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BGH Entscheidung vom 06.06.1961 – 5 StR 99/61

5. Strafsenat

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5 StR 99/61 2179 017

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Feinmechaniker Kurt Tr (ED zu: em, dort geboren am ED 1930,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes und schweren Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr gi in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär (>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten TEE» wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 28.September 1960 im Schuldspruch wegen Mordes und in allen Strafaus-Sprüchen gegen diesen Angeklagten aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Wie die Revision mit Recht rügt, ist die Feststellung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte Tip den Tod des Rentners SGB verursacht hat, verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen. Das Urteil beruft sich auf den "Obduktionsbefund"”; nach ihm sei "der Tod auf die Schläge mit der Brechstange, die eine Gehirnlähmung ausgelöst haben, zurückzuführen" (UA S.24). Das Schwurgericht hätte gemäß § 250 StPO wenigstens einen der beiden Ärzte, die die Leichenöffnung durchgeführt haben, in der Hauptverhandlung vernehmen müssen. Nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 251 Abs.1 oder 2 StPO hätte statt dessen die gerichtliche Niederschrift über die Leichenöffnung verlesen werden können. Beides ist unterblieben, Das Schwurgericht kann also die Feststellung über die Todesursache nicht ordnungsgemäß aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, sondern muß sie unzulässig auf Grund des Akteninhalts getroffen haben. Auf diesem Verstoß gegen § 261 StPO kann der Schuldspruch wegen Mordes beruhen.

Auf die übrigen Rügen der Revision braucht daher nur insoweit eingegangen zu werden, als sie auch für die Verurteilung wegen der sechs Fälle des vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls von Bedeutung sein können,

Die Revision bemängelt, daß das Schwurgericht es abgelehnt hat, den Angeklagten durch einen zweiten Sachverständigen untersuchen zu lassen. Diesen Antrag hatte die Verteidigerin jedoch ausdrücklich zu dem Zwecke gestellt, zu beweisen, "daß die Voraussetzungen für die Annahme mildernder Umstände gegeben sind, infolge Vorliegens von Hysterie mit Krankheitswert". Auf seiner Ablehnung könnten daher nicht die Schuld-, sondern höchstens die Strafaussprüche wegen Diebstahls beruhen. Diese müssen ohnehin

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aufgehoben werden; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafen wegen Diebstahis deshalb höher ausgefallen sind, weil der Angeklagte außerden wegen Mordes verurteilt worden ist.

Auch der sachlichrechtliche Angriff gegen die Auffassung des Schwurgerichts, Hysterie sei keine Krankheit, sondern nur eine Abnormität, betrifft nur die Frage nach einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs.2 StGB) und damit allein die Strafaussprüche. Da diese schon aus anderen Gründen keinen Bestand haben, kann ferner unerörtert bleiben, ob das Schwurgericht, da der Angeklagte die Niebstähle gestanden hatte, in den Urteilsgründen auch hätte aussprechen sollen, daß die Untersuchungshaft auf die Gesahtstrafe anzurechnen sei,

Die Schuldsprüche wegen schweren Diebstahls, gegen die die Revision im einzelnen nichts vorträgt, werden von den Feststellungen getragen. -

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesenwaltschaft.

Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker Mayr