Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 28.04.1961 – 4 StR 59/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_59/61 215 4 028
Im Namen des Volk e s
In der Strafsache gegen
l. den Steinmetz Erhard W w—ı 2 aus Ve - VE, zeboren an WW. BD in DB; zur
Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Bergmann Herbert _K aus E@Ww; dor: geboren am BP. EB; zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. die Ehefrau Christine Anna O0 MB zeborene JB; 2eschiedene AWP, verwitwete x EEE aus I (Krs. Dr BESCO am MB: En ED in C-EEE -R
wegen Meineiäds u.a.
hat der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EuD> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten We BB wiräa das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26." August 1960 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er verurteilt worden ist.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten Kup wird das genannte Urteil mit den Feststellungen
” a) insoweit, als er wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlurg und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten VB und KB, an das Landgericht zurückverwiesen.
IV. Die Revision der Angeklagten OB gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I. 1. Im Ehescheidungsverfahren der ehemaligen Frau KB gegen ihren Mann, den jetzigen Mitangeklagten KB, wurde der Angeklagte vB vor dem Oberlandesgericht in Hamm im Berufungstechtszug als Zeuge eidlich vernommen. Er sagte dabei aus, er habe einmal mit Frau KB an einem Sonntag 1956 in der Wohnung der Eheleute KB zeschlechtlich verkehrt. Diese Aussage hält die Strafkammer für eine bewußte Unwahrheit,
weil die frühere Frau KB als Zeugin in der Hauptverhandlung unter Eid glaubwürdig einen Geschlechtsver-
kehr mit Wii bestritten habe. Sie hat deshalb den Angeklagten WEB wegen Meineids zu 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis verurteilt.
2. Die Strafkammer ist ferner davon überzeugt, daß der Angeklagte KilD den Angeklagten VB zu dieser erkanntermaßen bewußt unwahren Aussage angestiftet habe, um dem Scheiäungsverfahren, in dem bereits zwei Zeuginnen auf die Frage nach geschlechtlichen Beziehungen zu ihm die Aussage verweigert hatten, eine günstigere Wendung zu geben. Sie hat ihn deshalb wegen Anstiftung zum Neineid zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr verurteilt.
II. 1. Der Angeklagte WB macht mit seiner Revision zunächst geltend, Frau KB sei über ihr Eidesverweigerungsrecht nicht belehrt worden. Dieser
Angriff muß zur Aufhebung seiner Verurteilung führen. ”
Die Sitzungsniederschrift vermerkt zwar, daß Frau KOEED belehrt wurde, sie sei (als frühere Ehefrau des Angeklagten Ki) perechtigt, die Aussage zu verweigern. Die Niederschrift enthält jedoch keinen Vermerk darüber, daß Trau KilB zusätzlich auf ihr Eidesverweigerungsrecht hingewiesen wurde. Deshalb muß davon ausgegangen werden (§ 274 StPO), daß diese Belehrung unterblieben ist. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 65 Halbs. 2 i.V, mit § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Zwar stand der Zeugin KCEEB das Recht, den Eid zu verweigern, nur wegen ihrer früheren ehelichen Beziehungen zum Angeklagten KW zu. Dennoch kann auch der Beschwerdeführer WREEEB zus dem erwähnten Verfahrensverstoß zu seinen Gunsten die erhobene Revisionsrüge herleiten. Die Aussage der Zeugin KB hatte haupt sächlich die Frage zum Gegenstand, ob sie nit WRERED den von diesem eidlich bekundeten Geschlechtsverkehr gehabt hatte oder nicht. Ihre Aussage war entscheidend für die Überzeugung der Strafkammer sowohl von der Schuld Ve 215 des Haupttäters wegen Meineids wie auch des Angeklagten KB als des Anstifters hierzu. Was sie über die Beweisfrage aussagte, stand in einem untrennbaren inneren Zusammenhang und betraf beide Angeklagten.
Nach dem Inhalt der Urteilsgründe war für die Bildung der Überzeugung der Strafkammer, VB Habe einen Meineid geleistet, ausschlaggebend, daß die Zeugin KO ihre sachlich entgegengesetzte Bekundung unter Eiä gemacht hatte. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Zeugin nach Belehrung den Eid verweigert hätte und dann die Strafkammer zu einem anderen Beweisergebnis geiangt wäre. |
2. Auch der weiteren Verfahrensrüge, die Strafkammer habe einen hilfsweise gestellten Beweisamtrag _ des Angeklagten Weidlich zu Unrecht abgelehnt, kann der Erfolg nicht versagt werden.
Der Hilfsamtrag des Verteidigers VB in der Hauptverhandlung ging dahin, es sollten mehrere (namentlich angegebene) Personen darüber vernommen werden, daß VB entgegen der Bekundung der bereits als Zeugin vernommenen Frau KB in den Jahren vor 1951 "mit .den Eheleuten KB regen, familiären Verkehr unterhalten, mit ihnen mehrmals insbesondere Karneval gefeiert und den Weihnachtsabend zugebracht habe". Mit dem Antrag zielte der Verteidiger auf den Nachweis, Frau KB sei unglaubwürdig.
Die Strafkammdr befaßt sich in ihren Urteilsgründen folgendermaßen mit dem Beweisamtrag: Ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der Zeugin über den hier zur Rede stehenden Besuch des Angeklagten VB ar einem Sonntag Vormittag im Frühjahr 1956, bei dem es nach der eidlichen Aussage VB zun Geschlechtsverkehr zwischen beiden gekommen sei, könnte auch dann nicht erschüttert werden, wenn sich herausstellen sollte, daß die Eheleute KB früher tatsächlich mit VD Karneval unä Weihnachten gefeiert haben sollten. Bei dieser Frage gehe es um wenig bedeutungsvolle Ereignisse, die verhältnismäßig lange zurücklägen und an die sich die Zeugin möglicherweise nicht mehr erinnert habe, als sie danach gefragt wurde. Selbst wenn sie in diesem Nebenpunkt objektiv die Unwahrheit gesagt haben sollte, könnte (nach Meinung der Strafkammer) die
Glaubwürdigkeit ihrer Aussage über die entscheidende
Frage nach einem Geschlechtsverkehr mit WWW nicht in Zweifel gezogen werden. Auf den hilfsweise gestellten Beweisamtrag brauche das Gericht daher nicht ein-
zugehen.
Wie diese Erwägungen der Strafkammer erkennen lassen, hat sie für die Ablehnung des Beweisamtrags unter den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen, aus denen ein Beweisamtrag abgelehnt werden darf, denjenigen bejaht, daß "die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung" sei. Mit dieser Begründung ist die Strafkammer dem Inhalt des Beweis-
antrags aber nicht gerecht geworden. Zwar mögen keine Bedenken gegen ihre Annahme bestehen, daß der Frage, ob
die vom Antragsteller benaupteten Begegnungen mit den Eheleuten KB früher stattfanden, gegenüber derjenigen, ob die Bekundung Frau KB zur Frage des Geschlechtsverkehrs mit WW richtig war, keine wesentliche Bedeutung zukommt, wenn man das sachliche Gewicht beider Tatsachen gegeneinander abwägt. Dennoch konnte die Glaubwürdigkait der Zeugin im ganzen erschüttert werden, wenn sie auch nur in diesem Nebenpunkt bewußt die Unwahrheit gesagt haben sollte. Diese Möglichkeit hätte die Strafkammer nicht etwa deshalb außer Betracht lassen dürfen, weil der im Beweisamtrag behauptete freundschaftliche Verkehr zwischen den beiden Familien VEEEEB und KB schon Jahre zurücklag und ihn Frau KB deshalb vergessen haben konnte. Denn die Strafkammer hätte bedenken müssen, daß die unter Beweis gestellten familiären Beziehungen durch besondere zeitliche Ereignisse (Karneval, Weihnachtsabend) gekennzeichnet gewesen sein sollen, so daß sie nach der Lebens“
erfahrung kaum dem Gedächtnis eines Teilnehmers an solchen Begegnungen, selbst nicht nach mehreren Jahren, entschwunden sein dürften. Deshalb mußie die Strafkemmer die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß Frau KB insoweit nicht aus Vergeßlichkeit, sondern bedacht Unrichtiges bekundet hatte. Gerade diesen Nachweis aber wollte der Antragsieller durch die Vernehmung der benannten Zeugen erbringen. Ob er hätte erbracht werden können, ließ sich nur nach Vernehmung der Zeugen beurteilen. Demnach war die Taisache, welche der Verteidiger beweisen wollte, für die Entscheidung nicht bedeutungslos.
3. Die sonstigen (übrigens unbegründeten) Verfahrensrügen VB können bei diesem Ergebnis unerörtert bleiben. Das gilt auch von den ebenfalls unbegründeten sachlichrechtlichen Angriffen seiner Revision.
III. Zur Revision des Angeklagten Ku; soweit er wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist.
L. Auch er beanstandet das Verfahren der Strafkammer deshalb, weil seine frühere Ehefrau, die Zeugin KB, nicht über ihr Recht zur Verweigerung des Eides belehrt worden ist. Dieser Angriff muß aus den unter II 1) dargelegten Gründen auch zur Aufhebung seiner Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid führen.
2. Das gilt ferner für seine Rüge, die Strafkammer habe auch zu seinem Nachteil den Beweisamtrag des Ver-Teidigers VE zu Unrecht abgelehnt. Aus dem bereits dargelegten Verfahrensverstoß (siehe oben II 2) kann
auch er eine Rüge herleiten. Erkennbar nämlich hatte er sich dem Beweisamtrag des Verteidigers Veuunn angeschlossen, weil bei der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache (Unglaubwürdigkeit der Zeugin KO) auch der Anklagevorwurf gegen ihn berührt
worden wäre.
3. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Übrigen verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision Kin» nicht näher eingegangen zu werden. Sie sind insoweit offensichtlich unbegründet, als sie Verfahrensfehler behaupten, die die Strafkammer bei der Vernehmung des jugendlichen 17jährigen Zeugen KB pesangen haben soll. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Strafkammer habe auf ehewiärige Beziehungen zwischen dem Angeklagten KB und den im früheren Scheidungsverfahren benannten, aber infolge ihrer Aussage-Weigerung unvernommen gebliebenen Zeuginnen PB und HOEEEEB nicht schließen dürfen, ohne sie selbst zu hören, wird die Strafkammer beachten müssen, ob ihre Aufklärungspflicht ihr nicht wenigstens den Versuch nahe legen sollte, durch Vsrnehmung dieser Frauen Feststellungen über die Art ihrer Beziehungen zu KiiilB zu treffen.
IV. Zur Revision der Angeklagten MB und der-
jenigen des Angeklagten KB, soweit er wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht verurteilt ist.
1. Die Strafkammer hält für erwiesen, daß die
Angeklagte MW den Angeklagten KB wiederholt .in seiner Wohnung besuchte und dabei mit ihm geschlecht-
lich verkehrte. Als Zeugin in dem Ehescheidungsverfahren
Bahia et
KEN dagegen hatte sie bekundet, "sie habe weder Küsse, noch Umarmungen, noch Zärtlichkeiten mit dem Beklagten ausgetauscht, ebenso keinen Ehebruch begangen". Sie sei mit ihm lediglich als Kellnerin der Gasistätte Ov zusammen gekommen, sei nie in der Wohnung des Beklagten gewesen und kenne die Wohnung nicht.
Diese uneidlich erstattete Aussage hält die Strafkammer für ‘eine bewußte Unwahrheit und hat deshalb die Angeklagte OB wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
a) Die Strafkammer stellt über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Angeklagten OD una KW; sie hätten nichi in ehewiärigen oder ehebrecherischen Beziehungen zueinander gestanden, S. 14 bis 16 UA, eine Reihe von Erwägungen an, auf Grund deren sie dieses Vorbringen für bewußt unwahr hält. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einwände der Revision der Angeklagten CU die sich in zwei Punkten gegen diese Erwägungen xichten, begründet sicd. Denn die Beweiswürdigung der Strafkammer läßt zur Überzeugung des Senats erkennen, daß sie auch ohne die von der Revision beanstandeten Überlegungen zu demselben Ergebnis gelangt wäre. Sie legt nämlich S. 15 UA Mitte dar, die Einlassungen der Angeklagten OB und KB über ihre angeblich einweanäfreien gegenseitigen Beziehungen seien "auch durch die glaubwürdigen Aussagen!" mehrerer Zeugen, deren Bekundungen dann ausführlich wiedergegeben werden, "eindeatig widerlegt". Dieser Teil der Beweiswürdigung der Strafkammer war ersichtlich der ihre Überzeugung tragende Pfeiler, auf den sie diese Überzeugung offenvar auch ohne weitere die Angeklagten belastenden Umstände gestützt haben würde.
b) Offensichtlich unbegründet ist, was die Beschwerdeführerin sonst noch in sachlichrechtlicher Hinsicht gegen ihre Verurteilung vorbringt. Das gilt auch für ihren Einwand, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht nicht voll erfüllt.
2. Im Schuldspruch ist auch die Verurteilung des Angeklagten KGB wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht frei von Rechtsfehlern. Deshalb ist seine insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge unbegründet, wie die Darlegungen unter 1 a ergeben.
Dagegen 1äßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Höhe der Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis für diese Tat von der Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid beeinflußt worden ist. Deshalb mußte der Senat mit ihr auch den gesamten Straiausspruch gegen KB aufheben.
Rotberg Krumme Sauer
Lang-Hinrichsen Börtzler
mm U nn.