinz K En aus vB ; geboren am EB 1917 in Sein: nr
wegen fortgesetzter Blutschande u: Be
hat der 2. Strafsenat des | Bundesgerichtohofs in der Sitzung vom 7. Juni 1961, an der teilgenommen, haben:
Senatspräsident Dr. Baldus = als Vorsitzender;
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr: Menges Bundesrichter Kirchhof “als beisitzende Richter,.
Bundesanwalt ED in der Verhandlung, E Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellt ter EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. Februar 1961. mit den Peststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten äes Rechtsmittels, an das Landgericht -
in Marburg/ /Lahn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen - Verbrechen nach §§ 173, 174 Nr. 1, 73 StGB —. zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung der richter-. lichen Aufklärungspflicht sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts:
1. Die Aufklärungsrüge ist mur insoweit zulässig erhoben, als die Vernehmung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Tochter für erforderlich erachtet wird, Im. übrigen ist nicht angegeben, welche. weiteren Beweismittel die Strafkammer noch hätte benutzen sollen. (BGHSt 2, 168). Die Vernehmung eines Sachverständigen drängte sich nicht auf, "Die Strafkammer konnte annehmen, daß sie in der Lage sei, die Glaubwürdigkeit der Tochter selbst zu beurteilen.
Die ohnehin gebotene Aufhebung des Urteils gibt dem Angeklagten Gelegenheit, geeignete Beweisamträge zu stellen,
soweit er weitere Aufklärung “rstrebt.
2. Die Sachrüge greift durch, weil die Beweiswürdigung
der Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der Tochter, auf deren eidlicher Bekundung die Verurteilung fast ausschließlich beruht,
he enthält (vgl. BGHSt 3, 213).
Unklarheiten und Widersprü
in der Hauptverhandlung; der Angeklagte habe nämlich bereits
der Tochter selbst bekundet worden ist; von einer Bestätigung
-3-
a) Die Strafkammer ist der Auffassung, daß für die Tochter kein Motiv zur Lüge bestanden habe, weder bei ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei in Bad Schwalbach, noch
vor der Vernehmung in Bad Schwalbach sein Einverständnis gegeben, daß seine Tochter das elterliche Haus verlasse und die Verbindung mit ihren Freund MB aufrechterhalte. Indem die Strafkamner dazu erwägt, die Tochter habe also ihr Ziel schon erreicht gehabt und einsr falschen Bezichtigung nicht mehr bedurft, übersieht sie zunächst, daß dieses angebliche Binverständnis nach den Urteilsgründen nur von
durch andere Zeugen sagt das Urteil nichts. Es geht aber nicht an, die Glaubwürdigkeit einer Aussage auf solche Umstände zu stützen, die nur von eben dem Zeugen bekundet
worden sind, dessen Glaubwürdigkeit in Frage steht.
bh) Daß auch in der Hauptverhandlung kein Motiv zur Aufrechterhaltung der Bezichtigung bestanden habe, ist un-
"richtig, wie sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen
ohne weiteres ergibt; denn ein Widerruf hätte die Tochter sofort in den schweren und begründeten Verdacht der wissentlich falschen Anschuldigung gebracht. |
ce) In diesen Zusammenhang ist die Strafkammer weiter
der Auifassung, die Tochter ste guch aicht zu befürchten brauchen, daß ihr Freund sie verlassen werde, wenn
sie nunmehr zugäbe, alles erlogen ZU haben. Das wird damit begründet, daß YaBB in der Hauptverhandlung erklärt habe, er würde auch dann "wohl kaum" die Verbindung lösen.. Abgesehen davon, daß eine so gewundene Versicherung nicht schlechthin geeignet ist, eine etwaige Befürchtung zu zerstreuen, kommt es in erster Linie darauf an, ob die Tochter schon bei der
kriminalpolizeilichen Vernehmung in Bad Schwalbach eine Abwe
=
Ba 8
4 -
dung des Freundes ZU befürchten hatte und vielleicht befürchtet hat. Darüber kann natürlich eine Bekundung des I) in der Hauptverhandlung keinen Beweis liefern.
a) Für die Beweiswürdigung spielte die Frage eine Rolle, ob die Shefrau des Angeklagten während des Frühjahres und Sommers 1957 einmal längere Zeit vom Hause abwesend war; denn die Tochter hatte angegeben; der blutschänderische Verkehr habe insgesamt dreimal in einem Zeitraum von vier. Tagen stattgefunden. Die ihefrau hat eine Abwesenheit von mehreren Tagen in Abrede gestellt. Die Strafkanmer hat ihr nicht geglaubt, weil sie es für möglich. nält, daß die Ehefrau diese Tatsache ihrem Naturell entsprechend vergessen wolle und könne» An dleser "Peststellung", so heißt es dazu weiter im Urteil, könne auch die Bekundung der Mutter des Angeklagten nichts ändern, weil sie sich tagsüber bei ihrer Tochter. aufhalte und erst abends in das Haus ihres Sohnes zurückkomme. Es ist aber unklar und ‚nicht verständlich, warum die Mutter des Angeklagten unter diesen Umständen eine nn mehrtägige Abwesenheit ihrer Schwiegertochter ? nicht sollte
wahrnehmen Können>
e) Die Art und Weise, in der die Tochter den Angeklagten im August 1960 an das zwischen ihnen im Jahre 1957 Vorgefallene erinnert haben will, soll nach. dem Urteil ein Indiz für die Richtigkeit ihrer Aussage sein. Die Strafkammer will sich ersichtlich auf einen Srfanrungssatz Ges Inhalts
stützen, daß ein Kind, das jemanden ZU Unrecht seiner schweren Verfehlung hezichtigt, dem von ihm Beschuldigten die Bezichtigung auf den Kopf zusagt. Zinen solchen“ Ärfanrungssatz gibt es jedoch nicht. Überdies war die Tochter im Jahre 1960 kein "Kind" mehr, sondern hatte das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Die Revision weist übrigens zutreffend
darauf hin, daß die Darstellung des Urteils in diesem Punkt
- "ohne sich in Anspiegelungen zu verhüllen, dabei jedoch einen bestimmten Zeitpunkt zu benennen" - überhaupt ı unverständlich und. unklar ist.
Nach allem muß das Urteil aufgehoben werden.
Der Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs. 2 Satz StPO Gebrauch gemacht.
3. Für die neue Hauptverhandlung sei bemerkt, daß " die Tochter Adelheid nach 8 60 Nr. 3 StPO nicht hätte verei digt werden dürfen; sie hat sich in strafmündigem Alter ‚nach ihren Angaben und der Ansicht der Strafkemner jedenfalls am £hebruch des Angeklagten beteiligt . iv Di RG HRR 1939 Nr. 599). Ihre Aussage durfte also nur unser. eidigt gewertet werden (vgl. dazu BGHSt 4, 130 und 257). Die Strafkammer hat aber.die Beeidigung als besonders bewei:
kräftig erachtet. . | Baldus | & Busch ö Dotterweich Menges Kirchhof