Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 18.04.1961 – 5 StR 39/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
61 2176 037
StR
ImnmNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Fritz N EEE zu: DAB geboren an 1906 in ne Kreis OT:
wegen Vergehens nach § 175 StGB u.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.April 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10,.0ktober 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
' Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens gemäß § 175 StGB in einem Fall und wegen versuchten Verbrechens gemäß § 175a Nr.3 StGB in drei Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten dringt nicht durch.
I, Verfahrensrügen.
1. Das Landgericht hat seine Wahrheitserforschungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es nicht noch einen “ weiteren ärztlichen Sachverständigen darüber vernommen hat, ob der Angeklagte bei den Vorfällen am Abend des 26.März 1960 volltrunken war.
Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt gab hierzu keinen Anlaß. Was die Revision in diesem Zusammenhang über die Aussagen der Zeugen Me und Hg vorträgt, entfernt sich von dem festgestellten Sachverhalt oder ist mindestens dem Urteil nicht zu entnehmen; es ist also in der Revisionsinstanz unbeachtlich.
2. Die Behauptung der Revision, der Verteidiger habe einen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines zweiten Sachverständigen gestellt, wird durch die Sitzungsniederschrift, in der nichts darüber gesagt ist, widerlegt (§ 274 StPO).
Ein Fall, in dem die Niederschrift selbst auf ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hindeutet und damit die negative Beweiskraft aufhebt, liegt nicht vor. |
II.
Auch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.
1. Das im Fall Hope festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt die Folgerung der Strafkammer, er habe den Entschluß gefaßt, den l6jährigen Peter Hip zu verführen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen.
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Was die Revision demgegenüber vorträgt, richtet sich ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die vom Landgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind weder denkgesetzlich unmöglich, noch widersprechen sie der Lebenserfahrung.
"2. Auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber Mes am 26.März 1960 in Abwesenheit des | beurteilt die Strafkammer zutreffend als versuchtes Verbrechen nach $.175a Nr.3 StB.
"© » Abwegig ist die Meinung der Revision, man könne nicht durch Beginn mit einer unzüchtigen Handlung versuchen, denjenigen, an dem man sie begehe, zur Vornahme oder zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten. Das ist dann der Fall, wenn, wie hier, der Täter die begonnene unzüchtige Handlung unter Mitwirkung oder bewußter Duldung des Minderjährigen fortsetzen will.
3. Auch im Fall "Badewanne" rechtfertigen die Feststellungen der Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Verführung nach §§ 175a Nr.3, 43 StGB.
. Das Verhalten, zu dem der Angeklagte die Jungen verführen wollte,- erfüllte,entgegen der Auffassung der Revision, das Merkmal "sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen". Es wäre objektiv unzüchtig gewesen, wenn die ' 16jährigen Jungen ihre Körper einem gleichgeschlechtlich veranlagten älteren Mann zur wollüstigen Betrachtung dargeboten hätten. Ein derartiges Verhalten verletzt das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht. Die Handlungsweise der Jungen hätte, wären sie auf die Wünsche des Angeklagten eingegangen, auch nicht einer gewissen Stärke und Dauer entbehrt, die nach der Rechtsprechung (BGHSt 9,111,113) zum Begriff "sich zur Unzucht mißbrauchen lassen" gehören. Der Zusammenhang des Urteils ergibt eindeutig, daß der Angeklagte die nackten Jungen in der Badewanne und insbesondere ihren entblößten Geschlechtsteil nicht nur
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einen kurzen Augenblick, sondern für eine gewisse Dauer geflissentlich betrachten wollte.
4. Daran, daß sich der Angeklagte auf der Toilette gegenüber Hg mindestens des Vergehens des § 175 StGB schuldig gemacht hat, kann kein Zweifel bestehen; die Revision erhebt insoweit auch keine Einzeleinwendungen.
5. Entgegen der Auffassung der Revision ist es kein Rechtsfehler, daß die Strafkammer die Handlungsweise des Angeklagten am 26.März 1960 als drei in Tatmehrheit miteinander stehende Handlungen beurteilt hat und nicht, was rechtlich an sich auch möglich gewesen wäre, gegenüber jedem der beiden Jungen eine fortgesetzte Handlung angenonmmen hat, wobei diese beiden fortgesetzten Handlungen dann mit Rücksicht auf den Fall "Badewanne" miteinander in Tateinheit gestanden hätten. Ob Fortsetzungszusammenhang oder mehrere Einzelhandlungen vorliegen, ist in erster Linie Sache der tatrichterlichen Würdigung. Die Strafkammer hat festgestellt, daß die einzelnen Handlungen jeweils neu gefaßten Entschlüssen entsprungen sind, nachdem der Angeklagte jeweils feststellen mußte, daß er auf die ins Auge gefaßte Weise nicht zum Ziel kam. Rechtsfehler sind bei dieser Feststellung im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht erkennbar.
6. Auch die Darlegungen der Strafkammer, daß der Angeklagte bei allen vier Taten zwar angetrunken und deshalb in seiner Hemmungsfähigkeit erheblich herabgesetzt, aber nicht betrunken war, so daß seine Hemmungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
7. Schließlich ist auch, entgegen der Auffassung der Revision, die Strafzumessung nicht zu beanstanden.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Mayr