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BGH Entscheidung vom 25.09.1957 – 4 StR 311/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LEER ALT 2241 082

Beschluß

in der Strafsache gegen

den Dachdeckermeister Kurt R END zu: vesiENEED. geboren am EBD 1920 ın sc,

wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlaßebeschluß des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 12. April i957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Hoepner und Dr. Flitner beschlossen;

Die Sache wird dem Oberlandsesgericht in Braunschweig zur Entscheidung zurückgegeben.

gr Und 93 2 " Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts in

Goslar vom 30. Oktober 1956 wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung im Zustande der Trunkenheit zu 10 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, weil es sich um ein einmaliges Versagen im Verkehr handele und die Persönlichkeit des Angeklagten die Gewähr biete, daß er sich in Zukunft gesetzmäßig verhalten werde. Aus denselben Gründen hatte das Amtsgericht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis hat des Landgericht in Braunschweig dem Angeklagten die Fahrerlaubnis

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enbingen, weii er sien so jeichtfer;ig verhaiten hahe das er zum Fünren von Kraftfahrzeugeu ungeeignet sei und die Aligemeinheit vor ihm geschlitst werden müsse.

Hiergegen hat der Angeklagte Revisicn eingelegt.

Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat die Sache nach § 12" Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hält die Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Ablehnung der Fahrerlaubnis für unzuiässig, wenn dem Angeklagten gleichzeitig Strafaussetzung bewilligt worden war, weil das Rechtsmittelgericht sonst an die zur Strafaussetzung getroffenen Feststellungen gebunden sei und keine freie Hand bei der Entscheidung nach § 42 m StGB mehr habe. Das Oberlandesgericht fühlt sich bei der Entscheidung Über die Zulässigkeit der Rochtsmittelbeschränkung durch die Urteile des 2. Strafsenats des BGH - MDR 1954, 16 -, des Oberlandesgerichts Köln - NIW 1956, 113 Nr. 20 — und des Oberlandesgerichts in Celle — Nds. Rechtspfl. 1956, 230 Nr. 2 — behindert,

Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht erfüllt.

Das Oberlandesgericht will, wie es in dem Vorlagebeschluß hervorhebt, das angefochtene Urteil auf jeden Fall aufheben, weil es die Entziehung der Fahrerlaubnis für unzulänglich begründet hält. Nach Seinen eigenen Ausführungen wird die Frage nach der Beschränkbarkeit des Rechtsmittels auf die Ablehnung der Entziehung der

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Fahrerlaubnis erst nach der Zurückverweisung der Sazıe für Gas_ Landgeri.ht von entscheidender Bedeutung werden. Hieraus ist eindeulig zu entnehmen, daß es nicht beabsichtigt, die Aufhebung auch darauf zu stützen, daß die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft unwirksam sei und das Berufungsgericht über die Frage der Strafaussetzung noch nicht auf Grund eigener Feststellungen entschieden habe.

Bei dieser Sachlage braucht die vom Generalbundesanwalt behandelte Frage nicht erörtert zu werden, ob die Vorlage nicht auch deshalb der gesetzlichen Grundlage entbehre, weil. die angeführten, vermeintlich abweichenden Entscheidungen die Möglichkeit offen lassen, daß im Einzelfall die selbständige Nachprüfung der Entscheidung nach § 42 m StGB und infolgedessen auch eine auf die Ablehnung der Sicherungsmaßnahme beschränkte Anfcchtung des Urteils ausgeschlossen sei, weil die Strafaussetzung und die Pahrerlaubnisentziehung auf denselben tatsächlichen Feststellungen beruhen.

Im übrigen wird auf die Ausführungen des Senats in seinem am selben Tage erlassenen, zur Veröffentlichung in der Amt1. Sammlung bestimmten Beschluß 4 StR 372/57 verwiesen, nach denen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regel durch ein Rechtsmittel mitangefochten ist, das sich nur gegen den Strafausspruch richtet. BE

Der Gensralbundssanwalt he: dis Voraussetzungen des $ i2i Abs. Z GVG ebenfalls verneint.

Rotberg Krumme Sauer

Hoepner Flitner