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BGH Entscheidung vom 02.05.1961 – 1 StR 118/61

1. Strafsenat

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1_StR_118/61 2121 006

In Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfenren

gegen

den Gelegenneitsarbeiter Richard « Ü ohne

festen Wohnsitz, geboren am HEREIN 1925 in Sw/ OS;

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Unterbringung

nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsnhois in der Sitzung vom 2. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident ür. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter ir. Peetz Bundesrichter ür. Willms Bundesrichter ir, Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzena Bundesamalt Lr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkunisbeamter der Geschäftsstelle,

Richter,

für Recht erkannt:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20.Lezember 1960 wird verworfen,

sr hat die Kosten des KRechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.

Mit seiner Revision rügt der 5eschuldiste die Verletzung der 3§ 244 kbs. 2, 55, 251, 252 StPO; außerdem erhebt er die allgemeine Sacnbeschwerde.

Tas kechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

il. An 30. November 1960 hat die Strafkammer folgenden Eröffnungsbeschluß erlassen (Bl. 190 d, A.): "Gegen den se» .

einrücken von {bis> wie in der Antragschrift der Staatsanwaltscnaft Mannheim vom 28.0kt.1960 31.168 wirä das Hauptverfahren im selbständigen Sicherungsverfahren gem. § 429 a St?O vor dem Landgericht

- II. Große Strafxammer — lannheim eröiinet, da er nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens hinreichend verdächtig erscheint, er habe

einrücken von / bis_/ wie in der Antragsschrift

der Staatsanwaltschaft Mannheim von 25.0xt.1960

Bl. 168 -— 171."

Während in der - 10 Seiten umfassenden - Antragschrift die in den beschluß zu übernehmenden Angaben zu den Personalien des Beschuldigten entsprechend eingexlammert sind, fehlt eine solche Adgrenzung in dem nachfolgenden Teil der Antragschrift.

Das Vorliegen eines (rechtswirksamen) Eröffnungsbeschlusses gehört zu den zwingenden Verfahrensvoraussetzungen. Der Senat hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob dem vorliegenden Beschluß nicht wegen der erwähnten fenlenden Abgrenzung in der Antragschrift ein unheilbarer Mangel annaftet, der entsprecnerä der Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 645/558 vom 27. Januar 1959

LM Nr. 5 zu § 207 StPO = Not 1959, 898 Ir. 94) seine Rechtsunwirksamkeit zur Folge hat.

Die Frage ist zu verneinen, In dem Falle, welcher der Entscheidung vom 27. Januar 1959 zugrunde lag, handelte es sich um zwei Angeklagte, denen in der unfangreichen Anklageschriit zahlreiche, zum größen Teil nicht miteinander zusammerhängende Straftaten zur Last gelegt waren. Nit gutem Grunde hat der Senat deshalb daraus, da5 in der Anklageschrift die Kennzeichnung der Teile fehlte, die nach der Fassung Ges Eröffnungsbeschlusses in diesen zu übernehmen waren, die Rechtsumwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses mangels ninreichender Bestimntheit" gefolgert. Hier liegt der Fall jedoch anders. In der Urschrift des Eröffnungsbeschlusses ist auch ohne Berücksichtigung der — in der Antragschrift fenlenden - Klammern das, was aus der Antragschrift in den Eröffnungsbeschluß übernommen werden soll, in. einer jeden Zweifel ausschließenden heise gekennzeichnet. Daß der in Frage kommende Teil der Antragschrift mit den Worten "er nabe..." auf Blatt 166 d.A. (Bl. 1 der Antragschrift) beginnen und mit dem Absatz "Verbrechen strafbar nacn ..." auf Bl. 171 d.A. (Bl. 4 der Antragschrift) enden soll, zeigen die Worte "er habe .„.." und der Hinweis auf die Blattzanlen 165 — 171 mit voller “Alarheit. Lie Antragschrift enthält insoweit aber alle Angaben, die nach

- A -

n

§ 429 b Abs. 1 i.V.m. § 207 Abs. 1 StPO in den Eröffnungsbeschluß aufzunehmen waren.

2. Mit der Verfahrensbeschwerde wendet sich die Revision dagegen, das das Gericht die Aussage des rechtskräftig abgeurteilten früheren Mitbeschuldigten HB verlesen nat; HEEW rar als Zeuge zur Hauptverhandlung gelasen worden, konnte aber nicht aufgefunden werden, weshalb das Gericht die Verlesung der von ihm in dem früheren Verfahren am 4. Mai 1960 erstatteten Aussage gemäß § 250 Abs. 1 ir. 1 StPO anordnetc,

Die Rüge ist offensichtlicn unbegründet. Die von der Revision angeführte intscheidung BGH NW 1957, 918 Nr. 18 ( = BGHSt 10, 186) schließt die Verlesbarkeit der von einer Mitbeschuldigten in einem anderen Strafverfahren erstatteten Aussage nach § 251 Abs. 1 (Nr. 4) StPO nur aus, wenn ihm für den Fall der Vernenmung als Zeuge in der Hauptverhanälung ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52 ff StPO zustünde; für Fälle des aussageverweigerungsrechtes nach % 55 StPO gilt dies, wie in der Entscheidung ausdrücklich erörtert ist, entgegen der Meinung der Revision nicht. Im übrigen hat weder der Verteidiger noch der Beschuldigte selbst gegen die Verlesung der Aussage einen Widerspruch erhoben. Schlieälich kann auch von einer Verietzung der Aufklärungspflicht keine Rede sein.

3. In sachlichrechtlicher Hinsicnt ist das Urteil ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei dargetan, daß der an einer paranoid gefärbten Schizophrenie leidende Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfänigkeit den äußeren Tatbestand eines Verbrechens nach $y 242, 243 Abs. 1 Nr. 2,

244, 47 StGB verwirklicht hat und daß als einziges Mittel, die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch den Beschuldigten zu schützen, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in

Frage kommt.

Die Revision ist daher als unbegründet zu ver-

werfen.

br. Geier Ir.Peetz Willms

Hübner Fischer