Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 19.05.1961 – 4 StR 129/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

4 StR 129/61 9154 045

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Bernhard K u BB aus HW/ SEP, geboren an. EEE AD in Ka Ya

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

-

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 16. Januar 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte des fortgesetzten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen (II B 1 und 2 der Urteilsgründe) schuldig gesprochen worden ist; ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

FF Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen Betrugs im Rückfall in einem weiteren Falle zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die Ausübung des Handelsgewerbes im Umherziehen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.

Der Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Im Falle II A der Urteilsgründe (Betrug im Rückfall zum Nachteil der Firma PWD-Po@iB Aurch die Bestellung einer Kamera und eines Blitzgeräts in der vorgefaßten Absicht, die Gegenstände nicht zu bezahlen) ist die Revision offensichtlich unbegründet. Insoweit erhebt auch die Verteidigung keine näheren Einwendungen. Daß der Angeklagte in diesem Falle nur wegen eines "einheitlichen" Betrugs (S. 6 UA), nicht wegen eines fortgesetzten Betrugs oder wegen eines vollendeten und eines versuchten Betrugs (Bezug der Kamera am 29. Mai 1959, erfolglose Bestellung des Blitzgeräts am 11. Juni 1959) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

2. Auch der Schuldspruch wegen zweier Verbrechen des fortgesetzten Betrugs im Rückfall zum Nachteil der Besteller von Bildmedaillons (II B 1 und 2 der Urteilsgründe) hält an sich der rechtlichen Nachprüfung stand; jedoch hat der Angeklagte in den Fällen, in denen er den Kaufpreis weder ganz noch teilweise ausbezahlt erhielt, nur einen versuchten, keinen vollendeten Betrug,.

begangen.

- 3 -

a) Das Landgericht hat die Täuschungshandlung des Angeklagten darin gesehen, daß er den Bestellern "durch sein Auftreten, seine Firmenführung und die Vereinbarung von festen Lieferfristen" einen ordentlichen Geschäftsbetrieb und damit die "Tatsache" vorspiegelte, daß ihre pünktliche und ordnungsmäßige Belieferung gesichert sei.

Die Revision will hiervon die Fälle ausgenommen wissen, in denen der Angeklagte keine Firmenbezeichnung genannt habe, aus der auf einen Geschäftsbetrieb

hätte geschlossen werden können, oder in denen er keine feste Lieferzeit zugesagt habe; daß letzteres vorgekommen sei, folgert die Revision aus der Wendung Seite 6 UA, daß der Angeklagte "im allgemeinen" Lieferung innerhalb von vier bis sechs Wochen zugesagt habe.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision herausgestellten Anschriften "Bernhard Ku, Bi, Postlagernd" und "Bernhard Ku, LWww/ Lig, BEWEWBstr. W-WB" eine Firmenangabe enthielten oder nicht - mindestens die zweite Anschrift sah das Landgericht als solche an (S. 8 UA) - und ob die angeführte Wendung über die Lieferzeiten dahin auszulegen ist, daß der Angeklagte in einzelnen Fällen keine feste Lieferfrist zugesagt hat; denn die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte (auch) durch sein "Auftreten" den Anschein erweckte, als führe er einen geregelten Geschäftsbetrieb und könne er ordnungsmäßig und fristgerecht liefern (S. 18 UA). Das kamn nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte durch sein gesamtes Gebahren diesen Anschein erweckte X nicht nur durch die Angabe einer "Firma" und die Zusage einer festen Lieferzeit.

u en nn.

b) Den Vermögensschaden der Besteller sah die Strafkammer in den Fällen, in denen sich der Angeklagte den Kaufpreis ganz oder teilweise vorausbezahlen ließ, darin, daß die Kunden für ihr Geld einen Lieferanspruch erwarben, der "mit Rücksicht auf die Vermögenslage des Angeklagten denkbar unsicher, wenn nicht gar wertlos war". Das ist rechtlich bedenkenfrei. Der Angeklagte ist hier mit Recht des vollendeten Betrugs für schuldig erachtet worden.

Das Landgericht hat indes vollendeten Betrug auch in den Fällen angenommen, in denen der Beschwerdeführer keine Voraus- oder Anzahlung erhielt. Hier sah es den Vermögensschaden der Kunden darin, daß diese eine feste Zahlungsverpflichtung eingingen, aber nur einen sehr zweifelhaften Lieferanspruch als Gegenwert empfingen. Die Strafkammer erläutert das näher wie folgt: Der Angeklagte erstrebte als Vermögensvorteil, daß er "durch Belieferung der Kunden diese zu jedem von ihm beliebig bestimmbaren Zeitpunkt auf Zahlung in Anspruch nehmen konnte, also einen festen Zahlungsanspruch hatte", "Dem entsprach die Vermögensschädigung oder mindestens die Vermögensgefährdung bei den Kunden insofern, als diese zwar ständig einer möglichen Inanspruchnahme durch den Angeklagten ausgesetzt waren, selbst aber nur einen praktisch nicht erzwingbaren, also wertlosen Lisferanspruch gegen den Angeklagten hatten". Die Kunden hätten somit, So schließt das Landgericht seine Erwägungen ab, entgegen dem vom Angeklagten vorgetäuschten oränungsmäßigen Vertrag eine Bindung eingegangen, die ihnen allein "das volle Risiko" aufbürdete.

Hiergegen erhebt die Revision mit Recht Bedenken. Der Umstand allein, daß es ungewiß war, ob und wann der Angeklagte die bestellte Ware liefern und den Kaufpreis verlangen werde, begründete für die Kunden keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB. Durch diese Ungewißheit wurde das Vermögen der Besteller weder tatsächlich vermindert noch irgendwie meßbar gefährdet. Sie konnten, noch im Besitze der von ihnen zu erbringenden Gegenleistung, die Dinge an sich herankommen lassen und die Entrichtung des Kaufpreises solange verweigern, bis ihnen die bestellten Bilädmedaillons geliefert wurden (§ 320 Abs. 1 BGB). Sie konnten außerdem bei Verzug des Angeklagten von dem Vertrag zurücktreten ( § 326 BGB). Wollte man schon in der vom Landgericht aufgezeigten Ungewißheit der Vertragserfüllung durch den Lieferer einen Vermögensschaden sehen, dann würde das zur Bestrafung wegen Betrugs auch in Fällen führen, in denen der Vertrag unbeschadet der Unzuverlässigkeit des Lieferers völlig crdnungsmäßig und fristgerecht abgewickelt wurde. Das wäre mit der herkömmlichen Auslegung des § 263 StGB unvereinbar: und überdies kriminalpolitisch weder geboten noch erwünscht.

Auf Grund der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hätte daher der Beschwerdeführer nur wegen versuchten Betrugs verurteilt werden dürfen, soweit er die Kunden getäuscht, von ihnen aber keine Zahlung erhalten hat. Daß er auch in diesen Fällen auf eine Vorwegzahlung der Besteller ausging, läßt sich der Darlegung des Landgerichts S. 19 UA entnehmen, der Angeklagte habe aus den Aufträgen "das von ihm begonnene Geschäft 'ausbauen! und davon leben" wollen. Zu einer Änderung des Schuldspruchs im Urteilssatz nötigt diese abweichende rechtliche Betrachtung nicht, weil das Land-

gericht jeweils eine Mehrheit von — teils vollendeten, teils versuchten - Einzelfällen zu einer Fortsetzungstat zusammengefaßt hat und die Verurteilung wegen zweier Verbrechen des fortgesetzten (vollendeten) Betrugs im Rückfall bestehenbleiben muß. Dagegen sind die däfür ausgesprochenen Einzelstrafen aufzuheben. Bei der Yielzahl der Versuchshandlungen 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Umfangs der Fortsetzungstaten geringere Freiheitsstrafen als ein Jahr Gefängnis und ein Jahr sechs Monate Zuchthaus festgesetzt hätte.

Die Aufhebung der Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und des neben dieser verhängten Berufsverbots (vgl. DRiZ 1961, 52 unter c) und die dort angeführten Entscheä ungen, insbes. BGHSt 14, 381). Über sie wird das Landgericht ebenfalls neu zu befinden haben. Einer Aufhebung der für den ersten Betrug im Rückfall erkannten Gefängnisstrafe von sechs Monaten bedarf es nicht, weil diese Strafe von der aufgezeigten fehlerhaften rechtlichen Beurteilung der anderen Betrugsfälle ersichtlich nicht beeinflußt ist.

Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner