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BGH Entscheidung vom 18.04.1961 – 5 StR 476/60

5. Strafsenat

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5 _ StR 476/60 2180 037

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

wegen Nötigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Die Revisionen der Angeklagten Se.

Km, VEREEB una EEE zesen üas Urteil des

Landgerichts in Hildesheim vom 22.dJuni 1960 werden verworfen.

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Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Die notwendigen Auslagen, die den Angeklagten durch die zurückgenommene Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind, werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

Gründes

I.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden, daß die Strafkamer es abgelehnt hat, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

§ 467 Abs.2 Satz 2 erster Satzteil StPO bestimmt zwar, daß die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden müssen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben hat. Richtig ist auch, daß dies hier für alle vier Angeklagten zutrifft. Die

Strafkammer hat festgestellt, daß die Angeklagten sich in

einem Verbotsirrtum befanden. Sie hat diesen Irrtum ohne Rechtsfehler als unvermeidbar angesehen. Der unvermeidbare Verbotsirrtum schließt die Schuld des Täters aus.

. Die zwingende Vorschrift des § 467 Abs.2 Satz 2 erster Satzteil StPO gilt aber nicht, wenn das im Urteil festgestellte Verhalten, das dem Täter als Straftat vorgeworfen worden ist, eine grobe Unsittlichkeit darstellt (vel. § 467 Abs.2 Satz 2 zweiter Satzteil StPO in Verbindung mit § 2 Abs.2 des Gesetzes betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14.Juli 1904 in der Fassung des Gesetzes vom 24.November 1955 - RGBl I 1000 -). In diesem Fall entscheidet das pflichtmäßige Ermessen des Tatrichters darüber, ob die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden oder nicht.

Die Gründe des Strafkammerurteils beweisen zur Überzeugung des Senats, daß die Strafkammer im vorliegenden Fall das von ihr festgestellte Verhalten der Angeklagten als eine grobe Unsittlichkeit angesehen und es auf Grund einer Ermessensentscheidung abgelehnt hat, die Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Dies hat die Strafkammer dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie in den Urteilsgründen gesagt hat, es bestehe keine "Veranlassung", die Auslagen der Angeklagten der Staatskasse

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aufzuerlegen, "weil ihr Verhalten objektiv verwerflich war". Dabei hat sie mit den Worten "objektiv verwerflich" erkennbar gemeint, daß das Verhalten der Angeklagten eine grobe Unsittlichkeit, darstellt.

Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Angeklagten Sp, KEEEB una ve vorsätzlich den äußeren Tatbestand der versuchten Nötigung (§§ 240,

43 StGB) verwirklicht haben. Sie haben Dr. Sig unter Druck gesetzt, um dessen Zustimmung zur Errichtung eines Leitungsmastes auf seinem Grundstück zu erlangen, obwohl sie wußten, daß dieser sich für nicht verpflichtet hielt, die Zustimmung zu erteilen,und eine gerichtliche Entscheidung hierüber wünschte. Dabei haben sie unter Mißbrauch des Stromversorgungsmonopols der Hg Ir. SiiilB angedroht, ihm den Strom zu sperren, falls er die Zustimmung nicht gebe. Das haben sie dann auch getan. Dr. Sigg,

der von Beruf Tierarzt ist, war für seinen Haushalt und seine Praxis auf den Strom der HB angewiesen. Von diesem Strom hing auch seine Versorgung mit Wasser ab.

Die genannten drei Angeklagten wußten, däß sie Dr. Siii> ein empfindliches Übel androhten. Ein solches Verhalten ist grob unsittlich. Das gilt auch für den Angeklagten DEE, üer äurch sein Verhalten vorsätzlich den äußeren Tatbestand der Beihilfe verwirklicht hat. Auch er wußte, daß man Dr.Sigp ein empfinäliches Übel androhte.

Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Angeklagten sich in einem Verbotsirrtum befanden, der unvermeidbar war. Der unvermeidbare Verbotsirrtum - . schließt nur die Schuld aus, die das Strafrecht verlangt, damit der Täter bestraft werden kann. Das Merkmal der groben Unsittlichkeit in § 2 Abs.2 des Gesetzes betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft setzt eine solche Schuld nicht voraus. Erforderlich und genügend ist, daß das Verhalten dem Täter vom Standpunkt rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar ist (vgl.BCHSt 7,276). Dies trifft hier zu.

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II.

Die Akten ergeben, daß die Staatsanwaltschaft ihre Revision, die ohne jede Beschränkung eingelegt worden war, zurückgenommen hat, weil sie inzwischen zu der Auffassung gelangt ist, daß das Rechtsmittel keinen Erfolg verspricht. Diese Auffassung entspricht der Rechtslage. Das rechtfertigt es, die notwendigen Auslagen, die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind, gemäß § 473 Abs.1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.

Die Entscheidungen entsprechen den Anträgen des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt