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BGH Entscheidung vom 05.05.1961 – 4 StR 142/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_142/61 2154 082

Beschluß

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In der Strafsache gegen

die Ehefrau Frieda P EEE , geborene Sg, aus MED, geboren an GB. ED A in

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Celle vom

9. Februar 1961 - 1 Ss 419/60 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 1961 durch die Bundesrichter Krumme, Dr.Sauer, Martin, Prof.Dr.Lang-Hinrichsen und Dr.Flitner beschlossen:

Lie Sache wird an das Oberlandesgericht in Ceile zu eigener Entscheidung zurückgegeben.

Gründe§

I. Sachverhalt und Verfahrensstand

Das Oberlandesgericht in Celle hat über eine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, die sich gegen ein die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freisprechendes, im Berufungsrechtszug ergangenes Urteil der kleinen Strafkammer richtet.

> Wie die tatrichterlichen Feststellungen ergeben, schob die Angeklagte innerhalb einer Ortschaft auf der linken Seite der 7,50 m breiten Bundesstraße 1 ihr Fahr-

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rad rechts neben sich her. Der sich links an die Fahrbahn anschließende Geländestreifen war zwar als Bürgersteig vorgesehen, aber wegen seines noch unzulänglichen Zustandes nicht als solcher begehbar. Die Angeklagte ging, ihr

. Fahrrad mit der rechten Hand dicht an ihrem Körper führend, hinter einem von ihrer Tochter hart am linken Straßenrand entlang gezogenen 50 cm breiten Handwagen, und zwar etwas weiter nach rechts vom linken Straßenrand entfernt, weil sie mit ihrer linken Hand ihre auf dem hinteren Teil des Handwagens sitzende Kleine Enkelin stützte, Der Vorwurf der Anklage gegen sie wird aus dem Zusammenstoß

eines den beiden Frauen entgegenkommenden Mopedfahrers hergeleitet, der gegen die Spitze des Fahrrads der Angeklagten prallte und sich beim Fallen einen schweren Schädelbasisbruch zuzog. bem Mopeäfahrer kamen keine weiteren Verkehrsteilnehmer aur der Fahrbann entgegen, so daß er onne Schwierigkeit vor den beiden Frauen unä ihren Fahrzeugen nach links hätte ausweichen können. Die Angeklagte, die zunächst mit ihrer Tochter auf der rechten Seite der Straße gegangen war, wechselte einige Zeit, bevor es zum Zusammenstoß kam, auf die linke Seite hinüber. Sie meinte nämlich, Fußgänger müßten auf der Landstraße immer links gehen.

Schon die beiden Tatrichter befaßten sich, ebenso wie es das vorlegende Oberlandesgericht tut, mit der Rechtsfrage, ob die Angeklagte auf der rechten Straßenseite hätte gehen müssen. Die Auffassungen in der Rechtsprechung genen insoweit auseinander. Während ein Teil der Gerichte jemanden, der innerhalb einer Ortschaft ein Fahrraä, neben sich her schiebt, dem Kreis der Fußgänger zurechnet und ihn deshalb grundsätzlich für berechtigt hält, dann, wenn ein Gehweg fehlt, auf der rechten oder linken Seite zu gehen, unterstellen andere Gerichte einen solchen Verkehrsteilnehmer den für den Fahrverkehr geltenden Regeln und

folgern daraus, daß er rechts gehen müsse. Im Gegensatz

zu mehreren anderen Oberlandesgerichten, insbesondere dem Bayerischen Obersten Landesgericht, ist das vorlegenäe Oberlandesgericht Celle der Meinung, ein solcher Verkehrsteilnehmer zähle zum Kreis der Fußgänger. Wegen des Gegensatzes in den Rechtsauffassungen hat das Oberlandesgericht Celle die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

II. Zur Zulässigkeit der Vorlegung

Wie das Oberlandesgericht Celle in seinem Vorlegungsbeschluß weiter ausführt, ergeben die tatrichterlichen Feststellungen ferner, daß die Angeklagte über die umstrittene Frage ohne eigenes Verschulden zu keiner klaren Erkenntnis gelangte und gelangen konnte, und daß sie sich deshalb dann, wenn sie verkehrswidrig gehandelt haben sollte, sich in einem entschuldigten Verbotsirrtum befunden haben würde. Den Feststellungen der Tatrichter ist ferner die Überzeugung davon zu entnehmen, daß die Angeklagte nicht voraussehen konnte, der Mopedfahrer werde auf ihr Fahrrad auffahren. Denn ihm stand die Fahrbahn fast in ihrer vollen Breite zum Ausweichen nach links zur Verfügung, da kein Gegenverkehr herrschte. Die Angeklagte habe deshalb, so führen die tatrichterlichen Urteile aus, auch nicht fahrlässig im Hinblick auf die Körperverletzung des Mopedfahrers gehandelt. Auf diese Umstände (entschuldigter Verbotsirrtum und mangelnde Voraussehbarkeit) weist das vorlegende Oberlandesgericht in seinem Beschluß hin und bemerkt, daß sich eine Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts "begffünden ließe", Denn die Angeklagte habe dann in einen Verbotsirrtum gehandelt, der bei der aufgezeigten Zweifelhaltigkeit der Rechtsfrage "entschuldbar sein dürfte", Bis

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zur höchstrichterlichen Klärung der Zweifelsfrage aber sei ein Verbotsirrtum von der Art des Irrtums der Angeklagten auch bei ‚jedem anderen entschuldbar. Gerade diese unerfreuliche Folge, sowie die Sorge um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und das Bedürfnis des Verkehrs nach Rechtsklärung und Rechtssicherheit habe den vorlegenden Senat veranlaßt, den Ausweg der Verwerfung der Revision mangels eines Verschuldens der Angeklagten vor einer Vorlage nicht zu beschreiten, sondern die strittige Rechtsfrage der Entscheidung des Bundesgerichtsnofs zu unterbreiten,

Im Gegensatz zur Meinung des Oberlandesgerichts hält der beschließende Senat die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht für gegeben. Diese Vorschrift verfolgt zwar in erster Linie das Ziel, die kinheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Dies soll aber nicht losgelöst von einem bestimmten Rechtsfall erreicnt werden, etwa so, daß unabhängig von einem bestimmten strafrechtlich erheblichen Verhalten eines Angeklagten ganz allgemein eine bestimmte kechtsfrage, und sei es auch nur anläßlich eines bestimmten Strafverfahrens, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden könnte. Vielmehr muß die umstrittene Rechtsfrage für die Entscheidung eines bestimmten Rechtsfalles von Bedeutung sein. Gerade hieran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Wie das Oberlandesgericht Celle selbst nicht verkennt, müssen die Feststellungen der Tatrichter ‘zur Bestätigung des Freispruchs der Angeklagten, also zur Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft führen, wenn es dieses notwendige Ergebnis auch nur als ein solches bezeichnet, das sich "begründen ließe", Vielmehr ist diese

Folge nach den Feststellungen der Tatrichter geboten, und zwar worauf der Vorlegungsbescnluß selbst hinweist, mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil ein "begründeter" Tatverdacht im Sinne dieser Vorschrift nicht

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mehr vorliegt (BGH in VRS 16, 374; BGHSt 11, 383). Demnach kommt es auf die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage im vorliegenden Fall für die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft nicht an. . "ine. _- Dann -:- aber fehlt es, wie schon das Reichtsgericht mehrfach dargelegt hat (RGSt 46, 119, 128; 365, 371; 65,

85, 88; vgl. auch 4 StR 311/57 vom 25. September 1957),

an der Zulässigkeit einer Vorlegung.

Der Senat verkennt nicht, daß das Verkehrsbedürfnis und die Rechtssicherheit es an sich wünschenswert erscheinen lassen, die ihm vorgelegte Rechtsfrage zu beantworten, Er sient sich daran aber aus den dargelegten Gründen gehindert.

Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen > Flitner